Europäische Union

2008/62/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2007 über die Artikel 111 und 172 des Entwurfs des polnischen Gesetzes über genetisch veränderte Organismen, die die Republik Polen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag als Abweichungen von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt mitgeteilt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 4697) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0062. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ichen Erkenntnisse zum Umweltschutz an. 5.   RECHTLICHE WÜRDIGUNG (29) Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag bezieht sich auf neue einzelstaatliche Maßnahmen, mit denen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für einen Mitgliedstaat, das sich nach Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme ergeben hat, Bestimmungen eingeführt werden, die mit denen einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft unvereinbar, aber aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gerechtfertigt sind. (30) Nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag beschließt die Kommission, die betreffenden einzelstaatlichen Bestimmungen zu billigen oder abzulehnen, nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern. (31) Mit der am 13. April 2007 eingereichten Notifizierung beabsichtigen die polnischen Behörden die Genehmigung für die Einführung der neuen Bestimmungen in Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie von Artikel 172 des Gesetzes zu erlangen, die Polen als Abweichung von der Richtlinie 2001/18/EG ansieht. (32) Polen hat diese Notifizierung lediglich als Abweichung von der Richtlinie 2001/18/EG eingereicht. Daher bezieht sich die rechtliche Würdigung ausschließlich auf die Richtlinie 2001/18/EG. (33) Mit der Richtlinie 2001/18/EG werden auf Gemeinschaftsebene die Vorschriften für die absichtliche Freisetzung von GVO für Versuchszwecke und für das Inverkehrbringen harmonisiert. Diese horizontale Rechtsvorschrift kann als ein Eckpfeiler für absichtliche Freisetzungen von GVO in der EU betrachtet werden, vor allem weil sich die Zulassungen gemäß den Rechtsvorschriften für genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel (Verordnung (EG) Nr. 1829/2003) ebenfalls an den in ihr festgelegten Grundsätzen orientieren. (34) Beim Vergleich der Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG mit den notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen zeigt sich, dass Letztere vor allem im Hinblick auf die nachstehenden Aspekte sehr viel restriktiver sind als die Bestimmungen der Richtlinie: — Nach den Bestimmungen von Teil B der Richtlinie 2001/18/EG bedarf es für die versuchsweise Freisetzung von GVO weder der Zustimmung anderer dritter Parteien (z. B. der Landwirte von Nachbarbetrieben, wie im polnischen Gesetzentwurf gefordert) noch der anderer Behörden als den gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie bezeichneten zuständigen Behörden (z. B. der örtlichen Gemeinderäte, wie im polnischen Gesetzentwurf gefordert). — Die Richtlinie 2001/18/EG erlaubt den freien Verkehr von auf Gemeinschaftsebene zugelassenem genetisch verändertem Saatgut. In den Artikeln 13 bis 18 der Richtlinie wird ein Zulassungsverfahren festgelegt, das die Bewertung jeder einzelnen GVO-Notifizierung durch die zuständigen Behörden und unter Umständen die Zulassung nach dem Ausschussverfahren der Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (10) umfasst. Gemäß Artikel 19 der Richtlinie („Zustimmung“) „(…) darf ein Produkt nur dann ohne weitere Anmeldung in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden, wenn für das Inverkehrbringen des betreffenden GVO als Produkt oder in Produkten eine schriftliche Zustimmung erteilt wurde und wenn die spezifischen Einsatzbedingungen und die in diesen Bedingungen angegebenen Umweltgegebenheiten und/oder geografischen Gebiete genauestens eingehalten werden.