Europäische Union

2009/954/EG: Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Übereinkunft über das Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC) und der Vereinbarung über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur durch die Europäische Gemeinschaft

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0954. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

16.12.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 330/37 BESCHLUSS DES RATES vom 30. November 2009 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Übereinkunft über das „Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC)“ und der „Vereinbarung über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur“ durch die Europäische Gemeinschaft (2009/954/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 sowie auf Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf Initiative der Europäischen Kommission beschlossen G8-Mitglieder, China, Indien, Südkorea und die Kommission im Juni 2008 die Gründung einer Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (International Partnership for Energy Efficiency Cooperation, IPEEC), die Maßnahmen erleichtern soll, die zu hohen Energieeffizienz-Gewinnen führen. Die IPEEC wird ein Forum für Diskussionen, Konsultationen und Informationsaustausch sein. Die IPEEC steht anderen Ländern und zwischenstaatlichen Organisationen offen. (2) Am 24. Mai 2009 wurde das Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz („das Mandat“) von zwölf Staaten, darunter vier Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in Rom unterzeichnet. (3) Im Mandat werden die Kooperationsaktivitäten der IPEEC beschrieben und ihre Organisation sowie die Kriterien für die Aufnahme etwaiger neuer Mitglieder festgelegt; ferner sind in ihm allgemeine Bestimmungen u. a. über die Finanzierung der Partnerschaft und die Rechte des geistigen Eigentums enthalten. (4) Nach Nummer 4.2 des Mandats steht die IPEEC zwischenstaatlichen Organisationen offen, deren Mitgliedschaft von der Unterzeichnung des Mandats abhängt. (5) Die Verwaltungsaufgaben der IPEEC würden am besten durch ein Sekretariat wahrgenommen. Am 24. Mai und am 22. Juni 2009 wurde eine Vereinbarung über die Einrichtung des Sekretariats der IPEEC bei der Internationalen Energieagentur („die Vereinbarung“) von zwölf Staaten, darunter vier Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, in Rom unterzeichnet. Die Unterzeichnung durch die IEA erfolgte am 18. Juni 2009. (6) Die Vereinbarung beschreibt die allgemeinen Grundsätze der Organisation des Sekretariats und enthält Bestimmungen über die Personalausstattung des Sekretariats und die Einstellungsverfahren sowie über Fragen im Zusammenhang mit Finanzierungs- und Haushaltsverfahren. (7) In Nummer 16 der Vereinbarung ist geregelt, dass eine zwischenstaatliche Organisation, die der IPEEC beitreten will, zur Unterzeichnung der Vereinbarung aufgefordert wird. (8) Die Unterzeichnung des Mandats und der Vereinbarung durch die Europäische Gemeinschaft ist angebracht. (9) Die Europäische Gemeinschaft sollte der IPEEC einen Beitrag zu deren Verwaltungsausgaben zahlen — BESCHLIESST: Artikel 1 1.   Das Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC), das diesem Beschluss als Anhang I beigefügt ist, wird im Namen Europäischen Gemeinschaft genehmigt. 2.   Die Vereinbarung über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur, die diesem Beschluss als Anhang II beigefügt ist, wird im Namen Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), — das Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC) und — die Vereinbarung über die Einrichtung des Sekretariats der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bei der Internationalen Energieagentur rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 30. November 2009. Im Namen des Rates Der Präsident S. O. LITTORIN (1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. November 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). ANHANG I MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ Die unterzeichneten nationalen staatlichen Stellen (gemeinsam die „Mitglieder“) beschließen folgendes Mandat der Internationalen Partnerschaft für die Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz (IPEEC), das einen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz bildet und mit dem eine flexible und fruchtbare internationale Zusammenarbeit zur Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen unterstützt werden soll. Die IPEEC wird dem Meinungsaustausch dienen und sich um eine Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Gremien bemühen, um Synergieeffekte zu erzielen und Doppelarbeit zu vermeiden. 