Europäische Union

2004/457/EG ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION, vom 29. April 2004, über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zu lasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1706)

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30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 156/50 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 2002/613/EG hinsichtlich der zugelassenen Schweinebesamungsstationen Kanadas (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1687) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/456/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 2000 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr15, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2002/613/EG der Kommission vom 19. Juni 2002 mit Einfuhrvorschriften für Schweinesperma16, wurde die Liste der Drittländer einschließlich Kanada festgelegt, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Schweinesperma zulassen. (2) Kanada hat die Änderung einiger Eintragungen in dieser Liste der Besamungsstationen beantragt, die im Rahmen der Entscheidung 2002/613/EG zugelassen sind. (3) Kanada hat Garantien hinsichtlich der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen der Richtlinie 90/429/EWG gegeben und die neu in die Liste aufzunehmende Besamungsstation wurde von den kanadischen Veterinärdienststellen amtlich für Ausfuhren in die Gemeinschaft zugelassen. (4) Die Entscheidung 2002/613/EG ist daher entsprechend zu ändern. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit – 15 ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1). 16 ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 45. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/52/EG (ABl. L 10 vom 16.1.2004, S. 67). 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 156/51 HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang V der Entscheidung 2002/613/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. Artikel 2 Diese Entscheidung gilt ab dem dritten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. April 2004 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission _____ 30.4.2004 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 156/52 ANHANG In Anhang V der Entscheidung 2002/613/EG wird die Liste für Kanada wie folgt geändert: a) Folgender Eintrag für die Station Nr. 4-AI-02 wird gestrichen: CA 4-AI-02 Centre d’insémination porcin du Québec (CIPQ) 1486 rang St-André Saint-Lambert, Québec b) Folgender Eintrag für die Station Nr. 4-AI-24 wird gestrichen: CA 4-AI-24 Centre d’insémination C-Prim 2, Chemin Saint-Gabriel Saint-Gabriel de Brandon, Québec c) Folgender Eintrag wird hinzugefügt: CA 7-AI-96 Hypor Box 323 Ituna, Saskatchewan S0A 1V0

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.