“ Darüber hinaus heißt es in Artikel 22 („Freier Verkehr“) der Richtlinie, dass „(…) die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von GVO als Produkte oder in Produkten, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, (unbeschadet des Artikels 23) nicht verbieten, einschränken oder behindern (dürfen)“. (35) Wenn also ein GVO im Rahmen des in der Richtlinie 2001/18/EG vorgesehenen Verfahrens die Zustimmung für den Anbau in der EU erhält, können die Mitgliedstaaten keine zusätzlichen Einschränkungen für seinen Anbau einführen. Das polnische Gesetz verbietet jedoch den Anbau außer in speziell bestimmten Sonderzonen, obwohl die gemäß der Richtlinie erteilte schriftliche Zustimmung keine derartige Einschränkung vorsieht. (36) Die Richtlinie 2001/18/EG wird insofern beeinträchtigt, als der Gesetzentwurf den Anbau aller GVO in Polen beschränkt, während die Richtlinie (Artikel 13—18) ein Verfahren vorsieht, das vor der Zulassung des Inverkehrbringens eines GVO eine Einzelfall-Risikoanalyse auf EU-Ebene umfasst. (37) Die vorgeschlagenen Beschränkungen des Anbaus genetisch veränderten Saatguts in Polen erschweren darüber hinaus das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Saatgut, das für diesen Zweck gemäß der Richtlinie 2001/18/EG genehmigt wurde. Der Gesetzentwurf würde sich deshalb auf genetisch verändertes Saatgut, dessen Inverkehrbringen bereits nach geltendem Gemeinschaftsrecht genehmigt wurde, sowie auf künftige Genehmigungen auswirken. (38) Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 des polnischen Gesetzentwurfs zielen darauf ab, den Anbau genetisch veränderten Saatguts zu Versuchszwecken zu beschränken. Freisetzungen genetisch veränderten Saatguts zu Versuchszwecken werden nach der Richtlinie 2001/18/EG, allerdings eher auf einzelstaatlicher als auf Gemeinschaftsebene, geregelt. Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie („Standardzulassungsverfahren“) wird jede Freisetzung von GVO zu Versuchszwecken der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Freisetzung erfolgen soll, angemeldet. Gemäß Artikel 6 Absatz 8 darf der Anmelder die Freisetzung nur vornehmen, wenn ihm die schriftliche Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt; dabei muss er alle gegebenenfalls in der Zustimmung vorgesehenen Bedingungen einhalten. Daher sind die Bestimmungen des notifizierten Gesetzentwurfs, mit denen zusätzliche administrative Auflagen für die Zulassung der Freisetzung geschaffen werden, wie Bescheinigungen von Bürgermeistern und schriftliche Erklärungen der Inhaber von Nachbarbetrieben, dass sie ungeachtet eines möglichen Risikos keine Einwände gegen die Freisetzung haben, als mit der Richtlinie unvereinbar anzusehen. (39) Gemäß Artikel 172 Absatz 1 ist der Anbau genetisch veränderter Pflanzen nur nach den Bestimmungen von Absatz 2, d. h. der Bezeichnung von Sonderzonen durch das Landwirtschaftsministerium, erlaubt. Dieses generelle Verbot verstößt gegen Artikel 19 der Richtlinie 2001/18/EG, wonach ein Produkt ohne weitere Anmeldung in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden darf, wenn für das Inverkehrbringen des betreffenden GVO als Produkt oder in Produkten eine schriftliche Zustimmung erteilt wurde und wenn die spezifischen Einsatzbedingungen und die in diesen Bedingungen angegebenen Umweltgegebenheiten und/oder geografischen Gebiete genauestens eingehalten werden. Außerdem verstößt das im polnischen Gesetzentwurf enthaltene generelle Verbot gegen Artikel 22 der Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von GVO als Produkte oder in Produkten, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen, nicht verbieten, einschränken oder behindern dürfen. (40) Schließlich kann nach Artikel 23 der Richtlinie 2001/18/EG ein Mitgliedstaat, der aufgrund neuer Informationen, die er seit dem Tag der Zustimmung erhalten hat, berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein GVO als Produkt oder in einem Produkt, der nach der Richtlinie 2001/18/EG vorschriftsmäßig angemeldet wurde und für den eine schriftliche Zustimmung erteilt worden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, den Einsatz und/oder Verkauf dieses GVO als Produkt oder in einem Produkt in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder verbieten. Diese Bestimmung bedeutet, dass der Anbau eines GVO nur im Einzelfall und unter besonderen Bedingungen (neue Informationen, die nach dem Zeitpunkt der Zustimmung vorgelegt wurden) verboten werden kann und dass die Mitgliedstaaten den Anbau oder jede andere Verwendung von GVO nicht generell verbieten dürfen. (41) Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie Artikel 172 stehen also, wie auch die polnischen Behörden in ihrer Notifizierung erklärt haben, nicht mit der Richtlinie 2001/18/EG im Einklang. Daher brauchen sie im Rahmen der vorliegenden Entscheidung nicht weiter im Hinblick auf andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, geprüft zu werden. Die Beurteilung im Hinblick auf die Richtlinie 2001/18/EG greift jedoch der Beurteilung, ob