1.   Ziele der IPEEC Hauptziel der IPEEC ist es, Maßnahmen zu erleichtern, die hohe Energieeffizienz-Gewinne ermöglichen. Die Mitglieder können solche Maßnahmen auf freiwilliger Basis ergreifen, wenn diese ihnen ihres Erachtens unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen, technologischen und sonstigen Rahmenbedingungen einen Mehrwert bringen. Die IPEEC fördert weltweit die Energieeffizienz, indem sie ein hochrangiges Forum für Gespräche, Konsultationen und Informationsaustausch bietet. Sie entwickelt oder beschließt keine Standards oder Energieeffizienzziele für ihre Mitglieder. 2.   Kooperationsaktivitäten der IPEEC 2.1. Die IPEEC kann Kooperationsaktivitäten zwischen den Mitgliedern in folgenden Bereichen durchführen: 2.1.1. Unterstützung der laufenden Arbeiten ihrer Mitglieder zur Förderung von Energieeffizienz, einschließlich der Erstellung nationaler Indikatoren für die Energieeffizienz, der Zusammenstellung vorbildlicher Vorgehensweisen sowie der Stärkung der nationalen Bemühungen bei der Datenerhebung; 2.1.2. Informationsaustausch über Maßnahmen, die die Energieeffizienz auf sektoraler und sektorübergreifender Ebene erheblich verbessern können wie etwa, aber nicht beschränkt auf Standards, Codes und Normen sowie Energieeffizienz-Zeichen für Gebäude, energiebetriebene Produkte und Dienstleistungen, um die Marktdurchdringung von vorbildlichen Vorgehensweisen unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen der einzelnen Mitglieder zu beschleunigen; Methoden zur Messung des Energieverbrauchs und Verfahren für die Erstellung von Energiebilanzen und die Durchführung von Überprüfungen, Zertifizierungsprotokolle und sonstige Instrumente zur Optimierung der Energieeffizienz während der gesamten Lebensdauer von Gebäuden, Industrieverfahren, relevante Produkte, Geräte und Anlagen; Schaffung des Umfelds und der Instrumente für die Finanzierung von Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie Erarbeitung von Grundsätzen für die Förderung von Investitionen in die Energieeffizienz; Maßnahmen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens, um die Verbreitung von energieeffizienten Produkten, Dienstleistungen und Technologien zu fördern; Programme, die den öffentlichen Einrichtungen dabei helfen, beim Erwerb und bei der Nutzung von Gebäuden, Fahrzeugen, Produkten und Dienstleistungen vermehrt auf die Energieeffizienz zu achten; Maßnahmen zur verstärkten Sensibilisierung der Verbraucher und Akteure mittels Verbreitung klarer, glaubwürdiger und zugänglicher Informationen über die Energieeffizienz, damit sie sachkundige Entscheidungen treffen können; Leitlinien für vorbildliche Vorgehensweisen zur Evaluierung der Wirksamkeit von Konzepten und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz; Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor zur Förderung der Erforschung und Entwicklung, des Vertriebs und der Verbreitung energieeffizienter Technologien, um die Einführung, die Verbreitung und den Transfer solcher Technologien zu beschleunigen, sowie Maßnahmen, um die Verbreitung und den Transfer von vorbildlichen Vorgehensweisen und von energieeffizienten Technologien sowie den Aufbau entsprechender Kapazitäten in Entwicklungsländern zu beschleunigen; 2.1.3. Entwicklung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor zur Verbesserung der Energieeffizienz in wichtigen energieverbrauchenden Sektoren, wobei auf relevanten Initiativen aufzubauen ist; 2.1.4. Förderung gemeinsamer Forschung und Entwicklung im Bereich von Schlüsseltechnologien für Energieeffizienz, insbesondere im Hinblick auf ihre Anwendung durch die Mitglieder; 2.1.5. Erleichterung der Verbreitung energieverbrauchsrelevanter Produkte und Dienstleistungen, die zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen, sowie 2.1.6. sonstige Tätigkeiten, mit denen die Ziele der IPEEC, die von den Mitgliedern gemeinsam festgelegt werden, erreicht werden können. 3.   Organisation der IPEEC 3.1. Die Mitglieder setzen hiermit folgende Ausschüsse ein: einen Politischen Ausschuss, in den jedes Mitglied einen hochrangigen Vertreter entsendet, sowie einen Exekutivausschuss, in den jedes Mitglied einen Vertreter der mittleren Ebene entsendet. 