Europäische Union

94/1/EG, EGKS: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Avis juridique important | 31994D0001 94/1/EG, EGKS: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1994 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0037 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0037 BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (94/1/EGKS, EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnete Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft genehmigt werden sollte - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten sowie der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die Protokolle und Anhänge zu diesem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten Erklärungen, Vereinbarte Niederschrift und Briefwechsel werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt. Der Wortlaut der in Absatz 1 genannten Rechtsakte ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 129 des Abkommens wird vom Präsidenten des Rates im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vom Präsidenten der Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl hinterlegt (2). Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident Ph. MAYSTADT Im Namen der Kommission Der Präsident J. DELORS (1) ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992, S. 66. (2) Siehe Seite 606 dieses Amtsblatts.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.