der notifizierte Gesetzentwurf mit anderen Teilen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, im Einklang steht, im Rahmen anderer gemeinschaftlicher Verfahren nicht vor. (42) Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag sieht Ausnahmen vom Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Einheit des Binnenmarktes vor. Laut Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jede Abweichung vom Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Einheit des Binnenmarktes streng auszulegen. Deshalb ist die in Artikel 95 Absatz 5 vorgesehene Ausnahme so auszulegen, dass der Geltungsbereich nicht über die Fälle hinausgeht, für die die Ausnahme formell vorgesehen ist. (43) Die Kommission muss in Anbetracht des durch Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag festgelegten Zeitrahmens bei ihrer Prüfung, ob die notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen gemäß Artikel 95 Absatz 5 gerechtfertigt sind, von den „Gründen“ ausgehen, die der Mitgliedstaat vorgelegt hat. Dies bedeutet, dass nach den Bestimmungen des EG-Vertrags der den Antrag einreichende Mitgliedstaat nachweisen muss, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind. In Anbetracht des durch Artikel 95 EG-Vertrag vorgegebenen Verfahrensrahmens und insbesondere wegen der für die Beschlussfassung geltenden strikten Frist von sechs Monaten muss sich die Kommission in der Regel darauf beschränken, die Relevanz der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Angaben zu prüfen, ohne dass sie selbst nach möglichen Rechtfertigungen suchen müsste. (44) In Anbetracht des außergewöhnlichen Charakters der betreffenden einzelstaatlichen Maßnahme liegt außerdem die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die die Verabschiedung einer solchen Maßnahme gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag rechtfertigen, bei dem Mitgliedstaat, der die Maßnahme notifiziert. (45) Wenn ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, müssen gemäß Artikel 95 Absatz 5 die folgenden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sein (11): — neue wissenschaftliche Erkenntnisse, — Bezugnahme auf den Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt, — Vorliegen eines spezifischen Problems für diesen Mitgliedstaat, — Auftreten nach Verabschiedung der Harmonisierungsmaßnahme. (46) Nach dem genannten Artikel ist die Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen, die mit einer Harmonisierungsmaßnahme der Gemeinschaft unvereinbar sind, also vor allem durch die Vorlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt zu begründen. (47) Wie aus Erwägungsgrund 45 der vorliegenden Entscheidung hervorgeht, obliegt es dem Mitgliedstaat, der eine Abweichung beantragt hat, die notifizierten Maßnahmen durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu untermauern. (48) Polen führt folgende Begründungen an (Wortlaut der Notifizierung, Seiten 3 bis 5): — die Ungewissheit in der ersten Forschungsphase, in der der neue, genetisch veränderte Organismus mit der Umwelt in Kontakt kommt und seine Auswirkungen nicht bekannt und potenziell schädlich sind; — die Notwendigkeit, den Anbau genetisch veränderter Pflanzen auf Gebiete zu beschränken, die keine aus Sicht des Naturschutzes wertvollen Elemente enthalten und deren Agrarstrukturen einen sicheren Anbau transgener Pflanzen ermöglichen, ohne die Tätigkeit anderer Landwirte zu beeinträchtigen; — die Notwendigkeit, den Erwartungen der polnischen Gesellschaft gerecht zu werden, angesichts der Tatsache, dass die Bedenken gegen den Anbau von GV-Pflanzen hauptsächlich damit zusammenhängen, dass das Risiko einer Kontamination anderer Kulturen durch Einkreuzung nicht ausgeschlossen werden kann; — die hochgradige Fragmentierung der polnischen Landwirtschaft, in der konventionelle und ökologische Kulturen nicht isoliert werden können, so dass das unkontrollierte Eindringen transgener Pflanzen zu Verlusten für die Landwirte führen kann; — die Vorbehalte der polnischen Landwirte gegen den Anbau von GVO, die noch verstärkt werden durch das Fehlen einer Entschädigungsregelung für Verluste durch unkontrolliertes Einkreuzen von Arten, während es zurzeit keine Bestimmungen über die Koexistenz der konventionellen Landwirtschaft, des ökologischen Landbaus und des Anbaus transgener Pflanzen gibt. (49) Die Prüfung der von Polen vorgelegten Rechtfertigung ergibt, dass die polnischen Behörden weder in der Notifizierung noch in der beigefügten Begründung neue