Europäische Union

2002/778/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 über die Beihilferegelung Nr. C 74/2001 (ex NN76/2001), die Belgien zugunsten des Diamantensektors durchgeführt hat, und über die Beihilferegelung, die Belgien zugunsten des Diamantensektors durchzuführen beabsichtigt (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1345)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0778. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Durch die Aufhebung ist auch die Grundlage für die Entgegennahme von Geldern in dem Fonds und für Zahlungen aus dem Fonds verschwunden. Infolgedessen ist der Fonds in einige Gerichtsverfahren bezüglich der Rückforderung wegen unrechtmäßig gezahlter Beträge verwickelt. Das Schlichterkollegium hat jedoch den grundsätzlichen Beschluss gefasst, eine Rückforderung der gezahlten Zulagen und eine Rückzahlung der Beiträge erst vorzunehmen, nachdem ein erstes Grundsatzurteil im Rahmen dieser Verfahren ergangen ist. Die Kommission schließt hieraus, dass die Rückforderung nicht unverzüglich erfolgt und unsicher ist, da die Rückforderung von künftigen Urteilen abhängig gemacht wird. Derzeit besteht der Vorteil weiterhin. Aus den von Belgien vorgelegten Informationen ergibt sich, dass die vorgeschlagene Regelung ähnliche Vorteile bringen soll, die tatsächlich viel größer sind, weil die Regelung für unbegrenzte Dauer anwendbar sein soll. Nachteilige Beeinflussung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (29) Verstärkt eine von einem Staat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser der Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden(18). Im vorliegenden Fall verstärken die Zulagen die Stellung der Diamantenunternehmen auf dem Markt für weiterverarbeitete Diamanten. Diese Unternehmen exportieren den Großteil ihrer Produktion, davon einen beträchtlichen Teil in andere Mitgliedstaaten. Wie Belgien angeführt hat, sind kleine Konzentrationen dieser Aktivität in anderen Mitgliedstaaten zu finden, insbesondere in den Niederlanden (Amsterdam) und in Deutschland (Idar-Oberstein). (30) Die Kommission kann dem Argument nicht folgen, dass die Diamantenunternehmen in den Niederlanden und in Deutschland nicht mit den belgischen Unternehmen im Wettbewerb stehen. Der Wettbewerb besteht ganz sicher: Es ist zu erwarten, dass die lokale Kundschaft (lokale Juweliere, der Großhandel im Juwelensektor usw.) eine Analyse des Qualitäts-Preis-Verhältnisses der "lokalen" Diamanten im Vergleich zu den aus Belgien exportierten Diamanten vornimmt. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass Touristen den Wettbewerb aktivieren, da die Diamantenzentren in der ganzen Welt bekannt sind. So verkaufen einige Unternehmen in Amsterdam einen beträchtlichen Teil ihrer Produkte an Amerikaner, die den Ruf des Unternehmens bereits kennen. Der Wettbewerb mit Antwerpen wird durch den Kunden bereits bei der Planung seiner Reise berücksichtigt. (31) Zudem befinden sich die belgischen Diamantenunternehmen im Allgemeinen im selben Marktsegment wie ihre europäischen Wettbewerber. Antwerpen hat bereits einen beträchtlichen Marktanteil an Unternehmen in Niedriglohnländern verloren. Die belgischen Unternehmen werden in zunehmendem Maß gezwungen sein, ihre Stellung im Segment der qualitativ hochwertigen Produkte zu verstärken. Dies ist genau das Segment, in dem verschiedene niederländische (und wahrscheinlich auch deutsche) Unternehmen tätig sind. Die Anmerkung des durch Belgien eingeschalteten Wirtschaftsforschungsunternehmens, dass eine Unterscheidung gemacht werden müsse zwischen den auf "großmaßstäbliche" Tätigkeiten spezialisierten belgischen Unternehmen und den Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten, die den Ausführungen zufolge "eher kleinmaßstäbliche" Tätigkeiten haben sollen, ist nicht stichhaltig(19). Es handelt sich um denselben Produktmarkt(20). (32) Obwohl die wichtigste Folge der Zulagen die Senkung der Arbeitskosten ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch die Stellung der begünstigten Unternehmen auf den Zuliefermärkten stärken, insbesondere auf dem Rohdiamantenmarkt. Das Unternehmen De Beers befindet sich dort in einer besonders starken Stellung. Für ganz Europa gestattet es nur rund 40 in Antwerpen ansässigen "Kontrollbeauftragten" den Verkauf von Rohdiamanten. Es ist üblich, dass Rohdiamanten Gegenstand von verschiedenen aufeinander folgenden Transaktionen