Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/560 des Rates vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist

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25.3.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 80/20 BESCHLUSS (EU) 2017/560 DES RATES vom 21. März 2017 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinsame Erklärung V (1) zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko (2), der mit dem am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (3) (im Folgenden „das Abkommen“) eingesetzt wurde, sieht vor, dass der mit dem Abkommen eingesetzte Gemischte Ausschuss EG-Mexiko prüft, ob die Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 in Anhang III Anlage IIa des Beschlusses Nr. 2/2000 (im Folgenden „Bemerkungen 2 und 3“) festgelegten Ursprungsregeln über den 30. Juni 2003 hinaus verlängert werden muss. Diese Prüfung betrifft die warenspezifischen Vorschriften in Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 für bestimmte chemische Erzeugnisse der Positionen 2914 und 2915 des Harmonisierten Systems. (2) Am 17. September 2010 hat der Gemischte Ausschuss EG-Mexiko den Beschluss Nr. 1/2010 (4) angenommen, mit dem die Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten Ursprungsregeln zum dritten Mal verlängert wurde. Der Beschluss Nr. 1/2010 galt bis zum 30. Juni 2014. (3) Im Einklang mit den Grundsätzen der Modernisierung des Abkommens ist es angezeigt, die Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten Ursprungsregeln mit Wirkung vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2019 vorübergehend zu verlängern, um die Kontinuität mit künftigen warenspezifischen Vorschriften zu gewährleisten. (4) Da die Verlängerung der Geltungsdauer der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten Ursprungsregeln am 30. Juni 2014 abgelaufen ist, ist es zur Vermeidung einer Unterbrechung der bestehenden wirtschaftlichen Bedingungen angebracht, die neue Verlängerung rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden. (5) Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass die Geltung der in den Bemerkungen 2 und 3 festgelegten Ursprungsregeln vorübergehend mit Wirkung vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2019 verlängert wird. (6) Für die Zwecke der rückwirkenden Anwendung sollte die Frist für die Vorlage des Ursprungsnachweises mittels einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder einer Erklärung auf der Rechnung für die betreffenden chemischen Erzeugnisse, die vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 in die Europäische Union eingeführt wurden, von zwei auf drei Jahre verlängert werden (7) Anhang III Anlage V des Beschlusses Nr. 2/2000 sollte daher ersetzt werden. (8) Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko zu Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. (2)   Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss EU-Mexiko können geringfügigen Änderungen des in Absatz 1 genannten Beschlussentwurfs des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko ohne einen weiteren Beschluss des Rates zustimmen. Artikel 2 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko über Änderungen des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 21. März 2017. Im Namen des Rates Der Präsident E. SCICLUNA (1)   ABl. L 245 vom 29.9.2000, S. 1167. (2)  Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 (ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10). (3)   ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45. (4)  Beschluss Nr. 1/2010 des Gemischten Ausschusses EU-Mexiko vom 17. September 2010 betreffend Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EU-Mexiko über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 30). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU -MEXIKO vom … zur Änderung des Anhangs III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (bestimmte warenspezifische Ursprungsregeln für chemische Erzeugnisse) DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf den Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 (1) und seinen Anhang III, insbesondere auf Anhang III Artikel 38, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In Anhang III des Beschlusses Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko (im Folgenden „Anhang III“) sind die Ursprungsregeln für Waren mit Ursprung im Gebiet der Parteien des am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (2) (im Folgenden „das Abkommen“) festgelegt. (2) Die warenspezifischen Ursprungsregeln gemäß Anhang III Anlage II für Waren der Positionen 2914 und 2915 des Harmonisierten Systems sollten geändert werden, um die vorübergehende Anwendung der in den Bemerkungen 1 und 2 in Anhang III Anlage IIa festgelegten warenspezifischen Ursprungsregeln vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2019 zu ermöglichen, und sie sollten aktualisiert werden, um modernisierte warenspezifische Ursprungsregeln in Übereinstimmung mit den jüngsten Handelsabkommen zu ermöglichen. Zur Vermeidung einer Unterbrechung bestehender wirtschaftlicher Bedingungen ist es angebracht, die neue Verlängerung rückwirkend ab dem 1. Juli 2014 anzuwenden (3) In Anhang III Anlage V ist für jede Partei die Frist für die Annahme einer nachträglich ausgestellten Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach Artikel 17 Absatz 3 des Anhangs III oder für den Ausführer die Frist für die Vorlage der Erklärung auf der Rechnung bei den Zollbehörden der einführenden Partei nach Ausfuhr der Waren gemäß Artikel 20 Absatz 6 des Anhangs III festgelegt. (4) Für Waren der Positionen 2914 und 2915 des Harmonisierten Systems, die vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 in die Europäische Union eingeführt wurden, sollte die Frist für die Vorlage auf drei Jahre verlängert werden, um die rückwirkenden Änderungen der warenspezifischen Ursprungsregeln für die betreffenden Waren zu berücksichtigen. (5) Der Titel des Anhangs III Anlage V sollte geändert werden, um ihn an die geänderte Frist für die Annahme von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sowie an Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 6 des Anhangs III anzupassen. (6) Anhang III sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 erhält die Fassung des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses. (2)   Anhang III Anlage V des Beschlusses Nr. 2/2000 erhält die Fassung des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am 45. Tag nach dem Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 1. Juli 2014. Geschehen zu … Im Namen des Gemischten Ausschusses (1)   ABl. EU L 157 vom 30.6.2000, S. 10. (2)   ABl. L 276 vom 28.10.2000, S. 45. ANHANG I Anhang III Anlage II des Beschlusses Nr. 2/2000 wird wie folgt geändert: 1. Folgender Eintrag wird eingefügt: „HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) ex 2914  (*1) — Diacetonalkohol — Methylisobutylketon — Mesityloxid Herstellen aus Aceton Herstellen im Rahmen einer chemischen Reaktion (*2) 2. Der Eintrag zur HS-Position 2915 erhält folgende Fassung: „HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen (1) (2) (3) oder (4) 2915  (*3) Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate mit Ausnahme von: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet — Essigsäureanhydrid, Ethyl- und n-Butylacetat, Isopropyl- und Methylamylacetat, Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten Herstellen im Rahmen einer chemischen Reaktion (*4) (*1)  Vom 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2019 anzuwenden. (*2)  Eine ‚chemische Reaktion‘ ist ein Prozess (einschließlich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Die folgenden Prozesse sollten nicht für Ursprungszwecke berücksichtigt werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln; b) Entzug von Lösungsmitteln einschließlich des Lösungsmittels Wasser oder c) Zugabe oder Entzug von Wasser durch Kristallisierung.“ (*3)  Vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2019 anzuwenden. (*4)  Eine „chemische Reaktion“ ist ein Prozess (einschließlich eines biochemischen Prozesses), bei dem durch Auflösung intramolekularer Bindungen und Bildung neuer intramolekularer Bindungen oder durch Änderung der räumlichen Anordnung von Atomen in einem Molekül ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht. Die folgenden Prozesse sollten nicht für Ursprungszwecke berücksichtigt werden: a) Auflösen in Wasser oder anderen Lösungsmitteln; b) Entzug von Lösungsmitteln einschließlich des Lösungsmittels Wasser; oder c) Zugabe oder Entzug von Wasser durch Kristallisierung.“ ANHANG II Anhang III Anlage V des Beschlusses Nr. 2/2000 erhält folgende Fassung: „Anlage V FRIST FÜR DIE ANNAHME EINER NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 3 DES ANHANGS III NACHTRÄGLICH AUSGESTELLTEN WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND FÜR DIE VORLAGE EINER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG NACH ARTIKEL 20 ABSATZ 6 DES ANHANGS III (1) Für Einfuhren in die Europäische Union: Die Frist beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, eingeführt werden. Für in Anlage II aufgeführte Waren der HS-Position ex 2914 und 2915, die zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 30. Juni 2015 in die Europäische Union eingeführt wurden, beträgt die Frist drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, eingeführt werden. (2) Für Einfuhren nach Mexiko: Die Frist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, eingeführt werden. “.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.