Europäische Union

2012/399/EU: Beschluss des Rates vom 10. Juli 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens

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18.7.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 188/1 BESCHLUSS DES RATES vom 10. Juli 2012 über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens (2012/399/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Anhang XIII des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) („EWR-Abkommen“) enthält spezifische Bestimmungen und Regelungen für den Verkehr. (2) Die Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (3) sollte in das EWR-Abkommen aufgenommen werden. (3) Es ist angezeigt, in das EWR-Abkommen eine Bestimmung aufzunehmen, die eine Anpassung von Mautregelungen im transeuropäischen Straßennetz in Norwegen ermöglicht. (4) Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (5) Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses erfolgen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang XIII (Transport) des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2012. Im Namen des Rates Der Präsident V. SHIARLY (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2012 DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES vom zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum („EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XIII Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: „— 32006 L 0038: Richtlinie 2006/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8)“. 2. Der Text der Anpassung wird wie folgt geändert: i) Der Text der Anpassung d erhält folgende Fassung: „d) In Artikel 7 Absatz 4b wird am Ende Folgendes angefügt: ‚a) Was Mautregelungen im transeuropäischen Straßennetz im Südosten Norwegens betrifft, die zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. xx/2012 bereits bestehen, so muss die Anwendung von Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung spätestens ab 31. Dezember 2014 im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4b dieser Richtlinie erfolgen. b) Im transeuropäischen Straßennetz in anderen Teilen Norwegens kann die derzeitige Höhe der Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung weiter im Rahmen von Mautregelungen angewandt werden, die zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. xx/2012 bereits bestehen, sofern der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz weniger als 30 % beträgt. Bei Mautregelungen, die nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. xx/2012 eingeführt werden, können Ermäßigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung die in Artikel 7 Absatz 4b dieser Richtlinie festgelegte Höhe überschreiten, sofern: — der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz höchstens 5 % beträgt, — die Höhe dieser Ermäßigungen durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, insbesondere dadurch, dass das betreffende Infrastrukturnetz aus Brücken und/oder Tunneln besteht, die Fähren ersetzen.‘ “ ii) Der Text der Anpassung e wird gestrichen. Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 2006/38/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am … in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 8. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.