Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/1328 des Rates vom 11. Mai 2026 über den Abschluss des Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/1328 17.6.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/1328 DES RATES vom 11. Mai 2026 über den Abschluss des Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 16. Dezember 2025 unterzeichnete die Kommission gemäß dem Beschluss (EU) 2025/2655 des Rates (2) im Namen der Union das Übereinkommen zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine (im Folgenden „Übereinkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses. Ferner unterzeichnete die Kommission im Namen der Union die Schlussakte der Diplomatischen Konferenz zur Annahme des Übereinkommens, die am 15. und 16. Dezember 2025 in Den Haag stattfand (im Folgenden „Diplomatische Konferenz“), und genehmigte die Annahme der Entschließung zur Festlegung der notwendigen Modalitäten für die Aufnahme der Tätigkeit der durch das Übereinkommen eingesetzten Schadensersatzkommission (im Folgenden „Schadensersatzkommission“) und die Erfüllung ihres Mandats. (2) Das Übereinkommen sieht vor, dass die Schadensersatzkommission die zweite Komponente eines internationalen Schadensersatzmechanismus darstellt und dass die Schadensersatzkommission die Nachfolge des Schadensregisters antreten soll, das mit der Entschließung CM/Res(2023)3 des Ministerkomitees des Europarats vom 12. Mai 2023 zum Erweiterten Teilabkommen über das Schadensregister im Zusammenhang mit der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine (im Folgenden „Schadensregister“) eingerichtet wurde. Die Arbeit des Schadensregisters wird der Schadensersatzkommission so bald wie möglich nach dessen Einrichtung übertragen. Das Übereinkommen sieht ferner vor, dass die dritte Komponente des internationalen Schadensersatzmechanismus auch einen künftigen Schadensersatzfonds enthalten könnte, dessen Mandat die Zahlung von Schadensersatz für Sach- und Personenschäden wäre, die infolge der in der Ukraine begangenen oder gegen die Ukraine gerichteten völkerrechtswidrigen Handlungen der Russischen Föderation entstanden sind. (3) Gemäß Artikel 30 des Übereinkommens steht das Übereinkommen für alle Mitgliedstaaten des Europarats, für die Union, für alle anderen Staaten, die an der Diplomatischen Konferenz teilgenommen haben, und für jeden anderen Staat, der für die Resolution A/RES/ES-11/5 der VN-Generalversammlung gestimmt hat, zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung offen. Gemäß Artikel 31 des Übereinkommens können andere Staaten und Organisationen der regionalen Integration eingeladen werden, dem Übereinkommen nach seinem Inkrafttreten beizutreten. (4) Die Union ist nach wie vor fest entschlossen, sicherzustellen, dass die Russische Föderation die Rechtsfolgen ihrer völkerrechtswidrigen Handlungen gegen die Ukraine trägt, einschließlich der Verpflichtung zur Entschädigung für alle dadurch entstandenen Schäden, Verluste oder Verletzungen. Das Übereinkommen sollte daher genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Übereinkommen zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine (3) wird genehmigt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft (4). Geschehen zu Brüssel am 11. Mai 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin K. KALLAS (1)  Zustimmung vom 30. April 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)  Beschluss (EU) 2025/2655 des Rates vom 16. Dezember 2025 über die Unterzeichnung des Übereinkommens zur Einrichtung einer Internationalen Schadensersatzkommission für die Ukraine im Namen der Europäischen Union (ABl. L, 2025/2655, 23.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2655/oj). (3)  Der Wortlaut des Übereinkommens ist im ABl. L, 2026/1327, 17.6.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2026/1327/oj, veröffentlicht. (4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1328/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.