Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2424 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Rumänien vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8740) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D2424. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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estgestellte Kosten — nominal (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) 946 Mio. RON 1 013 Mio. RON 1 088 Mio. RON Überarbeitete festgestellte Kosten — nominal (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) 1 000 Mio. RON 1 138 Mio. RON 1 209 Mio. RON Differenz +5,7  % +12,3  % +11,0  % (36) Die Kommission hat die Kohärenz der von Rumänien vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. (37) In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit + 0,8 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum. Die Kommission stellt fest, dass dies eine Verbesserung gegenüber dem DUC-Trend von + 2,9 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde. (38) In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der langfristige Trend bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone von – 0,3 % im RP2 und RP3 deutlich unter dem langfristigen unionsweiten Trend von – 1,3 % im gleichen Zeitraum liegt. Die Kommission stellt fest, dass dies jedoch eine Verbesserung gegenüber dem langfristigen DUC-Trend von + 0,6 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde. (39) Zu Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass Rumäniens Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 34,03 EUR um 14,6 % niedriger ist als der durchschnittliche Basiswert von 39,84 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe. (40) Die überarbeiteten Kosteneffizienzziele Rumäniens führen eindeutig zu einem gegenüber dem entsprechenden unionsweiten Trend günstigeren Trend bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit im RP3. Zudem liegen in Rumänien die überarbeiteten festgestellten Kosten je Leistungseinheit für 2024 unter dem Basiswert für 2014, was eine Verringerung der festgestellten Kosten je Leistungseinheit über den RP2 und RP3 hinweg darstellt, auch wenn dies nicht im langfristigen unionsweiten DUC-Trend liegt. Schließlich weist Rumänien eine gute Leistung bei der Kosteneffizienz in Bezug auf den Basiswert für 2019 auf, der unter dem entsprechenden Durchschnitt der Vergleichsgruppe liegt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 38 erwähnte Abweichung vom unionsweiten langfristigen DUC-Trend die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für Rumänien nicht ausschließt. (41) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Rumänien die Empfehlungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/728 in Bezug auf die Überarbeitung seiner lokalen Leistungsziele für die Kosteneffizienz insgesamt angemessen umgesetzt hat. (42) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 29 bis 41 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Rumäniens enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden. Überprüfung der überarbeiteten Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug (43) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt. (44) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 erhob die Kommission Bedenken hinsichtlich der von Rumänien in seinem Leistungsplanentwurf 2021 vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug und war der Auffassung, dass Rumänien diese Ziele näher begründen oder nach unten revidieren sollte. Die Kommission stellt allerdings fest, dass Rumänien diese Ziele für die Jahre 2022 und 2023 ganz im Gegenteil nach oben korrigiert hat. Auch für die festgestellten Kosten wurde für das Jahr 2023 ein realer Anstieg verzeichnet. (45) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Rumäniens Trend bei den festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit mit + 4,2 % im RP3 nach wie vor über dem Trend bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit von + 0,8 % im RP3 und über dem tatsächlichen an- und abflugbezogenen DUC-Trend von – 3,1 % im RP2 liegt. Zudem hat sich der an- und abflugbezogene DUC-Trend im RP3 im Vergleich zu dem von Rumänien 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf, der einen an- und abflugbezogenen DUC-Trend von + 4,3 % aufwies, nur unwesentlich verbessert. (46) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 44 und 45 zieht daher die Kommission die Schlussfolgerung, dass die von Rumänien überarbeiteten Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug nach wie vor Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission wiederholt daher ihre Auffassung, dass Rumänien diese Ziele nach unten korrigieren oder angemessene Begründungen für diese Ziele vorlegen sollte — auch für den Anstieg der festgestellten Kosten im Jahr 2023. Rumänien sollte diesen Bedenken bei der Annahme seines endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Rechnung tragen. Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission (47) Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 jener Verordnung ergänzt. Hierzu hat die Kommission geprüft, ob die vorgeschlagenen Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen. (48) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Rumänien seine Anreizregelung zur Erreichung der An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten muss‚ dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus dieser Anreizregelung ergibt, so hoch festgesetzt wird‚ dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Rumänien seine Anreizregelung zur Erreichung der An- und Abflugkapazitätsziele überarbeitet hat, indem der sich daraus ergebende maximale finanzielle Nachteil bei 1 % der festgestellten Kosten festgesetzt wurde. Die Überarbeitung trägt den von der Kommission im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 vorgebrachten Bedenken Rechnung. Die Kommission hat keine weiteren Anmerkungen zu den im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Rumäniens enthaltenen Anreizregelungen. SCHLUSSFOLGERUNG (49) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission festgestellt, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Rumäniens enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Leistungsziele, die in dem von Rumänien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet. Brüssel, den 5. Dezember 2022 Für die Kommission Adina VĂLEAN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1. (2)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1. (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 3.6.2019, S. 49). (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020–2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 4.11.2020, S. 7). (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3). (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.5.2022, S. 4). ANHANG In dem von Rumänien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT Effektivität des Sicherheitsmanagements Rumänien Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2022 2023 2024 ROMATSA Sicherheitspolitik und -ziele C C C Management von Sicherheitsrisiken C C D Gewährleistung der Sicherheit C C C Förderung der Sicherheit C C C Sicherheitskultur C C C WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs Rumänien 2022 2023 2024 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 2,05  % 2,05  % 2,05  % WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug Rumänien 2022 2023 2024 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,04 0,04 0,04 WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste Streckengebührenzone Rumänien 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020- 2021 2022 2023 2024 Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) 165,00 RON 155,38 RON 298,87 RON 179,53 RON 163,47 RON 160,39 RON 36,13 EUR 34,03 EUR 65,45 EUR 39,32 EUR 35,80 EUR 35,13  EUR

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.