Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/46 der Kommission vom 14. Januar 2025 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter für eine neue Amtszeit

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/46 15.1.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/46 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2025 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter für eine neue Amtszeit DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Beschluss 95/319/EG der Kommission vom 12. Juli 1995 zur Einsetzung eines Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter (1), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 95/319/EG besteht der Ausschuss aus einem Vollmitglied je Mitgliedstaat; zudem kann für jedes Vollmitglied ein stellvertretendes Mitglied ernannt werden. (2) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 des genannten Beschlusses werden die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses von der Kommission auf Vorschlag des jeweiligen Mitgliedstaats ernannt. (3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 des genannten Beschlusses beträgt die Amtszeit eines Mitglieds drei Jahre, wobei eine Wiederernennung zulässig ist. (4) Die laufende Amtszeit des Ausschusses endet am 31. Dezember 2024. (5) Die Kommission sollte daher auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten die Mitglieder des Ausschusses für einen Zeitraum von drei Jahren ernennen. (6) Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Vollmitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter werden für einen Zeitraum von drei Jahren vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027 ernannt. Die im Anhang enthaltene Liste der Mitglieder wird zur Information im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 14. Januar 2025 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 188 vom 9.8.1995, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/319/oj. ANHANG Mitgliedstaat Vollmitglied Stellvertretendes Mitglied Belgien Herr Paul TOUSSEYN Herr Pieter BOLLE Bulgarien Frau Ekaterina ASENOVA Herr Pavlin TODOROV Tschechien Herr Martin MELECKÝ Herr Pavel HEISIG Dänemark Frau Lotte MANNICHE GROTH Frau Annemarie KNUDSEN Deutschland Herr Thomas VOIGTLÄNDER Frau Andrea MENNE Estland Frau Silja SOON Frau Kaire SAAREP Irland Herr Mark CULLEN Frau Eibhlin O’LEARY Griechenland Frau Panagiota KATSAKIORI Frau Evdoxia KATSIKOGIANNI Spanien Frau Cristina FERNÁNDEZ GONZÁLEZ Herr Gonzalo GIMÉNEZ COLOMA Frankreich Frau Anouk LAVAURE Frau Agnès GLAS Kroatien Frau Božica BREŠKI DŽODAN Herr Boris BIZJAK Italien Herr Aniello PISANTI Frau Roberta FABRIZI Zypern Herr Aristodemos ECONOMIDES Herr Yiannis KOUDOUNARIS Lettland Herr Renārs LŪSIS Frau Linda MATISĀNE Litauen Herr Jonas GRICIUS Frau Dalia LEGIENE Luxemburg Herr Marco BOLY Frau Patrice FURLANI Ungarn Herr Péter NESZTINGER Herr Tamás LŐRIK Malta Dr. Josianne CUTAJAR Herr David SALIBA Niederlande Herr Rits DE BOER Frau Sari TUPAMAHU Österreich Frau Gertrud BREINDL Frau Alexandra MARX Polen Herr Marcin STANECKI Herr Michał WYSZKOWSKI Portugal Frau Fernanda CAMPOS Herr Nelson FERREIRA Rumänien Herr Mihai-Nicolae UCĂ Herr Constantin NEGRILĂ Slowenien Frau Katja ČOH KRAGOLNIK Herr Goran BRKIĆ Slowakei Frau Alena ZVAROVA BASISTOVA Frau Katarina TIMKOVA Finnland Herr Raimo ANTILA Herr Arto TERONEN Schweden Herr Lars LÖÖW Herr Peter BURMAN ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/46/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.