Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/176 der Kommission vom 25. Januar 2017 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 303) (Text von Bedeutung für den EWR. )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-06

Quellenkennung: 32017D0176. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sern oder -spänen (mg/kg trockenes Recyclingmaterial) Schadstoff Grenzwert Schadstoff Grenzwert Arsen (As) 25 Quecksilber (Hg) 25 Cadmium (Cd) 50 Fluor (F) 100 Chrom (Cr) 25 Chlor (Cl) 1 000 Kupfer (Cu) 40 Pentachlorphenol (PCP) 5 Blei (Pb) 90 Teeröle (Benzo(a)pyren) 0,5 Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle folgende Unterlagen vor: —  eine Erklärung des Herstellers bzw. des Lieferanten der Platten, dass bei der Herstellung des Bodenbelags weder Holz, Kork und Bambus noch Holz-, Kork- oder Bambusfasern oder -späne aus Recyclingverfahren verwendet worden sind; oder —  eine Erklärung des Herstellers bzw. des Lieferanten der Platten, dass sämtliches Holz-, Kork- und Bambusmaterial sowie sämtliche Holz-, Kork- und Bambusfasern und -späne aus Recyclingverfahren nach dem EPF-Standard für die Lieferung von Recyclingholz oder einem gleichwertigen Standard mit den gleichen oder strengeren Grenzwerten geprüft worden sind, sowie diesbezügliche Prüfberichte, aus denen hervorgeht, dass in den Proben des Recyclingmaterials die in Tabelle 4.1 angegebenen Grenzwerte eingehalten wurden. 4b)    Biozidprodukte Holz, Kork und Bambus in Bodenbelägen dürfen nicht mit Biozidprodukten behandelt sein. Die folgenden Wirkstoffe dürfen nicht für die Topfkonservierung von wasserbasierten Gemischen wie Klebstoffen oder Lacken verwendet werden: —  Gemisch (3:1) aus Chlormethylisothiazolinon und Methylisothiazolinon (CMIT/MIT, CAS-Nr. 55965-84-9) mit einer Konzentration von mehr als 15 ppm; —  Methylisothiazolinon bei einer Konzentration von mehr als 200 ppm; —  andere Isothiazolinone bei einer Konzentration von mehr als 500 ppm; Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung vor, aus der hervorgeht, dass keine Biozidprodukte verwendet worden sind, oder gegebenenfalls eine Erklärung mit einem vom Lieferanten der wasserbasierten Gemische übermittelten Sicherheitsdatenblatt, in dem das verwendete Topf-Konservierungsmittel angegeben ist. 4c)    Schwermetalle in Farben, Grundierungen und Lacken Farben, Grundierungen und Lacke, die auf Holz, Holzwerkstoffe, Kork, Korkwerkstoffe, Bambus oder Bambuswerkstoffe aufgetragen werden, dürfen keine Stoffe auf der Basis folgender Metalle enthalten: Cadmium, Blei, Chrom (VI), Quecksilber, Arsen oder Selen in einer für jedes einzelne Metall geltenden Konzentration über 0,010 % (Massenanteil) in den Gebindeformulierungen von Farben, Grundierungen und Lacken. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller bzw. sein Lieferant legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten der verwendeten Farben, Grundierungen und Lacke vor. 4d)    VOC-Gehalt der Mittel zur Oberflächenbehandlung Mittel zur Oberflächenbehandlung von Holz, Kork und Bambus sowie von Holz-, Kork- und Bambuswerkstoffen müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen: —  Der VOC-Gesamtgehalt darf nicht mehr als 5 % Massenanteil betragen (Konzentration im gebrauchsfertigen Produkt); —  der VOC-Gesamtgehalt darf mehr als 5 % Massenanteil betragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass weniger als 10 g/m2 behandelter Oberfläche verwendet wird. Das Kriterium bezieht sich auf den VOC-Gesamtgehalt der Mittel zur Oberflächenbehandlung in ihrer chemischen Zusammensetzung in flüssiger Form. Wenn die Mittel vor der Anwendung verdünnt werden müssen, wird der VOC-Gehalt des verdünnten Produkts berechnet. Für die Zwecke dieses Kriteriums bedeutet „VOC“ flüchtige organische Verbindung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2004/42/EG. Dieses Kriterium gilt nicht für Gemische, die bei der Herstellung für Ausbesserungen (von Astknoten, Rissen, Kerben usw.) verwendet werden. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums sowie das Sicherheitsdatenblatt zu jedem für die Oberflächenbehandlung von Holz, Kork, Bambus und Holz-, Kork- und/oder Bambuswerkstoffen verwendeten Stoff und Gemisch vor. Wenn aus dem Sicherheitsdatenblatt hervorgeht, dass der VOC-Gehalt eines zur Oberflächenbehandlung verwendeten Stoffes oder Gemisches nicht mehr als 5 % Massenanteil beträgt, ist keine weitere Prüfung erforderlich. Wenn auf dem Sicherheitsdatenblatt Angaben zum VOC-Gehalt fehlen, wird der VOC-Gehalt anhand der Aufstellung der im Gemisch zur Oberflächenbehandlung enthaltenen Stoffe berechnet. Die Konzentration jedes VOC-Bestandteils wird in Gewichtsprozent (Massenanteil) angegeben. Wenn der VOC-Gehalt mehr als 5 % Massenanteil beträgt, weist der Antragsteller anhand einer nach der Anleitung in Anlage I durchgeführten Berechnung nach, dass die effektive VOC-Menge pro m2 behandelter Oberfläche des Fußbodenbelags weniger als 10 g/m2 beträgt. 4e)    VOC-Gehalt anderer verwendeter Stoffe und Gemische Der VOC-Gehalt beträgt weniger als —  3 % Massenanteil bei gebrauchsfertigen Klebstoffen und Harzen, die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendet werden; —  1 % Massenanteil bei anderen zur Herstellung von Bodenbelägen verwendeten Stoffen, bei denen es sich nicht um gebrauchsfertige Klebstoffe, Harze oder Mittel zur Oberflächenbehandlung handelt (Kriterium 4d). Der Gehalt an freiem Formaldehyd in flüssigen Aminoplastharzen, die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendet werden, muss weniger als 0,2 % Massenanteil betragen. Das Kriterium gilt für den VOC-Gesamtgehalt der Mittel in ihrer chemischen Zusammensetzung in flüssiger Form. Wenn die Mittel vor der Anwendung verdünnt werden müssen, wird der VOC-Gehalt des verdünnten Produkts berechnet. Für die Zwecke dieses Kriteriums bedeutet „VOC“ flüchtige organische Verbindung gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2004/42/EG. Dieses Kriterium gilt nicht für Gemische, die bei der Herstellung für Ausbesserungen (von Astknoten, Rissen, Kerben usw.) verwendet werden. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums zusammen mit den Sicherheitsdatenblättern zu allen verwendeten gebrauchsfertigen Klebstoffen, Harzen und sonstigen Stoffen oder gleichwertigen Unterlagen als Beleg für die Erklärung sowie eine vollständige Rezeptur mit Mengenangaben und CAS-Nummern vor. Wenn aus dem Sicherheitsdatenblatt hervorgeht, dass der VOC-Gehalt des verwendeten gebrauchsfertigen Klebemittels oder Harzes weniger als 3 % Massenanteil und der Gehalt der anderen verwendeten Stoffe weniger als 1 % beträgt, ist keine weitere Prüfung erforderlich. Wenn im Sicherheitsdatenblatt Angaben zum VOC-Gehalt fehlen, wird der VOC-Gehalt anhand der Aufstellung der verwendeten Stoffe berechnet. Die Konzentration jedes VOC-Bestandteils wird in Gewichtsprozent (Massenanteil) angegeben. Der Antragsteller legt Prüfberichte vor, aus denen hervorgeht, dass der freie Formaldehydgehalt in den flüssigen Aminoplastharzen gemäß EN 1243 weniger als 0,2 % Massenanteil beträgt. 4f)    Weichmacher Klebstoffe, Harze bzw. Stoffe oder Gemische zur Oberflächenbehandlung dürfen keine der in Artikel 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Phthalat-Weichmacher enthalten. Als phthalatfrei gilt eine Gesamtmenge aller genannten Phthalate von weniger als 0,10 % Massenanteil der Klebstoffe, Harze und Stoffe oder Gemische zur Oberflächenbehandlung (1 000  mg/kg). Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine der folgenden Unterlagen vor: —  eine vom Lieferanten oder Hersteller des Bodenbelags abgegebene Erklärung, dass das Kriterium erfüllt ist und keine Phthalat-Weichmacher verwendet worden sind; oder —  eine vom Lieferanten oder Hersteller des Bodenbelags abgegebene Erklärung, dass das Kriterium eingehalten wird und dass zwar Phthalat-Weichmacher verwendet worden sind, jedoch keines der in den Klebstoffen, Harzen und Stoffen oder Gemischen zur Oberflächenbehandlung verwendeten Phthalate den Kriterien des Artikels 57 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 entspricht. Wenn keine aussagekräftige Erklärung vorliegt, werden die Klebemittel, Harze und Stoffe oder Gemische zur Oberflächenbehandlung nach ISO-Norm 8214-6 auf Phthalate hin untersucht. 4g)    Halogenierte organische Verbindungen Die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendeten Stoffe (Bindemittel, Klebstoffe, Beschichtungsstoffe usw.) dürfen keine halogenierten organischen Verbindungen enthalten. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und eine Erklärung des Herstellers der Stoffe darüber vor, dass keine halogenierten organischen Verbindungen verwendet worden sind. Zusätzlich ist das Sicherheitsdatenblatt zu den einzelnen Stoffen vorzulegen. 4h)    Flammschutzmittel Die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendeten Stoffe dürfen keine Flammschutzmittel enthalten. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und eine Erklärung des Herstellers der Stoffe darüber vor, dass keine Flammschutzmittel verwendet worden sind. Zusätzlich ist das Sicherheitsdatenblatt zu den einzelnen Stoffen vorzulegen. 4i)    Aziridin und Polyaziridin Die zur Herstellung von Bodenbelägen verwendeten Stoffe (zur Oberflächenbehandlung, Beschichtung usw.) dürfen weder Aziridin noch Polyaziridin enthalten. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums und eine Erklärung des Herstellers der Stoffe darüber vor, dass weder Aziridin noch Polyaziridin verwendet worden sind. Zusätzlich ist das Sicherheitsdatenblatt zu den einzelnen Stoffen vorzulegen. Kriterium 5:    Energieverbrauch im Produktionsprozess Der durchschnittliche jährliche Energieverbrauch bei der Herstellung von Bodenbelägen wird gemäß Tabelle 5.1 und Anlage II berechnet und überschreitet folgende Grenzwerte (E-Bewertungspunkt): Produkt E-Bewertungspunkt Bodenbeläge aus Massivholz > 11,0 Bodenbeläge aus Mehrlagenholz Bodenbeläge aus Furnierholz Bodenbeläge aus Kork und Korkplatten Bodenbeläge aus Bambus Bodenbeläge aus Laminat > 8,0 Tabelle 5.1. Berechnung der E-Bewertungspunkte Formel   Umweltparameter Maximale Anforderungen A Anteil erneuerbarer Energie am gesamten Jahresenergieverbrauch % — B Jährlich eingekaufter Strom kWh/m2 15 kWh/m2 C Jährlicher Brennstoffverbrauch kWh/m2 35 kWh/m2 A = Quotient aus Energie aus erneuerbaren Energieträgern (EE) und Gesamtenergie. Im Zähler des Quotienten A stehen die eingekauften EE-Brennstoffe (Menge × Standardwert) plus die eigenproduzierte Wärme aus Nicht-Brennstoff-EE plus 2,5 × der eigenproduzierte Strom aus Nicht-Brennstoff-EE plus 2,5 × der eingekaufte Strom aus EET. Im Nenner des Quotienten A stehen die eingekauften EE-Brennstoffe (Menge × Standardwert) plus die eingekauften fossilen Brennstoffe (Menge × Standardwert) plus die eigenproduzierte Wärme aus Nicht-Brennstoff-EE plus 2,5 × der eigenproduzierte Strom aus Nicht-Brennstoff-EE plus 2,5 × der eingekaufte EE-Strom plus 2,5 × der eingekaufte Strom aus fossilen Energieträgern. B = Jährlich eingekaufter Strom, d. h. der gesamte von einem externen Anbieter eingekaufte Strom. Auf eingekauften EE-Strom wird ein Faktor von 0,8 angewandt. C = Jährlicher Brennstoffverbrauch, d. h. die Summe aller eingekauften oder als Nebenprodukt bei der Herstellung der Bodenbeläge anfallenden und zur Eigenerzeugung von Energie verwendeten Brennstoffe. In