Europäische Union

2005/319/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2004 über eine Beihilferegelung, die Italien zugunsten von landwirtschaftlichen Betrieben in der Provinz Campobasso durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1634)

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Quellenkennung: 32005D0319. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Investitionen zur Förderung der Diversifizierung der landwirtschaftlichen Tätigkeit auf der Grundlage von Ziffer 4.1 bewertet, wenn die zuschussfähigen Gesamtausgaben die von dem jeweiligen Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten. Bei Überschreiten dieser Beträge werden die Beihilfen hingegen gemäß Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens bewertet. (48) Aus der Beschreibung geht eindeutig hervor, dass — abgesehen von der Feststellung des Charakters der in dem genannten Beschluss vorgesehenen Investitionshilfen — die Behörden für die Einhaltung zahlreicher oben aufgeführter Auflagen des Gemeinschaftsrahmens, mit denen die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt sichergestellt werden soll, keine Gewähr bieten; hierbei sind folgende Punkte zu nennen: a) Angabe des Charakters der zuschussfähigen Ausgaben, die mit dem Ausdruck „et cetera“ umschrieben wurden, und Gewähr für die Einhaltung der Obergrenze von 12 % der anderen zuschussfähigen Ausgaben für die Planung; b) Einhaltung der Kriterien für die Bewertung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Begünstigten; c) Einhaltung der Mindestanforderungen an Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz durch die Begünstigten; d) Ausschluss der Möglichkeit von rückwirkend gewährten Beihilfen ohne Anreizwirkung im Rahmen der Regelung. (49) Außerdem haben die italienischen Behörden zu der Aufforderung der Kommission im Rahmen der Einleitung des Verfahrens mit Schreiben vom 13. November 2001 weder Stellung genommen noch ergänzende Informationen übermittelt. (50) Die Kommission hat also zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag keine ergänzenden Auskünfte erhalten, die geeignet wären, ihre Zweifel in Bezug auf die betreffenden Beihilfen zu entkräften. (51) Aus diesen Gründen hält die Kommission die notifizierte Maßnahme für mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft und dementsprechend auch mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag unvereinbar. V.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (52) Aus den oben dargelegten Gründen sind die in dem betreffenden Beschluss vorgesehenen Beihilfen als Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, für die keine der unter Artikel 87 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen gelten. (53) Da der Beschluss Nr. 629 des Provinzialausschusses von Campobasso vom 29. Dezember 1999 im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert wurde und nach Auskunft der italienischen Behörden noch keine Beihilfen im Rahmen der fraglichen Regelung gewährt wurden, ist es nicht nötig, die Wiedereinziehung von nach der betreffenden Regelung gewährten Beihilfen anzuordnen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die Italien nach dem Beschluss Nr. 629 des Provinzialausschusses von Campobasso vom 29. Dezember 1999 gewähren will, um landwirtschaftliche Tätigkeiten zur Qualitätsverbesserung der Erzeugnisse und zur Verbesserung der Lebensqualität der Marktteilnehmer finanziell zu unterstützen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesen Gründen dürfen diese Beihilfen nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 7. Mai 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 354 vom 13.12.2001, S. 18. (2)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2004 (ABl. L 379 vom 24.12.2004, S. 1). (3)   ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. Berichtigung in ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 17. (4)   ABl. L 214 vom 13.8.1999, S. 31. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1763/2001 (ABl. L 239 vom 7.9.2001, S. 10). (5)   ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1. (6)  Vgl. Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.