3.2. Der Politische Ausschuss hat den allgemeinen Rahmen und die allgemeine Politik der IPEEC, einschließlich der Finanzierungsvereinbarungen, festzulegen, die Fortschritte der Tätigkeiten der Arbeitsgruppen sowie die Arbeit des Exekutivausschusses und des Sekretariats zu bewerten und dem Exekutivausschuss Leitlinien vorzugeben. Der Politische Ausschuss sollte pro Jahr mindestens eine Sitzung abhalten, deren Termin und Ort seine Mitglieder festlegen. 3.3. Der Exekutivausschuss hat die Organisation der jährlichen Sitzungen des Politischen Ausschusses zu überwachen, das Arbeitsprogramm und den Haushalt eines jeden Jahrs zu prüfen und anzunehmen, die Anträge auf Mitgliedschaft zu prüfen, für die Arbeit des Sekretariats Leitlinien vorzugeben und diese Arbeit zu überwachen und Vorschläge für die Tätigkeiten der Arbeitsgruppen zu erarbeiten und diese Tätigkeiten zu überwachen. Der Exekutivausschuss sollte pro Jahr mindestens zwei Sitzungen abhalten, deren Termin und Ort der Exekutivausschuss festlegt. 3.4. Der Politische Ausschuss und der Exekutivausschuss sollten ihre Beschlüsse einvernehmlich fassen, sofern nichts anderes bestimmt ist. 3.5. Der Exekutivausschuss kann erforderlichenfalls die Einsetzung von Arbeitsgruppen genehmigen, die sich aus Vertretern einiger oder aller Mitglieder zusammensetzen und die sich mit einzelnen Projekten zu befassen haben. 3.6. Ein Vertreter einer jeden Arbeitsgruppe, der von der Gruppe benannt wird, hat dem Exekutivausschuss auf dessen Ersuchen schriftlich oder mündlich Bericht über den Stand des betreffenden Projekts zu erstatten. Die Arbeitsgruppen sollten so oft wie nötig zusammenkommen, um die Fortschritte ihrer jeweiligen Tätigkeiten zu prüfen, sachdienliche Ansätze für ihre künftige Arbeit zu ermitteln und dem Exekutivausschuss und dem Politischen Ausschuss Empfehlungen zu erforderlichen Maßnahmen zu unterbreiten. 3.7. Der Politische Ausschuss und der Exekutivausschuss sollten unter ihren jeweiligen Mitgliedern einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von zwei Jahren wählen. 3.8. Die IPEEC kann erforderlichenfalls Ministertagungen abhalten. Auf diesen Ministertagungen werden die Fortschritte bei den Kooperationstätigkeiten der IPEEC bewertet und allgemeine Leitlinien für Prioritäten der künftigen Tätigkeiten vorgegeben. 3.9. Hauptkoordinator für die Kommunikationsarbeit und die Tätigkeiten der IPEEC ist das IPEEC-Sekretariat. Das Sekretariat hat folgende Aufgaben wahrzunehmen: (1.) Organisation der Sitzungen des Politischen Ausschusses und des Exekutivausschusses; (2.) Organisation spezieller Tätigkeiten wie Videokonferenzen und Workshops; (3.) Entgegennahme neuer Anträge auf Mitgliedschaft und deren Weiterleitung an den Exekutivausschuss; (4.) Koordinierung der Kommunikationsarbeit über die IPEEC-Tätigkeiten und deren Stand, einschließlich der Einrichtung und der Pflege einer IPEEC-Website; (5.) Ausübung der Funktion einer Informations-Clearingstelle für die IPEEC; (6.) Archivierung der Unterlagen des Politischen Ausschusses und des Exekutivausschusses; (7.) Erstellung eines Jahresberichts unter Aufsicht des Exekutivausschusses sowie (8.) Wahrnehmung sonstiger vom Exekutivausschuss übertragener Aufgaben. Dem Sekretariat obliegen Verwaltungsaufgaben. 3.10. Um für Nachhaltigkeit und Kohärenz der IPEEC-Tätigkeiten zu sorgen, wird ein spezielles Sekretariat eingerichtet. Das IPEEC-Sekretariat wird bei der Internationalen Energieagentur (IEA) angesiedelt, damit die IPEEC die Fachkenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten der IEA nutzen kann. An der Sekretariatsarbeit können sich alle Mitglieder der IPEEC beteiligen. Das Sekretariat hat dem Exekutivausschuss Bericht zu erstatten und seine Anweisungen zu befolgen. Es wird durch freiwillige Beiträge (finanzielle Beiträge und Sachleistungen) aller Mitglieder unterstützt. 3.11. Zusätzlich zu den von ihm beschäftigten Mitarbeitern kann das Sekretariat auf Beschluss des Exekutivausschusses die Dienste von Personen in Anspruch nehmen, die bei den Mitgliedern beschäftigt sind und von diesen dem Sekretariat zur Verfügung gestellt werden. Diese Mitarbeiter sind von ihren jeweiligen Arbeitergebern zu entlohnen und unterliegen deren Beschäftigungsbedingungen. 3.12. Jedes Mitglied hat selbst zu bestimmen, in welcher Form es sich an den IPEEC-Tätigkeiten beteiligt. 