Europäische Union

92/483/EWG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1992 betreffend Beihilfen der Region Brüssel an die Siemens S.A. zur Förderung der Bereiche Datenverarbeitung und Telekommunikation (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0483. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ramme mehrere Beihilfeanträge gestellt wurden; angesichts der Gleichartigkeit der Ausgaben und der zeitgleichen Durchführung hätten diese jedoch von der Brüsseler Regionalregierung als ein einziges Investitionsprogramm behandelt werden müssen. So reichte die Siemens S.A. beispielsweise im Zeitraum vom 23. bis 31. Juli 1985 vier Anträge über insgesamt 685 Millionen bfrs (15 Millionen ECU) betreffend gleichartige Beschaffungskosten für an Kunden zu vermietende Geräte ein. Diese Anträge waren von zwei Direktoren der Siemens S.A. unterzeichnet, von denen einer auf sämtlichen Anträgen aufgeführt ist. Bei diesem Betrag hätte die Kommission unabhängig von der Intensität der Beihilfe eine vorherige Anmeldung (9) erhalten müssen. Ein weiteres Beispiel sind die drei von der Siemens S.A. am 17. und 18. September 1986 für eine einzige Ausgabenart eingereichten Einzelanträge, die von der Brüsseler Regionalregierung getrennt behandelt wurden und sich auf insgesamt 505,1 Millionen bfrs (11 Millionen ECU) beliefen. Alle drei Anträge waren von denselben beiden Direktoren der Siemens S.A. unterzeichnet. Angesichts des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Zuschüsse von 11,814 Millionen bfrs zu dem von der Siemens S.A. aufgewendeten Betrag von 96,6 Millionen bfrs für Werbemaßnahmen und Markterhebungen (Ziffern v) und vi) der Tabelle II) sowie die Zuschüsse von 244,631 Millionen bfrs zu dem Betrag von 1 849,294 Millionen bfrs für an Kunden zu vermietende Geräte (Ziffer i)) von der Regierung der Region Brüssel unter mißbräuchlicher Ausnutzung des von der Kommission für die Anwendung des Gesetzes über Wirtschaftswachstum zugebilligten Ermessensspielraums unrechtmässig gewährt worden sind. Darüber hinaus kam die Kommission nach eingehender Prüfung zu dem Ergebnis, daß auf die unrechtmässig gewährten Beihilfen keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen anwendbar ist. Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 sind nicht anwendbar, da die fraglichen Beihilfen nicht den darin festgelegten Voraussetzungen entsprechen. Auch wurde die Anwendung dieser Ausnahmebestimmungen von den belgischen Behörden nicht geltend gemacht. Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag führt Beihilfen auf, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Bei der Ermittlung der Vereinbarkeit sind die Auswirkungen auf Gemeinschaftsebene und nicht im Rahmen eines einzelnen Mitgliedstaats zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes sind im Hinblick auf Artikel 3 Buchstabe f) des EWG-Vertrags bei der Prüfung einer Beihilferegelung oder der Gewährung einer Beihilfe die in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen eng auszulegen. Sie dürfen nur angewendet werden, wenn sich die Kommission davon überzeugt hat, daß die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, um den Beihilfeempfänger zu einem Verhalten zu veranlassen, das einem der Ziele der genannten Ausnahmebestimmungen dient. Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen auf Fälle, die nicht zu diesen Zielen beitragen oder bei denen keine Beihilfen für diese Zwecke erforderlich sind, wäre gleichbedeutend mit der Gewährung von Vorteilen für die Industrien oder Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten - deren finanzielle Stellung künstlich verbessert würde - und würde zur Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels sowie zu Wettbewerbsverzerrungen führen, ohne daß eine Rechtfertigung aufgrund des in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten gemeinsamen Interesses gegeben wäre. Zur Anwendbarkeit der in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) genannten Ausnahmebestimmungen für Beihilfen zugunsten der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist festzustellen, daß die Lebenshaltung in der Region Brüssel, wo die fragliche Beihilfen gewährt wurden, nicht aussergewöhnlich niedrig im Sinne der Ausnahmebestimmung unter Buchstabe a) ist; ferner erfuellt die Region Brüssel nicht die erforderlichen Bedingungen für die Inanspruchnahme der unter Buchstabe c) genannten Ausnahmebestimmung für Regionalbeihilfen (10). Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen betrifft, so enthält der vorliegende Sachverhalt keinen Nachweis dafür, daß die betreffenden Beihilfen der Förderung eines Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung des belgischen Wirtschaftslebens dienen sollen. Auch hat die belgische Regierung keine derartigen Argumente angeführt, um die Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen zu rechtfertigen. Bezueglich der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige, mit denen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert werden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, ist darauf hinzuweisen, daß Teile der fraglichen Beihilfen - insbesondere diejenigen für Werbemaßnahmen und Markterhebungen - unter die Kategorie der Beltriebsbeihilfen fallen, da die entsprechenden Aufwendungen übliche Betriebskosten sind, die einem Unternehmen bei seiner normalen Tätigkeit entstehen. Auch konnte nicht nachgewiesen werden, daß die Aufwendungen für die Verwirklichung eines besonderen Investitionsvorhabens der Siemens S.A. - auf das die genannte Ausnahmebestimmung anwendbar gewesen wäre - erforderlich waren. Ferner ist auch der verbleibende und grösste Teil der Beihilfe, der für den Erwerb der an Kunden zu vermietenden Geräte bestimmt war, als Betriebsbeihilfe an die Siemens S.A. einzustufen. Wie oben erläutert, handelt es sich bei dieser Beihilfe praktisch um eine fortlaufende Unterstützung der Handelsaktivitäten der Siemens S.A. auf dem Markt für die Vermietung von EDV-Erzeugnissen, die dem Unternehmen einen unbilligen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten bei der Vermarktung seiner Erzeugnisse verschafft hat. Angesichts ihrer unmittelbaren und anhaltend verzerrenden Wirkung auf die sektoralen Wettbewerbsbedingungen lehnt die Kommission Betriebsbeihilfen unter normalen Voraussetzungen selbst dann ab, wenn sie einem der Ziele der anderen Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag dienen. Doch wie bereits festgestellt, kann die fragliche Beihilfe nicht als Beitrag zur Verwirklichung dieser Ziele angesehen werden. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß auch für den Fall, daß diese Beihilfe erforderlich gewesen wäre, um KMU den Zugang zu neuen Technologien zu erleichtern, die Kommission nach dem Grundsatz, daß Beihilfen im Rahmen derjenigen Regelung gewährt werden müssen, die das geringste Risiko einer Wettbewerbsverzerrung in sich bergen, einer Beihilfe in Form einer Zahlung an einen Gerätelieferanten angesichts der bereits erwähnten unzulässigen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht hätten zustimmen können; einem neutraleren und angemesseneren Vorgehen in Form einer unmittelbar für KMU geschaffenen Regelung hätte die Kommission hingegen zustimmen können. Folglich wurden die Beihilfen in Form von Zuschüssen von 11,814 Millionen bfrs zu dem von der Siemens S.A. aufgewendeten Betrag von 96,6 Millionen bfrs für Werbemaßnahmen und Markterhebungen sowie die Zuschüsse von 244,631 Millionen bfrs zu dem Betrag von 1 849,294 Millionen bfrs für an Kunden zu vermietende Geräte von der Brüsseler Regionalregierung unrechtmässig gewährt und erfuellen keine der Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag; sie sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. V Im Fall von mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen kann die Kommission gemäß dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72, Beihilfen zur Umstellung von Bergbauunternehmen in Deutschland (11), bestätigt durch das Urteil vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85, Deufil (12), die Mitgliedstaaten auffordern, unrechtmässig gewährte Beihilfen von den Begünstigten zurückzufordern. Der Gerichtshof hat darüber hinaus festgestellt, daß die Rückforderung einer Beihilfe die logische Folge ihrer Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt ist. Folglich muß die Siemens S.A. die unrechtmässig erhaltene Beihilfe zurückzahlen. Die Rückzahlung hat gemäß den Verfahren und Vorschriften des belgischen Rechts zu erfolgen, insbesondere was die