Europäische Union

2007/508/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. Dezember 2006 über die staatliche Beihilfe C 22/06 (ex N 615/05), die Italien in Form von Steuervergünstigungen für Wasser-in-Öl-Emulsionen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 5805) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32007D0508. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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4 (39) Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass sich die Beihilfe darauf beschränkt, die Differenz zwischen den Kosten für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern und dem Marktpreis der betreffenden Energie auszugleichen und dass eine Überkompensation im Sinne des Rahmens für Umweltschutzbeihilfen ausgeschlossen werden kann. (40) Da es um eine Verbrauchsteuerermäßigung für ein Energieerzeugnis geht, hat die Kommission die Maßnahmen auch mit Blick auf die Energiebesteuerungsrichtlinie bewertet. (41) In der Energiebesteuerungsrichtlinie sind Mindeststeuerbeträge für Energieerzeugnisse festgelegt. Im Falle von Brennstoffmischungen gelten die Mindeststeuerbeträge für die Enderzeugnisse. Damit die Mitgliedstaaten ihre Politik an die jeweiligen nationalen Gegebenheiten anpassen können, dürfen sie gemäß der Richtlinie Steuerbefreiungen bzw. -ermäßigungen einführen, sofern dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und der Wettbewerb nicht verzerrt wird. (42) Gemäß Artikel 5 der Energiebesteuerungsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen, so beispielsweise im Falle der qualitativen Verbesserung des Erzeugnisses, die Steuerbeträge für die Enderzeugnisse senken, wobei die Mindeststeuerbeträge nicht unterschritten werden dürfen. Gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten auf die Mischungen anteilig zu dem darin enthaltenen Bestandteil aus erneuerbaren Energieträgern bzw. Wasser eine Steuerbefreiung oder einen ermäßigten Steuersatz anwenden. (43) Um die Steuerermäßigung auf der Grundlage von Artikel 5 zu rechtfertigen, müssen die Emulsionen im Vergleich zu entsprechenden fossilen Brennstoffen eine höhere Qualität aufweisen. Den Angaben Italiens und den Stellungnahmen der Beteiligten ist zu entnehmen, dass sich durch die Beimischung von Wasser die physikalischen Eigenschaften des fossilen Brennstoffs verändern und dass dies positive Auswirkungen auf die Umwelt hat. (44) Durch die Beimischung von Wasser ändert sich das Aussehen, die Dichte, die Viskosität und der Energiegehalt des Brennstoffes. Das beigefügte Wasser ermöglicht es, den Verbrennungsprozess zu verbessern, so dass sich die umweltschädlichen Emissionen von Partikeln, Stickstoffoxid und Kohlendioxid verringern. Die Emulsionen stellen damit per se eine qualitative Verbesserung gegenüber fossilen Brennstoffen dar. Gemäß Artikel 5 kann die Verbrauchsteuer im Falle von Emulsionen bis auf das in der Energiebesteuerungsrichtlinie festgelegte Mindestniveau gesenkt werden. (45) Im Falle von als Kraftstoff verwendeten Wasser-Gasöl-Emulsionen stützt sich Italien auf Artikel 16 und wendet ausgehend vom Mindeststeuerbetrag in Höhe von 302 EUR eine Steuerbefreiung auf das im Gemisch enthaltene Wasser an. Damit beläuft sich der Steuerbetrag im Falle der Emulsionen letztlich auf 256,7 EUR und liegt damit 15 % unter dem Mindeststeuerbetrag. (46) Nach Auffassung der Kommission lässt sich diese Besteuerung im Falle der Emulsionen gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 16 der Energiebesteuerungsrichtlinie rechtfertigen. Durch die Beimischung von Wasser zu den fossilen Brennstoffen ergibt sich ein Erzeugnis mit anderen physikalischen Merkmalen und mit besseren, weil weniger umweltbelastenden Verbrennungseigenschaften. Somit kommt Artikel 5 erster Gedankenstrich zur Anwendung. Zugleich enthält das Enderzeugnis 15 % Wasser, auf das gemäß Artikel 16 eine Steuerermäßigung angewandt werden kann. (47) Aus den oben dargelegten Gründen steht die von Italien geplante Steuerermäßigung für Emulsionen mit der Energiebesteuerungsrichtlinie im Einklang. (48) Die Kommission hatte auch auf das Problem der möglichen Kumulierung der wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen der in Rede stehenden Verbrauchsteuerermäßigung und anderer, rechtswidriger und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen (insbesondere im Rahmen der unter Erwägungsgrund 14 genannten Regelungen) hingewiesen, die noch nicht zurückgezahlt wurden. Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Mai 1997 (17) festgestellt, dass eine neue Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sein kann, wenn eine alte rechtswidrige Beihilfen noch nicht zurückgezahlt wurde, da die kumulative Wirkung der Beihilfen eine beträchtliche Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt hervorrufen kann. (49) Die Kommission stellt fest, dass sich die italienischen Behörden im Einklang mit der Deggendorf-Rechtsprechung auf die Stellungnahmen berufen haben, die die Unione Petrolifera der Kommission übermittelt hatte und in denen sie zugesichert hatte, dass es sich „bei den Empfängern der betreffenden staatlichen Beihilfe nicht um die Empfänger der Beihilfen handelt, die als rechtswidrig angesehen werden“. Unter diesen Bedingungen haben sich die italienischen Behörden im Rahmen der in Rede stehenden Regelung verpflichtet, die Zahlung der Beihilfe auszusetzen, wenn es sich bei dem Empfänger um ein Unternehmen handelt, das rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen, die ihm auf der Grundlage der von der Kommission in ihrer Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens aufgeführten Beihilferegelungen gezahlt wurden, noch nicht zurückgezahlt bzw. noch nicht auf ein Sperrkonto eingezahlt hat. (50) Die Kommission stellt ferner fest, dass bei ihr im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag keine Stellungnahmen von Beteiligten eingegangen sind, denen zufolge sich die beabsichtigte Beihilfe in einer Weise auf den Handel und den Wettbewerb auswirkt, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (51) Auf der Grundlage der vorstehenden Feststellungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme mit den sinngemäß angewandten einschlägigen Bestimmungen des Rahmens für Umweltschutzbeihilfen und den einschlägigen Bestimmungen der Energiebesteuerungsrichtlinie im Einklang steht. Ferner hat sich Italien verpflichtet, die betreffende Beihilfe im Falle von Unternehmen auszusetzen, bei denen sich herausstellen sollte, dass sie rechtswidrige Beihilfen noch nicht im Einklang mit früheren Rückforderungsentscheidungen zurückgezahlt haben. Die Maßnahme kann somit gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe im Wert von 8,9 Mio. EUR, die Italien in Form einer Steuerermäßigung für Emulsionen im Jahr 2006 gewähren will, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Daher wird die Durchführung der Maßnahme genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 6. Dezember 2006 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 157 vom 6.7.2006, S. 8. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Studien der Laboratori ENI Tecnologie und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission in Ispra (z. B. Forschungstätigkeiten im Rahmen der Aktion 2113 — Emissions Characterisation and Inventories). (4)  Die konkreten Prozentsätze hängen vom Mischverhältnis zwischen Wasser und Gasöl ab. (5)  Darunter Großstädte wie Mailand, Rom, Neapel, Turin und Genua. (6)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. (*1)   EBR — Energiebesteuerungsrichtlinie (7)   ABl. L 77 vom 24.3.2003, S. 21. (8)   ABl. L 352 vom 27.11.2004, S. 10. (9)   ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 46. (10)  Siehe u. a. das Weißbuch aus dem Jahr 1997 über erneuerbare Energieträger (KOM(1997) 599 endg. vom 26.11.1997), das Grünbuch der Kommission über eine europäische Strategie für Energieversorgungssicherheit (KOM(2000) 769 vom 29.11.2000), die Mitteilung der Kommission über alternative Kraftstoffe für den Straßenverkehr und ein Bündel von Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftsstoffen (KOM(2001) 547 vom 7.11.2001). (11)  KOM(2005) 446. (12)   ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33. (13)   ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 42. (14)  Siehe Abschlussbericht der GD Energie und Verkehr auf der folgenden Internetseite: http://ec.europa.eu/energy/oil/fuels/doc/alternative_fuels_en.pdf (15)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (16)  Für den Vergleich mit den Emulsionen aus schwerem Heizöl wurde der von der Handelskammer Mailand ermittelte durchschnittliche Marktpreis herangezogen. (*2)   Bezugsgrundlage: durchschnittlicher Platt’s-Preis für Diesel mit niedrigem Schwefelgehalt in den ersten 15 Tagen des Monats März 2006 + 25 EUR/1 000 l; dieser Aufschlag entspricht der durchschnittlichen Differenz zwischen dem Außernetz-Preis und dem Platt’s-Preis. Es wird von Gasöl mit einer Dichte von 0,845 kg/l ausgegangen. Bei schwerem Heizöl für Heizzwecke wird der von der Handelskammer Mailand ermittelte durchschnittliche Marktpreis zugrunde gelegt. (*3)   Ist die Differenz positiv, wird die Beihilfe in der vorgesehenen Höhe gewährt. Ist die Differenz negativ, ist die Beihilfe zu hoch und führt zu einer Überkompensation. (17)  Rechtssache C-355/95P, Textilwerke Deggendorf GmbG (TWD) gegen Kommission [1997] Slg. I-2549, Ziffern 25 bis 27.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.