Informationen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz anführen. Die Rechtfertigung betrifft allgemeinere Fragen wie die Ungewissheit der ersten Forschungsphase, den Naturschutz und die Frage der Haftung. Es gibt keinen Verweis auf neue wissenschaftliche Studien, Forschungsarbeiten, Fachliteratur oder neue Erkenntnisse, die seit Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG zugänglich geworden sind und neue Informationen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt enthalten. (50) Unter diesen Umständen und insbesondere angesichts des Fehlens neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse hatte die Kommission keinen Grund, die Notifizierung gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie 2001/18/EG zur Stellungnahme an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiterzuleiten. (51) Da es sich bei der Vorlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse um eine kumulative Bedingung für die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag handelt, führt die Tatsache, dass diese neuen Erkenntnisse nicht angeführt wurden, zur Ablehnung der Notifizierung, ohne dass es einer weiteren Prüfung der Erfüllung anderer Voraussetzungen bedarf. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (52) Falls ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, von Harmonisierungsmaßnahmen der Gemeinschaft abweichende einzelstaatliche Bestimmungen einzuführen, muss er diese nach Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt begründen, es muss ein spezifisches Problem für diesen Mitgliedstaat bestehen und dieses Problem muss sich nach dem Erlass der Harmonisierungsmaßnahme ergeben haben. (53) In der polnischen Notifizierung werden keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt angeführt, die sich nach der Verabschiedung der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung von GVO ergeben hätten und die Einführung der notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen erfordern würden. (54) Der Antrag Polens auf Einführung von Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie Artikel 172 zur Abweichung von den Bestimmungen der Richtlinie 2001/18/EG über die versuchsweise Freisetzung und den Anbau von GVO in Polen erfüllt also nicht die in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag festgelegten Voraussetzungen. (55) Die Kommission vertritt auf der Grundlage der Informationen, die ihr zur sachlichen Beurteilung der Begründung der notifizierten einzelstaatlichen Maßnahmen zur Verfügung standen, und vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die Auffassung, dass der am 13. April 2007 eingereichte Antrag Polens auf Einführung einzelstaatlicher Maßnahmen, die von der Richtlinie 2001/18/EG abweichen, die in Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, da Polen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Schutz der Umwelt oder der Arbeitsumwelt aufgrund eines spezifischen Problems für Polen angeführt hat. (56) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen nicht nach Artikel 95 Absatz 6 EG-Vertrag gebilligt werden können — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 111 Absatz 2 Nummern 5 und 6 sowie Artikel 172 des von Polen notifizierten Gesetzes über genetisch veränderte Organismen werden gemäß Artikel 95 Absatz 5 EG-Vertrag abgelehnt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 12. Oktober 2007 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 24). (2)   ABl. C 173 vom 26.7.2007, S. 8. (3)  Stellungnahmen gingen von Lettland, EuropaBio, vom Europäischen Saatgutverband (European Seed Association, ESA) und von Greenpeace ein. Außerdem haben zahlreiche Einzelpersonen sowie Berufs- und Fachverbände aus Polen Stellungnahmen übermittelt. (4)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 99). (5)   ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Richtlinie aufgehoben durch die Richtlinie 2001/18/EG. (6)   ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). (7)   ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/116/EG der Kommission (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 81). (8)   ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1800/2004 der Kommission (ABl. L 317 vom 16.10.2004, S. 37). (9)   ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 36. (10)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11). (11)  EuGH, verbundene Rechtssachen C-439/05 P und C-454/05 P, Randnrn. 56 bis 58.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.