4.   Mitgliedschaft 4.1. Dieses Verwaltungsmandat begründet keine rechtsverbindlichen Verpflichtungen zwischen den Mitgliedern. Jedes Mitglied hat die in diesem Mandat beschriebenen Tätigkeiten in Einklang mit den Gesetzen und Vorschriften, denen es unterliegt, und den internationalen Abkommen, denen es oder seine Regierung beigetreten ist, sowie nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel durchzuführen. 4.2. Die IPEEC steht sonstigen nationalen staatlichen Stellen und zwischenstaatlichen Organisationen offen. Über ihren Beitritt hat der Politische Ausschuss einvernehmlich zu befinden. Die Mitgliedschaft in der IPEEC hängt von der Unterzeichnung des IPEEC-Mandats ab. Die Länder der Mitglieder sind in Anhang A aufgelistet. Anhang A kann mit Einvernehmen des Politischen Ausschusses abgeändert werden. 4.3. Auf Einladung des Exekutivausschusses können technische oder sonstige Experten von Mitgliedern oder Nichtmitgliedern an den Arbeitsgruppen teilnehmen. 5.   Finanzierung 5.1. Vorbehaltlich von Nummer 3.11 kann jedes Mitglied in Einklang mit seinen geltenden Gesetzen, Vorschriften und Regelungen die IPEEC finanziell oder mit anderen Mitteln unterstützen. Jede Arbeitsgruppe wird von den Mitgliedern, die sich an ihren Tätigkeiten beteiligen, gemäß ihren geltenden Gesetzen, Vorschriften und Regelungen finanziert. 5.2. Jedes Mitglied hat folgende Kosten für die Sitzungen des Politischen Ausschusses, des Exekutivausschusses und seiner Arbeitsgruppen zu tragen: — Reise- und Aufenthaltskosten seines Vertreters; — Unterbringungskosten seines Vertreters sowie — sonstige damit verbundene Kosten. 5.3. Vor der Annahme des Arbeitsprogramms und des Haushalts eines jeden Jahres sollte jedes Mitglied seinen Beitrag zur IPEEC mitteilen. 5.4. Dieses Mandat begründet keinerlei materielle oder prozedurale Rechte oder Ansprüche, die per Gesetz oder nach billigem Ermessen gegen die Mitglieder, ihre Beamten, Angestellten oder sonstige Personen geltend gemacht werden können. Kein Mitglied sollte ein anderes Mitglied aufgrund seiner im Rahmen dieses Mandats durchgeführten Tätigkeiten auf Schadenersatz verklagen. Dieses Mandat ist nicht für Personen außerhalb des Mitgliederkreises bestimmt und kommt bei solchen Personen auch nicht zur Anwendung. 6.   Offene Forschung und geistiges Eigentum 6.1. Das von der IPEEC, nicht aber von den Arbeitsgruppen geschaffene geistige Eigentum sollte — sofern vom Exekutivausschuss nicht anders festgelegt — zugänglich sein und keinen besonderen Schutz genießen. 6.2. Das geistige Eigentum, das während der Umsetzung von Projekten im Rahmen von Arbeitsgruppen geschaffen oder bereitgestellt wird, sollte angemessen und wirksam geschützt werden. Die Gewährung von Rechten für dieses geistige Eigentum und die Behandlung von eigentumsbezogenen Informationen sollten durch spezielle Umsetzungsvereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedern geregelt werden. 7.   Beginn, Verlängerung, Änderung, Rücknahme und Beendigung des Mandats 7.1. Dieses Mandat beginnt am 24. Mai 2009 und dauert 10 Jahre, es sei denn, die Mitglieder verlängern oder beenden es. 7.2. Dieses Mandat kann jederzeit schriftlich und einvernehmlich von den Mitgliedern geändert werden. 7.3. Ein Mitglied kann aus der IPEEC ausscheiden. In diesem Fall sollte das betreffende Mitglied die anderen Mitglieder mindestens 90 Tage im Voraus hiervon in Kenntnis setzen. Anhang A: Föderative Republik Brasilien, Volksrepublik China, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Japan, Kanada, Republik Korea, Mexiko, Russische Föderation, Vereinigte Staaten von Amerika, Vereinigtes Königreich MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (gezeichnet) Edison LΟΒΑΟ Minister für Bergbau und Energie der Föderativen Republik Brasilien Datum: 24. Mai 2009 MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (gezeichnet) Cassie DOYLE Stellvertretende Ministerin für Natürliche Ressourcen Kanadas Datum: 24. Mai 2009 MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (gezeichnet) XIE Ji Vertreter der Kommission für nationale Entwicklung und Reform der Volksrepublik China Datum: 24. Mai 2009 MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (gezeichnet) Jean-Louis BORLOO Ministre d’État, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Meeresfragen, zuständig für grüne Technologien und Klimaverhandlungen