Europäische Union

96/438/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1996 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/34.983 - FENEX) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31996D0438. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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h gewesen, die nicht über ausreichende Hilfsmittel zur Ermittlung ihrer Verkaufspreise verfügten. (60) Es ist zwar üblich, daß eine Branchenvereinigung ihren Mitgliedern Hilfestellung in Fragen der Geschäftsführung leistet, doch darf damit kein mittelbarer oder unmittelbarer Einfluß auf das freie Spiel des Wettbewerbs ausgeübt werden, insbesondere nicht in Form von Tarifen, die für alle Unternehmen unabhängig von ihrer jeweiligen Selbstkostenstruktur anwendbar sind. (61) Die Weitergabe empfohlener Tarife durch eine Branchenvereinigung ist geeignet, die betreffenden Unternehmen zu einer Ausrichtung ihrer Tarife ohne Berücksichtigung ihrer Selbstkosten zu veranlassen. Ein derartiges Vorgehen bringt die Unternehmen mit den geringsten Selbstkosten davon ab, ihre Preise zu senken, und verschafft dadurch denjenigen Unternehmen einen künstlichen komparativen Vorteil, die ihre Kosten am wenigsten unter Kontrolle haben (8). (62) Kein derartiges Risiko ist demgegenüber mit der Weitergabe von Hinweisen verbunden, mit denen den Unternehmen die Ermittlung ihrer Selbstkostenstrukturen erleichtert wird, so daß sie ihre Verkaufspreise eigenständig festlegen können. (63) Im vorliegenden Fall steht fest, daß FENEX ihren Mitgliedern keine Informationen weitergegeben hat, anhand derer sie ihre Verkaufspreise in Abhängigkeit ihrer Selbstkosten ermitteln können, sondern daß sich die weitergegebenen Unterlagen auf Verkaufspreise beziehen. (64) Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die von FENEX für bestimmte Leistungen empfohlenen Preise ausdrücklich als Mindestpreise bezeichnet sind. (65) Im Verlauf des Verfahrens haben die FENEX-Vertreter hervorgehoben, daß die Vereinigung nur eine begrenzte Mitgliederzahl hat und daß die Auswirkungen der betreffenden Verhaltensweise daher sehr beschränkt sind. (66) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (9) eine Vereinbarung dann nicht unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 fallen muß, "wenn sie sich in Anbetracht der schwachen Stellung, die die Betroffenen auf dem Markt der in Frage stehenden Erzeugnisse einnehmen, nur unbedeutenderweise auswirkt." (67) Im übrigen hat FENEX zwar zahlreiche kleine Unternehmen als Mitglieder, jedoch auch Unternehmen erheblicher Größe, die weltweit Dienstleistungen erbringen und marktführend sein können. (68) Desgleichen sind bestimmte FENEX-Mitgliedsunternehmen Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder haben selbst Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten, die dieselben Dienstleistungen zu denselben Tarifbedingungen erbringen. (69) Des weiteren ist zu berücksichtigen, daß sich bestimmte FENEX-Mitglieder im See-, Luft-, und Landverkehr betätigen, wo sie zum Teil Marktführer sind. Die Weitergabe von Tarifempfehlungen an Unternehmen dieser Größe kann nur dazu führen, daß sich andere Unternehmen des Sektors dem anschließen. (70) Die Kommission vertritt daher angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Auffassung, daß die betreffende horizontale Verhaltensweise eine wesentliche Beeinträchtigung des Markts bezweckt und in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 fällt. (71) Hinsichtlich der wettbewerbswichtigen Auswirkungen ist an die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs (10) zu erinnern, wonach die tatsächlichen Auswirkungen einer Vereinbarung oder eines Beschlusses von Unternehmensvereinigungen nicht berücksichtigt zu werden brauchen, wenn die Vereinbarung oder der Beschluß die Einschränkung, Verhinderung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt. (72) Im vorliegenden Fall hat von den dreiundzwanzig von der Kommission befragten FENEX-Mitgliedern nur eines angegeben, die von FENEX empfohlenen Tarife