den Wert E, der pro m2 hergestellter Bodenbeläge berechnet wird, geht die für die Herstellung der Bodenbeläge direkt verbrauchte Energie ein. Der indirekte Energieverbrauch bleibt unberücksichtigt. Der folgenden, nicht erschöpfenden Liste ist zu entnehmen, welche Tätigkeiten in die Berechnung des Energieverbrauchs eingehen bzw. nicht eingehen, angefangen bei der Anlieferung von Baumstämmen, Kork und Bambus im Werk des Herstellers oder seiner Lieferanten bis zum Ende des Herstellungsprozesses. Produkt Strom- und Brennstoffverbrauch (nicht erschöpfende Liste) berücksichtigt nicht berücksichtigt Bodenbeläge aus Massivholz — Trocknen, Zerkleinern, Sägen — Sortieren und Zurichten — Schleifen — Beschichten — Verpacken — andere für die Herstellung erforderliche Tätigkeiten — Herstellung von Lacken und anderen gebrauchsfertigen Zubereitungen — für die Qualitätskontrolle verbrauchte Energie — indirekter Energieverbrauch (Heizung, Beleuchtung, werksinterner Transport usw.) Bodenbeläge aus Mehrlagenholz — Trocknen, Zerkleinern, Sägen — Sortieren und Zurichten — Schleifen — Pressen — Beschichten — Verpacken — andere für die Herstellung erforderliche Tätigkeiten Bodenbeläge aus Kork und Korkplatten — Trocknen, Zerkleinern, Sägen — Sortieren und Zurichten — Schleifen — Pressen — gegebenenfalls Herstellung der Trägerplatte — Beschichten — Verpacken — andere für die Herstellung erforderliche Tätigkeiten Bodenbeläge aus Bambus Bodenbeläge aus Laminat — Herstellung der Trägerplatte — Imprägnieren von Dekorschicht, Overlay und Kraftpapier — Pressen — Sortieren — Verpacken — andere für die Herstellung erforderliche Tätigkeiten Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller macht folgende Angaben: —  Art und Menge des durchschnittlich pro Jahr von einem externen Anbieter bezogenen Stroms. Wenn Strom aus erneuerbaren Energieträgern bezogen wird, sind Herkunftsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2009/28/EG vorzulegen. Sollte die Richtlinie 2009/28/EG in dem Land, in dem der Bodenbelag hergestellt wird, keine Anwendung finden, wird ein gleichwertiger Nachweis vorgelegt; —  Art und Menge der bei der Herstellung der Bodenbeläge eingesetzten Brennstoffe anhand von Verträgen, Rechnungen oder gleichwertigen Unterlagen, in denen Daten, Liefer-/Auftragsmengen und Spezifikationen des Brennstoffs (physikalische und chemische Eigenschaften, Heizwert usw.) angegeben sind. Erklärung, welcher dieser Brennstoffe aus erneuerbaren Quellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG stammt; —  Energieverbrauch für jeden einzelnen Herstellungsschritt, der in die Berechnung des Wertes E eingeht, mit Belegen (z. B. Energiemessungen in verschiedenen Stadien des Herstellungsprozesses, Energieverbrauch der Anlagen und Geräte laut Produktdatenblättern usw.); —  Art und Menge der verkauften Energie. In der Berechnung berücksichtigt werden Art und Menge der gegebenenfalls zur Erzeugung der verkauften Energie eingesetzten Brennstoffe, Daten oder Zeiträume, in denen die Energie erzeugt wurde, und Verkaufsdaten; —  Angaben zur durchschnittlich pro Jahr produzierten Menge der Bodenbeläge, für die das EU-Umweltzeichen beantragt wird (in m2). Anhand der Unterlagen mit den Angaben zum Energieverbrauch, zum Brennstoffeinkauf und zur Energieerzeugung und der Unterlagen zur Unterrichtung der nationalen Behörden über die Produktion von Bodenbelägen kann die Einhaltung dieses Kriteriums nachgewiesen werden. Kriterium 6:    VOC-Emissionen der Bodenbeläge Die Emissionen aus Bodenbelägen dürfen die in Tabelle 6.1 angegebenen Werte, die in einer Prüfkammer gemäß CEN/TS 16516 gemessen werden, nicht übersteigen. Die Verfahren für die Verpackung und Versendung von Proben zur Prüfung, die Behandlung und Konditionierung der Proben sind in der Norm CEN/TS 16516 