Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/1793 des Rates vom 15. September 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1792 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D1793. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

6.10.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 258/3 BESCHLUSS (EU) 2017/1793 DES RATES vom 15. September 2017 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2017/1792 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 21. April 2015 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Rückversicherungsabkommen aufzunehmen. Am 12. Januar 2017 wurden die Verhandlungen durch einen Briefwechsel zwischen den Hauptverhandlungsführern erfolgreich abgeschlossen. (2) Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Union in englischer Sprache unterzeichnet werden. Zu diesem Zweck sollte der Beschluss (EU) 2017/1792 (1) entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss (EU) 2017/1792 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen sowie den Briefwechsel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Sprachenregelung im Namen der Union zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung des Abkommens findet zusammen mit der Unterzeichnung des Briefwechsels statt.“ 2. Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 3a Das Abkommen wird in englischer Sprache unterzeichnet. Gemäß Unionsrecht wird das Abkommen von der Union zudem in bulgarischer, dänischer, deutscher, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst. Die Verbindlichkeit dieser zusätzlichen Sprachfassungen sollte im Wege eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika festgestellt werden. Alle verbindlichen Fassungen sind gleichwertig.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 15. September 2017. Im Namen des Rates Der Präsident M. MAASIKAS (1)  Beschluss (EU) 2017/1792 des Rates vom 29. Mai 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Aufsichtsmaßnahmen für die Versicherung und die Rückversicherung (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.