Frankreichs Datum: 24. Mai 2009 MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (gezeichnet) Bernd PFAFFENBACH Staatssekretär, Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie der Bundesrepublik Deutschland Datum: 24. Mai 2009 MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (gezeichnet) Claudio SCAJOLA Minister für Wirtschaftsentwicklung Italiens Datum: 24. Mai 2009 MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (gezeichnet) Toshihiro NIKAI Minister für Wirtschaft, Handel und Industrie Japans Datum: 24. Mai 2009 MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (gezeichnet) Young Hak KIM Vertreter des Ministeriums für wissensbasierte Wirtschaft der Republik Korea Datum: 24. Mai 2009 MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (gezeichnet) Georgina KESSEL MARTINEZ Ministerin für Energie Mexikos Datum: 24. Mai 2009 MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (gezeichnet) Sergej SCHMATKO Minister für Energie der Russischen Föderation Datum: 24. Mai 2009 MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (gezeichnet) Ed MILIBAND Minister für auswärtige Angelegenheiten und Commonwealth-Fragen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland Datum: 24. Mai 2009 MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (gezeichnet) Steven CHU Minister für Energie der Vereinigten Staaten von Amerika Datum: 24. Mai 2009 MANDAT DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ [Beobachter] (gezeichnet) Andris PIEBALGS Mitglied der Europäischen Kommission, zuständig für Energie Datum: 24. Mai 2009 ANHANG II VEREINBARUNG ÜBER DIE EINRICHTUNG DES SEKRETARIATS DER INTERNATIONALEN PARTNERSCHAFT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER ENERGIEEFFIZIENZ (IPEEC) BEI DER INTERNATIONALEN ENERGIEAGENTUR Das Sekretariat der Internationalen Energieagentur (die „IEA“) sowie die nationalen staatlichen Stellen und zwischenstaatliche Organisationen, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben (gemeinsam die „IPEEC-Mitglieder“) — angesichts der Tatsache, dass die IPEEC-Mitglieder das Mandat der IPEEC (das „Mandat“) am 24. Mai 2009 unterzeichnet haben; in Anbetracht dessen, dass die IPEEC im Hinblick auf ihre Finanzierung und ihr Arbeitsprogramm unabhängig ist; in der Erkenntnis, dass die Verwaltungsaufgaben der IPEEC am besten durch ein Sekretariat (das „IPEEC-Sekretariat“) sowie möglicherweise spezielle Einheiten für bestimmte Arbeitsgruppen wahrgenommen würden; in der Erwägung, dass die Erreichung der Ziele der IPEEC wie auch der lEA durch den gegenseitigen Nutzen einer Vernetzung der IEA und des IPEEC-Sekretariats gefördert würde, und in der Erwägung, dass in diesem Kontext genau festzulegen ist, wie das IPEEC-Sekretariat bei der IEA einzurichten ist — BESCHLIESSEN FOLGENDES: Allgemeine Grundsätze 1. Das IPEEC-Sekretariat wird seine Aufgaben im Wesentlichen unter der Leitung des Exekutivausschusses (wie im Mandat definiert) wahrnehmen. Das Arbeitsprogramm des IPEEC-Sekretariats wird vom Exekutivausschuss festgelegt. 2. Die IPEEC-Mitglieder nehmen zur Kenntnis, dass die IEA keine finanzielle Verantwortung für die IPEEC und das IPEEC-Sekretariat übernimmt. Sofern die IPEEC-Mitglieder nichts anderes beschließen, werden alle Kosten im Zusammenhang mit der Arbeit und der Personalausstattung des IPEEC-Sekretariats, einschließlich der durch die Beendigung des Mandats entstehenden Kosten, durch die freiwilligen Beiträge der IPEEC-Mitglieder und/oder sonstiger vom Exekutivausschuss zugelassener Einheiten finanziert. 3. Unter der Voraussetzung, dass ausreichend freiwillige Beiträge verfügbar sind, hat das IPEEC-Sekretariat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Mandat beschrieben sind. 4. Das IPEEC-Sekretariat oder eine seiner Einheiten kann ähnliche Aufgaben auch für eine bestimmte Arbeitsgruppe (wie im Mandat definiert) wahrnehmen, sofern die an dieser Arbeitsgruppe teilnehmenden IPEEC-Mitglieder hierzu ausreichend freiwillige Beiträge entrichten. Einstellungsverfahren und Personalausstattung des IPEEC-Sekretariats 5. Auf Ersuchen des Exekutivausschusses und in Abstimmung mit ihm hat die IEA das Personal für das IPEEC-Sekretariat gemäß den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften und Verfahren der IEA und unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Bewerber aus den Ländern der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.