beschrieben. Tabelle 6.1. Anforderungen hinsichtlich der Emissionen Produkte Anforderungen hinsichtlich der Emissionen Verbindung Grenzwert nach 28-tägiger Lagerung in einer belüfteten Prüfkammer (siehe CEN/TS 16516) in mg/m3 Luft () Bodenbeläge aus Massivholz Bodenbeläge aus Mehrlagenholz Bodenbeläge aus Furnierholz Gesamt-VOC ohne Essigsäure (CAS 64-19-7) < 0,3 Bodenbeläge aus Kork Bodenbeläge aus Bambus Gesamt-VOC Bodenbeläge aus Laminat Gesamt-VOC < 0,16 Alle Bodenbeläge Gesamt-SVOC < 0,1 Bodenbeläge aus Massivholz Bodenbeläge aus Mehrlagenholz Bodenbeläge aus Furnierholz R-Wert für Stoffe der NIK-Liste (NIK = niedrigste interessierende Konzentrationen) ohne Essigsäure (CAS 64-19-7) ≤ 1 Bodenbeläge aus Kork Bodenbeläge aus Bambus Bodenbeläge aus Laminat R-Wert für Stoffe der NIK-Liste ≤ 1 Alle Bodenbeläge Karzinogene Stoffe < 0,001 (1)    Der Test in der Prüfkammer wird 28 Tage nach Beendigung der Oberflächenbehandlung durchgeführt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das zu prüfende Produkt in einem versiegelten Paket am Produktionsstandort gelagert und so an das Prüflabor geschickt. Für die Zwecke dieses Kriteriums bedeutet VOC alle flüchtigen organischen Verbindungen, die — bei Messung mit einer Kapillarsäule, deren Film zu 5 % aus Phenyl-polysiloxan und zu 95 % aus Methyl-polysiloxan besteht — in einer Gaschromatografiesäule zwischen n-Hexan (ein Peak) und n-Hexadecan (ein Peak) eluieren und einen Siedebereich zwischen etwa 68 °C und 287 °C haben. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung des Kriteriums sowie Prüfberichte der Prüfkammertests nach CEN/TS 16516 oder der nach einer gleichwertigen Methode durchgeführten Tests vor, aus denen hervorgeht, dass die in Tabelle 6.1 aufgeführten Grenzwerte eingehalten werden. Die Prüfberichte beinhalten Folgendes: —  die Angabe der verwendeten Prüfmethode; —  die Prüfergebnisse und die Berechnungen zur Ermittlung der Grenzwerte in Tabelle 6.1. Wenn die nach 28 Tagen vorgesehenen Grenzwerte der Konzentration in der Prüfkammer bereits 3 Tage nach Einlagerung der Probe in der Kammer oder zu einem anderen Zeitpunkt zwischen dem 3. und dem 27. Tag nach Einlagerung der Probe in der Kammer erreicht sind, kann die Einhaltung der Anforderungen festgestellt und die Prüfung vorzeitig abgeschlossen werden. Prüfdaten, die bis zu 12 Monate vor der Antragstellung auf Vergabe des EU-Umweltzeichens ermittelt worden sind, behalten ihre Gültigkeit für die betreffenden Produkte, sofern weder am Herstellungsprozess noch an den chemischen Formulierungen Änderungen vorgenommen worden sind, die zu einer Zunahme der VOC-Emissionen aus dem Endprodukt führen können. Ein gültiges Gütesiegel eines maßgeblichen Zertifizierungssystems für das Innenraumklima kann ebenfalls als Nachweis für die Einhaltung dieses Kriteriums gelten, sofern es von der zuständigen Stelle als gleichwertig eingestuft wird. Kriterium 7:    Formaldehydemissionen von Bodenbelägen und Trägerplatten Bodenbeläge, die unter Verwendung von formaldehydbasierten Trägerplatten, Klebstoffen, Harzen oder Mitteln zur Oberflächenbehandlung hergestellt werden, und gegebenenfalls die unbehandelten Trägerplatten, die unter Verwendung von formaldehydbasierten Klebstoffen oder Harzen hergestellt werden, müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen: —  Formaldehydemissionen, die weniger als 50 % des Schwellenwertes betragen, sodass sie gemäß Anhang B der Norm EN 13986/A1 (für alle Fußbodenbeläge und Nicht-MDF-/Nicht-HDF-Trägerplatten) in Emissionsklasse E1 eingestuft werden können; —  Formaldehydemissionen, die weniger als 65 % der Konzentration der Emissionsklasse E1 gemäß Anhang B der Norm EN 13986/A1 für unbehandelte MDF-/HDF-Trägerplatten betragen; —  Formaldehydemissionen, die unter den Grenzwerten des California Air Resources Board (CARB-Phase 2) oder der japanischen Standards F3-star oder F4-star liegen. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller legt der zuständigen Stelle eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vor. Die Beurteilung und Prüfung von Fußbodenbelägen und Trägerplatten mit geringen Formaldehydemissionen hängt vom jeweiligen Zertifizierungssystem ab. Welche Prüfunterlagen für die verschiedenen Systeme benötigt werden, ist Tabelle 7.1 zu entnehmen. Tabelle 7.1. Prüfunterlagen für Fußbodenbeläge mit geringen Formaldehydemissionen Zertifizierungssystem Beurteilung und Prüfung E1 (gemäß Anhang B der Norm EN 13986/A1) Eine Erklärung des Herstellers und gegebenenfalls des Lieferanten der Trägerplatten, aus der hervorgeht, dass der Bodenbelag und die unbehandelten Nicht-MDF-/Nicht-HDF-Platten 50 % der Konzentration der Emissionsklasse E1 gemäß Anhang B der Norm EN 13986/A1 (1) erreichen oder dass unbehandelte MDF-/HDF-Platten 65 % des Emissionsgrenzwertes von E1 gemäß Anhang B der Norm EN 13986/A1 einhalten, ergänzt durch Prüfberichte, die nach EN 120, EN 717-2, EN 717-1 oder einer gleichwertigen Methode erstellt worden sind. CARB: Phase-2-Grenzwerte Eine durch Prüfergebnisse nach ASTM E1333 oder ASTM D6007 belegte Erklärung des Herstellers und des Lieferanten der Trägerplatten, aus der hervorgeht, dass der Bodenbelag die Emissionsgrenzwerte der Phase 2 für Formaldehyd nach der California Composite Wood Products Regulation 93120 (2) einhält. Der Fußbodenbelag und gegebenenfalls die Trägerplatte können gemäß Abschnitt 93120.3(e) gekennzeichnet sein; dabei sind der Herstellername, die Produkt-Losnummer oder die Produktionscharge und die von der CARB zugewiesene Nummer für die unabhängige Zertifizierungsstelle anzugeben. (Dieser Teil ist nicht obligatorisch, wenn die Produkte außerhalb von Kalifornien vertrieben werden oder wenn sie mit Harzen ohne zusätzliches Formaldehyd oder mit bestimmten Harzen auf Formaldehydbasis mit extrem geringen Emissionen hergestellt wurden.) Grenzwerte F3-star und F4-star Eine durch Prüfdaten nach dem Exsikkatorverfahren gemäß JIS A 1460 belegte Erklärung des Herstellers und gegebenenfalls des Lieferanten der Trägerplatten, nach der die Formaldehyd-Emissionsgrenzwerte gemäß JIS A 5905 (für Faserplatten) bzw. JIS A 5908:2003 (für Spanplatten und Sperrholz) eingehalten werden. (1)    Die Anforderungen gelten für Fußbodenbeläge mit einem Feuchtegehalt von H = 6,5 %. (2)    Regulation 93120 „Airborne toxic control measure to reduce formaldehyde emissions from composite wood products“, California Code of Regulations. Kriterium 8:    Gebrauchstauglichkeit Zu erfüllen sind nur die Anforderungen an die jeweilige Art des Bodenbelags. Die Bodenbeläge werden nach Maßgabe der jeweils neuesten Fassung der in Tabelle 8.1 aufgeführten Normen und Hinweise geprüft und eingestuft. Tabelle 8.1. Normen für die Prüfung und Klassifizierung von Bodenbelägen Bodenbeläge Prüfmethode Klassifikation Bodenbeläge aus Furnierholz (1) EN 1534 Eindruckwiderstand EN 13329 Dickenquellung Geeignete Methode zur Prüfung der Stoßfestigkeit (2) Geeignete Methode zur Prüfung des Verschleißverhaltens (2) ISO 24334 Verbindungsfestigkeit EN ISO 10874 () Werkseitig lackierte Bodenbeläge aus Massivholz und Mehrlagenholz Dicke der Deckschicht Holzhärte der Nutzschicht () EN 685 () CTBA Werkseitig geölte, unbeschichtete Bodenbeläge aus Massivholz und unbeschichtete Bodenbeläge aus Mehrlagenholz Bodenbeläge aus Korkplatten EN 12104 EN ISO 10874 Bodenbeläge aus Kork EN 660-1 Verschleißverhalten EN 425 Stuhlrollenversuch EN 424 Nachgeahmte Verschiebung eines Möbelfußes ISO 24343-1 Resteindruck Bodenbeläge aus Bambus EN 1534 Eindruckwiderstand EN 13696 Dicke der Deckschi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.