sind, bevor sie weiterverarbeitet werden. Somit treffen sich auf diesem Markt dieselben belgischen, niederländischen, deutschen usw. Unternehmen. (33) Die Kommission stimmt mit den Schlussfolgerungen des Berichts des Wirtschaftsforschungsunternehmens überein, wonach die Zahlen bezüglich des Handels mit großer Vorsicht zu interpretieren sind und keinen entscheidenden Beweis liefern können. Die berücksichtigten Zeiträume, die Fristen, die vielleicht nötig sind, um die Auswirkungen der Maßnahme festzustellen, und eine ganze Reihe anderer Faktoren, die Einfluss auf die vorgelegten Daten haben könnten, sind nämlich diskutabel. Ferner darf der Umfang der Diamantenindustrie außerhalb Belgiens und innerhalb des gemeinschaftlichen Markts nicht minimalisiert werden. Aufgrund der durch Belgien vorgelegten Informationen kann beispielsweise berechnet werden, dass der Prozentsatz der Beschäftigten in der Diamantenindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und außerhalb Belgiens 7-10 % der Gesamtzahl der Beschäftigten beträgt(21). (34) Die aufgehobene Maßnahme und die vorgeschlagene Maßnahme verstärken infolgedessen die Wettbewerbsposition der belgischen Diamantenunternehmen gegenüber derjenigen ihrer Wettbewerber aus anderen Mitgliedstaaten. Sofern Belgien die Bedingungen der De-minimis-Verordnung nicht einhält, wie es zumindest in Bezug auf das Unternehmen Lens Diamond Industries NV der Fall gewesen ist, ist die Kommission der Meinung, dass die aufgehobene Maßnahme und die vorgeschlagene Maßnahme den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (35) Da alle Bestandteile der Definition von Beihilfe vorhanden sind, ist die Kommission der Meinung, dass die aufgehobene Beihilfemaßnahme und die geplante neue Regelung staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 darstellen, sofern Belgien die Bedingungen der De-minimis-Verordnung nicht einhält. (36) Belgien hat infolgedessen gegen die Bestimmungen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen, indem es Beihilfen ohne vorherige Anmeldung und Genehmigung gewährt hat. Vergleich mit der Künstlersozialversicherung (37) Die durch den Gerichtshof in der Rechtssache C-68/99 behandelte Vertragsverletzung hat, wie in Entscheidungsgrund 14 des Urteils dargelegt, begrenzte Tragweite und lässt die Analyse durch die Kommission der betroffenen Maßnahmen anhand der Regeln für staatliche Beihilfen unverletzt. Das Fehlen einer Analyse der Kommission unter dem Aspekt der staatlichen Beihilfe lässt in jedem Fall die Analyse des Kompensationsfonds für den Diamantensektor unverletzt. V.2. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (38) Die aufgrund der alten Regelung gewährte und aufgrund der vorgeschlagenen Regelung zu gewährende Beihilfe reduziert die laufenden Ausgaben der begünstigten Unternehmen, ohne Zusammenhang mit förderungsfähigen Investitionskosten oder der Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Kommission betrachtet diese Beihilfe daher als Betriebsbeihilfe. (39) Die Kommission muss die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe des EG-Vertrags prüfen. Sie hat darum geprüft, ob die Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung gelangen. Die Ausnahmebestimmungen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind nicht anwendbar, da es sich bei den betreffenden Maßnahmen nicht handelt um: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland. Ebenso wenig gelangen die Freistellungsmöglichkeiten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a), b) und d) des EG-Vertrags zur Anwendung; es handelt sich nämlich weder um Beihilfemaßnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, noch handelt es sich um Beihilfemaßnahmen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. (40) Belgien hat auch nicht versucht, die Beihilfe durch einen der oben genannten Gründe zu rechtfertigen. (41) Der zweite Teil der Freistellungsbestimmung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, nämlich Beihilfemaßnahmen zur Förderung gewisser Wirtschaftsgebiete, ist ebenso wenig anwendbar, weil die Beihilfe nicht für Anfangsinvestitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen in einer Region bestimmt ist, in der Unternehmen für derartige Beihilfen in Betracht kommen. Auch wurde die Beihilfe nicht an Unternehmen in äußerster Randlage gewährt. Der erste Teil der Bestimmung betreffend Beihilfemaßnahmen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ist