Europäische Union

81/720/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. August 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Spectra Physics High-Performance Liquid Chromatograph, model SP 8000 (AMP)" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31981D0720. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31981D0720 81/720/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. August 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Spectra Physics High-Performance Liquid Chromatograph, model SP 8000 (AMP)" nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann Amtsblatt Nr. L 256 vom 10/09/1981 S. 0034 - 0034 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. August 1981, mit der festgestellt wird, daß das Gerät "Spectra Physics High-Performance Liquid Chromatograph, model SP 8000" (AMP) nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann (81/720/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Belgien hat mit Schreiben an die Kommission vom 17. Februar 1981 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "Spectra Physics High-Performance Liquid Chromatograph, model SP 8000", das zur Grundlagenforschung über Pflanzenwachsregulatoren und cyclischem AMP in höheren Pflanzen verwendet werden soll, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 23. Juni 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um einen Flüssigchromatographen handelt. Aufgrund seiner objektiven technischen Merkmale wie insbesondere des Trennvermögens bei der Ermittlung der Peak-Werte, sowie seines Verwendungszwecks ist dieses Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden jedoch in der Gemeinschaft zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können, hergestellt. Dies gilt insbesondere für das Gerät "LC-XP" der Firma Pye Unicam Ltd., York Street, Cambridge CB1 2PX/United Kingdom, das Gerät "LC 750" der Firma Applied Chromatography Systems Ltd., Concorde House, Concorde Street, Luton, Bedfordshire/United Kingdom, das Gerät "System 9200 HPLC" der Firma Kipp and Zonen, Mercuriusweg 1, Delft/Nederland und das Gerät "HP 1084 B" der Firma Hewlett Packard GmbH, Postfach 1280, Waldbronn/Deutschland - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "Spectra Physics High-Performance Liquid Chromatograph, model SP 8000", das Gegenstand des Antrags Belgiens vom 17. Februar 1981 ist, kann nicht unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. August 1981 Für die Kommission Edgard PISANI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3) ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.