Verzugszinsen für Forderungen des Staates betrifft, die ab dem Tag der unrechtmässigen Gewährung der Beihilfe fällig werden. Ein solches Vorgehen ist notwendig, um den vor der Beihilfegewährung herrschenden Zustand wiederherzustellen. Zu diesem Zweck müssen alle finanziellen Vorteile, die dem Empfänger der vertragswidrigen Beihilfen seit dem Tag ihrer Zahlung gewährt wurden, rückgängig gemacht werden (siehe Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Tubemeuse (13)) - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zu den Beihilfen in Höhe von insgesamt 335,980 Millionen bfrs, die von der Regierung der Region Brüssel gemäß der durch das Gesetz über Wirtschaftswachstum vom 17. Juli 1959 eingeführten Beihilferegelung als Zuschüsse für Aufwendungen der Siemens S.A. von insgesamt 2 647,294 Millionen gewährt worden sind, ist folgendes festzustellen: a) Die Beihilfen von 77,294 Millionen bfrs für die Investitionen in zur internen Verwendung bestimmte Ausrüstungen, den Erwerb eines Gebäudes und die Entwicklung von Software sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie die von der Kommission in ihrer Entscheidung 75/397/EWG vom 15. Juni 1975 über die Anwendung der fraglichen Beihilferegelung genehmigten Hoechstgrenzen nicht überschreiten; b) die Beihilfe von 2,241 Millionen bfrs für Aufwendungen für die Ausbildung von Beschäftigten wurde zwar in Widerspruch zu Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt, kann jedoch gemäß der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden; c) die Beihilfe von 256,445 Millionen bfrs für Aufwendungen für an Kunden zu vermietende Geräte sowie Werbemaßnahmen und Markterhebungen wurde unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt und erfuellt keine der erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag; folglich ist diese Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Bei der in Artikel 1 Buchstabe c) dieser Entscheidung genannten, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe in Höhe von 256,445 Millionen bfrs stehen noch 28,694 Millionen bfrs zur Zahlung aus. Die Regierung der Region Brüssel wird von der Auszahlung dieses Betrags absehen. Der bereits ausgezahlte Betrag von 227,751 Millionen bfrs der mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe ist von der Regierung der Region Brüssel von der Siemens S.A. zurückzufordern, wobei die Verfahren und Vorschriften des belgischen Rechts gelten, insbesondere was Verzugszinsen für Forderungen des Staates betrifft. Die Zinsen werden ab dem Tag der unrechtmässigen Gewährung der Beihilfe fällig. Artikel 3 Belgien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung über die zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 24. Juni 1992 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) Mit Entscheidung vom 18. Juli 1990 hat die Kommission der belgischen Regierung die Beendigung dieser mit dem Gesetz vom 17. Juli 1959 eingeführten allgemeinen Beihilferegelung empfohlen. (2) Zur Vereinfachung wurden die Vorhaben gemäß dem Investitionsplan in drei Gruppen unterteilt; für jede Gruppe wird der Gesamtwert sowohl der Investitionen als auch der Beihilfen in belgischen Franken angegeben. (3) Die eingehenden Angaben der belgischen Behörden in dem Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag haben ergeben, daß die ursprünglich vorgelegten Zahlenangaben betreffend Beihilfen und Intensitäten falsch waren. Aus den Angaben ging ferner hervor, daß die Investitionsvorhaben auch Betriebsausgaben einschlossen (siehe Abschnitt II Buchstabe B). (4) ABl. Nr. C 254 vom 28. 9. 1991, S. 6. (5) Siehe Schreiben SG(79) D/10478 vom 14. September 1979 an die Mitgliedstaaten; "Wettbewerbsrecht in den Europäischen Gemeinschaften", Band II, Seite 124. Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 1990. (6) ABl. Nr. L 177 vom 8. 7. 1975, S. 13. (7) EuGH, Slg. 1980, S. 2671. (8) Siehe "Panorama der EG-Industrie 1991-1992", Abschnitt 12-32. (9) Siehe die in Abschnitt II erwähnten Schwellenwerte für die Anmeldung. (10) Siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen, ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (11) EuGH, Slg. 1973, S. 813. (12) EuGH, Slg. 1987, S. 901. (13) EuGH, SIg. 1990, S. I-959.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.