angewendet zu haben. (73) Dennoch dürfte die Weitergabe der von FENEX empfohlenen Tarife seit mehr als 20 Jahren auf zwei Ebenen eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung gehabt haben: - Zum einen auf der Ebene der FENEX-Mitglieder, die - auch wenn sie die empfohlenen Tarife nicht genau angewendet haben - notwendigerweise durch diese Tarife im Rahmen ihrer Tätigkeit beeinflußt wurden, - zum anderen auf der Ebene der Unternehmen, die nicht Mitglied von FENEX sind, aber von den von FENEX vorgesehenen und in der Fachpresse mitgeteilten Tariferhöhungen Kenntnis erlangt haben. Diese Informationen haben es den Nicht-FENEX-Mitgliedern ermöglicht, "mit hinreichender Sicherheit vorauszusehen, welche Preispolitik ihre Konkurrenten verfolgen werden" (11). (74) Insgesamt vertritt die Kommission die Auffassung, daß die Ausarbeitung und Weitergabe der empfohlenen Tarife durch FENEX bis zum 1. Juli 1993 einen wettbewerbswidrigen Zweck im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags verfolgten. F. Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (75) Die fraglichen Tarife betreffen die Leistungen, die die niederländischen Spediteure für niederländische Kunden und für Kunden anderer Mitgliedstaaten erbringen. (76) Der Gerichtshof hat den Begriff "bedeutende Beeinträchtigung" in einem Urteil vom 25. Oktober 1983 (12) wie folgt präzisiert: Ein Unternehmen, das circa 5 % des betreffenden Markts beliefert, ist dem Umfang nach so bedeutend, daß sein Verhalten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten grundsätzlich zu beeinträchtigen vermag. (77) Des weiteren beziehen sich die fraglichen Leistungen nicht nur auf Waren, die aus den Niederlanden stammen oder für die Niederlande bestimmt sind, sondern auch auf Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen oder für andere Mitgliedstaaten bestimmt sind. (78) Die von FENEX weitergegebenen empfohlenen Tarife sind folglich geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 85 des Vertrags zu beeinträchtigen. G. Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags (79) Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der besagte Beschluß der Unternehmensvereinigung die Verkaufspreise der Unternehmen betrifft. Wettbewerbswidrige Preispraktiken gehören zu den gravierendsten Formen von Wettbewerbseinschränkungen im Sinne des Gemeinschaftsrechts. Für solche Wettbewerbseinschränkungen kann daher nur in absoluten Ausnahmefällen eine Freistellung vom Kartellverbot gewährt werden. (80) Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung der Kommission nicht nachgewiesen, daß die Ausarbeitung und Weitergabe empfohlener Tarife seitens FENEX geeignet ist, zum wirtschaftlichen Fortschritt im Sinne von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags beizutragen, und daß die Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden. (81) Es kann im Gegenteil davon ausgegangen werden, daß die fragliche Praktik geeignet ist, auf dem betreffenden Markt die Aufrechterhaltung eines künstlich hohen Tarifniveaus zum Nachteil der Verbraucher zu fördern. (82) Ebenso wenig ist nachgewiesen, daß der Beschluß der Unternehmensvereinigung für die Erreichung des angekündigten Zwecks - Hilfestellung für die FENEX-Mitglieder bei der Berechnung ihrer Tarife anläßlich der Verhandlungen mit den Befrachtern - unerläßlich ist. (83) Hierzu ist festzuhalten, daß FENEX ab 1994 ihren Mitgliedern ein Schema für die Berechnung der Preisentwicklung übermittelt hat, mit dessen Hilfe sich das vorgenannte Ziel einer Hilfestellung für die Mitglieder nach deutlich anderen Modalitäten erreichen läßt. (84) Die Kommission ist folglich der Auffassung, daß die Bedingungen für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags nicht erfuellt sind. H. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (85) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen in Höhe von 1 000 bis 1 Million ECU oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10 % des von jedem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 oder Artikel 86 des Vertrags verstoßen, wobei gilt, daß bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen ist. (86) Im Verlauf des Verfahrens haben die Vertreter von FENEX vorgebracht, daß die Vereinigung die empfohlenen Tarife aus Unerfahrenheit festgesetzt hatte und daß es dadurch unbeabsichtigt zu einem Konflikt mit den Wettbewerbsregeln gekommen ist. (87) Außerdem haben die Vertreter von FENEX anläßlich der Anhörung erklärt, daß die empfohlenen Tarife aus Unachtsamkeit während zahlreicher Jahre weitergegeben wurden. (88) Nach dem genannten Artikel 15 Absatz 2 begründet die Tatsache, daß ein Verstoß auf Fahrlässigkeit beruht, keine Ausnahme von der Festsetzung einer Geldbuße gegen Unternehmen. (89) Zu berücksichtigen ist jedoch auch folgendes: - FENEX hat die Weitergabe der empfohlenen Tarife freiwillig eingestellt, um ihr Verhalten mit dem niederländischen und dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht in Einklang zu bringen. FENEX hat die neuen Tabellen zu den Kostenstrukturen, die ab 1994 weitergegeben wurden, unverzüglich angemeldet, um sich deren Zulässigkeit nach dem Gemeinschaftsrecht zu versichern. - Das betreffende Verhalten wurde zwar seit mehr als zwanzig Jahren praktiziert, doch ist die Zuwiderhandlung seit dem 1. Juli 1993 abgestellt. (90) Die Kommission ist der Auffassung, daß gegen FENEX eine Geldbuße festzusetzen ist, wobei die Ausführungen zu berücksichtigen sind und als Dauer der Zuwiderhandlung der nicht verjährte Zeitraum vom 10. Januar 1989 bis zum 1. Juli 1993 zugrunde zu legen ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinigung "Nederlandse Organisatie voor Expeditie en Logistiek (FENEX)" hat gegen Artikel 85 des EG-Vertrags verstoßen, indem sie in der Zeit vom 10. Januar 1989 bis zum 1. Juli 1993 empfohlene Speditionstarife ausarbeitete und weitergab. Der von FENEX am 26. Mai 1995 gestellte Antrag auf Freistellung im Hinblick auf die empfohlenen Tarife wird abgewiesen. Artikel 2 Für die Zuwiderhandlung nach Artikel 1 wird gegen FENEX eine Geldbuße in Höhe von 1 000 ECU festgesetzt. Artikel 3 Die in Artikel 2 festgesetzte Geldbuße ist innerhalb dreier Monate nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in Ecu auf das Konto Nr. 310-0933000-43 der Europäischen Kommission bei der Banque Bruxelles-Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Robert Schuman 5, 1040 Brüssel, zu zahlen. Mit Ablauf der genannten Frist werden Verzugszinsen in Höhe des vom Europäischen Währungsinstitut für Geschäfte in Ecu am ersten Werktag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, angewendeten Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkte, das heißt 7,75 % fällig. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Nederlandse Organisatie voor Expeditie en Logistiek, Adriaan Volkerhuis, Oostmaaslaan 71, NL-3063 AN Rotterdam. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 des EG-Vertrags ein vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 5. Juni 1996 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) ABl. Nr. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 1. (4) ABl. Nr. L 124 vom 28. 11. 1962, S. 2751/62. (5) Insbesondere das Urteil vom 27. Januar 1987 in der Rechtssache 45/85, Verband der Sachversicherer/Kommission, Slg. 1987, S. 454, Entscheidungsgründe 26 bis 32. (6) Urteil vom 27. Oktober 1972, Rechtssache 8/72, Cementhandelaren/Kommission, Slg. 1972, S. 997. (7) Rechtssache 45/85, Verband der Sachversicherer/Kommission, Slg. 1987, S. 454. (8) Siehe dazu die Entscheidung Nr. 93. D.30 des (französischen) Wettbewerbsrats vom 7. Juli 1993 bezüglich der Wettbewerbssituation bei Dienstleistungen im Bereich der Urbanistik, Paris, Jahresbericht 1993. (9) Urteil vom 10. Juli 1980, Rechtssache 30/78, Distillers Company/Kommission, Slg. 1980, S. 2229. (10) Insbesondere das Urteil vom 27. Januar 1987 in der in Fußnote 2, S. 33 angeführten Rechtssache 45/85. (11) Siehe Fußnote 1, S. 33. (12) Rechtssache 107/82, AEG/Kommission, Slg. 1983, S. 3151, Entscheidungsgrund 58.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.