auch nicht anwendbar. Denn erstens ist die Beihilfe nicht für Forschung und Entwicklung, Umweltziele oder Investitionen durch kleine oder mittlere Unternehmen bestimmt. Und zweitens ist die Beihilfe für sektorbezogene Beschäftigungsbeihilfen bestimmt, aber die Bedingungen, unter denen die Kommission derartige Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachten kann, sind nicht erfuellt. Sowohl in den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(22) als auch in der Mitteilung der Kommission über Beihilfenüberwachung und Senkung der Arbeitskosten(23) gibt die Kommission an, dass derartige Beihilfen, die sich auf einen oder einige empfindliche Sektoren beschränken, die mit Überkapazitäten kämpfen oder sich in einer Krisensituation befinden, meistens derart sind, dass die Kommission diese normalerweise nicht als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachten kann. Punkt 23 der letztgenannten Mitteilung besagt, dass eine Ermäßigung der Soziallasten nur dann wirklich effektiv sein kann, wenn sie sich auf Sektoren bezieht, die in geringerem Maß internationalem Wettbewerb ausgesetzt sind, insbesondere bestimmte Dienstleistungssektoren. Die diamantenverarbeitende Industrie ist keinesfalls vom internationalen Wettbewerb abgeschirmt. Belgien argumentiert, dass die betroffenen Zulagen Unzulänglichkeiten des Marktes infolge von aus dem Diamantenhandel resultierenden "Externalitäten" korrigieren, welche die Folge des hohen Niveaus der Soziallasten sind. Die Kommission sieht in diesen Argumenten jedoch keinen Grund, um zugunsten der Vereinbarkeit zu entscheiden. Die Existenz derartiger Unzulänglichkeiten, die in verschiedenen Sektoren wahrgenommen werden könnten, hat die Kommission bei der Erstellung der Leitlinien und der Mitteilung zu Beschäftigungsbeihilfen nicht davon überzeugt, dass derartige Maßnahmen angesichts der Wettbewerbsverfälschung, die sie verursachen, für mit dem gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden können. (42) Da keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen von Artikel 87 EG-Vertrag zur Anwendung gelangt, sind sowohl die aufgehobene Maßnahme als auch die geplante Maßnahme, sofern Belgien die Bedingungen der De-minimis-Verordnung nicht einhält, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (43) Die Rückforderung der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren und daher rechtswidrigen Beihilfe ist eine Verpflichtung, die der Kommission aus der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(24) erwächst. Diese Maßnahme ist notwendig, um die vorher bestehende Situation wieder herzustellen und alle finanziellen Vorteile rückgängig zu machen, die der Empfänger aufgrund der zu Unrecht gewährten Beihilfe ab dem Datum der Gewährung dieser Beihilfe genossen hat. Die Rückzahlung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren Belgiens, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (44) Die Zulagen für die belgischen Diamantenunternehmen, die durch den durch die aufgehobene Regelung eingesetzten Internen Kompensationsfonds für den Diamantensektor zuerkannt wurden, insbesondere die Beihilfe zugunsten von Lens Diamond Industries NV, und die Zulagen, die durch den Kompensationsfonds zuerkannt werden, so wie dies durch Belgien vorgesehen ist, stellen staatliche Beihilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, sofern Belgien die Bedingungen der De-minimis-Verordnung nicht einhält. (45) Die Kommission stellt fest, dass Belgien die Beihilfemaßnahme von 1999 unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag in rechtswidriger Weise gewährt hat. Die Tatsache, dass die Maßnahme durch den belgischen Staatsrat aufgehoben wurde, ändert an dieser Schlussfolgerung nichts. (46) Die Zulagen für die Diamantenunternehmen aufgrund der aufgehobenen Maßnahme und der vorgeschlagenen Maßnahme müssen, sofern Belgien die Bedingungen der De-minimis-Verordnung nicht einhält, als Betriebsbeihilfe betrachtet werden. Da keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 zur Anwendung gelangt, sind die Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (47) Die unrechtmäßige Beihilfe ist von dem Empfänger zurückzufordern - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfemaßnahme, die Belgien zugunsten der Diamantenunternehmen durchgeführt hat, sowie die Beihilfemaßnahme, die Belgien durchzuführen beabsichtigt, sind, sofern die Bedingungen der Verordnung der Kommission über die De-minimis-Beihilfen nicht eingehalten werden, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Belgien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 3 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 9. April 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 363 vom 19.12.2001, S. 11. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Belgisches Staatsblatt vom 1.4.1999. (4) Belgisches Staatsblatt vom 22.6.1999, S. 23426. (5) Belgisches Staatsblatt vom 8.12.1960. (6) Hieraus folgt, dass die Abgabe auch auf Exporttransaktionen erhoben wird, aber nicht auf Importtransaktionen. (7) Hinweis: Es ist im Diamantenhandel von Antwerpen nicht ungewöhnlich, dass eine Partie Diamanten nacheinander an mehrere Makler und Händler weiterverkauft wird, bevor ein endgültiger Käufer gefunden wird, sodass sie Gegenstand mehrerer Transaktionen ist. Die Abgabe bezieht sich jedoch nicht auf Transaktionen, die nicht auf die Schaffung von Mehrwert ausgerichtet sind. (8) Geschäftsgeheimnis. (9) Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen, ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (10) Urteil vom 13. März 2000 in der Rechtssache C 379/98, PreussenElektra AG und Schleswag AG/Windpark Reussenköge III GmbH. (11) Das Unternehmen De Beers übt tatsächlich ein Monopol aus. Rund vierzig "Kontrollbeauftragte" verkaufen Rohdiamanten in Antwerpen. Es gibt keine "Kontrollbeauftragten" in den anderen Mitgliedstaaten. (12) Urteil vom 8. März 2001 in der Rechtssache C 68/99, Kommission/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 2001, S. I-1865. (13) Siehe insbesondere das Urteil in der Rechtssache C 78/76, Steinike und Weinlig/Deutschland, Slg. 1977, S. 595. In den Entscheidungsgründen 21 und 22 erklärt der Gerichtshof: "Das in Artikel 92 Absatz 1 enthaltene Verbot erfasst sämtliche staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, ohne dass danach zu unterscheiden ist, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird. Bei der Anwendung des Artikels 92 sind im Wesentlichen die Auswirkungen der Beihilfe auf die begünstigten Unternehmen oder Erzeuger und nicht die Stellung der für die Verteilung und Verwaltung der Beihilfe zuständigen Einrichtungen zu berücksichtigen. Eine staatliche Maßnahme, die bestimmte Unternehmen oder Erzeugnisse begünstigt, verliert die Eigenschaft eines unentgeltlichen Vorteils nicht dadurch, dass sie ganz oder teilweise durch Beiträge finanziert wird, die von Staats wegen von den betreffenden Unternehmen erhoben werden." (14) Siehe Fußnote 9. (15) Urteil vom 5. Oktober 1999 in der Rechtssache 251/97, Frankreich/Kommission, Slg. 1999, S. I-6639, Entscheidungsgrund 36. Dieser Entscheidungsgrund verweist auf das Urteil vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, S. 709, Entscheidungsgrund 33, und auf das Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission, Slg. 1990, S. I-307, Entscheidungsgrund 41). (16) Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-75/97, Belgien/Kommission, Slg. 1999, S. I-3671, Entscheidungsgrund 39. (17) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, ABl. C 205 vom 5.7.1997. (18) Urteile vom 17.9.1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, Slg. 1980, S. 2671, Entscheidungsgrund 11, und vom 30.4.1998, Vlaams Gewest/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, S. II-717, Entscheidungsgrund 50. (19) Zudem sind die meisten belgischen Unternehmen ebenfalls sehr klein und gibt es auch Unternehmen "mittlerer" Größe in Amsterdam. (20) Belgien hat nicht nachgewiesen, dass das Segment der Diamanten für medizinische Verwendung vollständig von den anderen Segmenten des Diamantensektors getrennt ist, und hat ebenso wenig nachgewiesen, dass kein einziges belgisches Unternehmen in diesem Segment tätig ist. Selbst wenn alle diese Bedingungen erfuellt wären, bliebe dies eine Ausnahme, selbst in Deutschland: Idar-Oberstein ist hauptsächlich wegen seiner Edelsteinindustrie bekannt, nicht wegen chirurgischer Instrumente. (21) Nicht berücksichtigt sind in dieser Zahl die verschiedenen Grade der Beschäftigung sowie die Tatsache, dass ein ansehnlicher Teil der Arbeit im Diamantensektor schwarz verrichtet wird. (22) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer wurde in ABl. C 371 vom 23.12.2000, S. 12, bekannt gegeben. (23) ABl. C 1 vom 3.1.1997, S. 10. (24) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.