Europäische Union

89/313/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 1989 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Belgien (Wallonische Region) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31989D0313 89/313/EWG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 1989 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Belgien (Wallonische Region) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 131 vom 13/05/1989 S. 0066 - 0066 ***** ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. April 1989 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur in Belgien (Wallonische Region) gemäß Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (89/313/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1137/88 (2), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die belgische Regierung hat gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 den Erlaß vom 1. Dezember 1988 zur Änderung des Erlasses der Exekutive der Wallonischen Region vom 20. November 1986 über die Gewährung einer ergänzenden Prämie für die erste Niederlassung an Landwirte und Handelsgärtner mitgeteilt. Gemäß Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 hat die Kommission bezueglich der genannten Vorschriften zu entscheiden, ob im Hinblick auf ihre Übereinstimmung mit der genannten Verordnung und unter Berücksichtigung der Ziele sowie des notwendigen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Maßnahmen die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellt sind. Die von der Wallonischen Region vorgesehene ergänzende Prämie für die erste Niederlassung entspricht den Bedingungen und Zielen des Artikels 7 der Verordnung (EWG) Nr. 797/85. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Belgien in Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 797/85 getroffenen Maßnahmen erfuellen unter Berücksichtigung des Erlasses der Exekutive der Wallonischen Region vom 20. November 1986, in der Fassung des Erlasses vom 1. Dezember 1988, weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 1 der vorstehenden Verordnung genannten gemeinsamen Maßnahme. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 27. April 1989 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (2) ABl. Nr. L 108 vom 29. 4. 1988, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.