Europäische Union

86/509/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1986 über Beihilfen der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Bayern zugunsten eines Herstellers von Polyamid- und Polyestergarnen in Deggendorf (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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ber 1981 dargelegt. Durch eine weitere Untersuchung, die die Kommission vor der Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 hinsichtlich der Regionalbeihilfesysteme von Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein durchführte, wurde diese Haltung bekräftigt und in der Anlage zu dem Schreiben der Kommission an die Bundesregierung vom 10. August 1984 erneut vorgetragen. Die Kommission möchte sich ausdrücklich auf diese beiden Erklärungen beziehen. Die neueste Prüfung der Lage bestätigt ihren Eindruck, daß weder in der Bundesrepublik insgesamt noch in dem durch diese Entscheidung betroffenen besonderen Gebiet die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, so daß die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) vorgesehene Ausnahme unanwendbar ist. Die Ausnahmevorschrift des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) gilt für Beihilfen, die der Förderung gewisser Wirtschaftsgebiete dienen, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die sektoralen Auswirkungen von regionalen Beihilfen auf den betreffenden Gewerbezweig müssen in diesem Fall selbst für die am schlechtesten gestellten Gebiete - zu denen Deggendorf nicht einmal gehört - geprüft werden, weshalb die Kommission ihre Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Lage im Rahmen des Gemeinschaftsinteresses vornehmen muß. In dem Beihilfekodex für die Synthesefaser- und -garnindustrie kommt eine gemeinschaftliche Politik zum Ausdruck, die von allen Mitgliedstaaten getragen wird. Gemäß dieser Politik und angesichts der Lage, in der der betreffende Industriezweig sich gegenwärtig befindet, sind Investitionen, die zum Zwecke der Kapazitätssteigerung oder zur Modernisierung oder Rationalisierung der Produktion getätigt werden, sofern sie nicht die vom Beihilfekodex geforderten Veränderungen betreffen, der Entwicklung bestimmter Wirtschaftsgebiete nicht förderlich, da sie eine Produktionsanlage finanziell und wirtschaftlich nicht lebensfähiger machen können und die in Frage stehenden Arbeitsplätze nicht sichern würden, so daß die in Artikel 93 Absatz 3 Buchstabe c) gesetzten Ziele nicht erreicht würden. Deshalb haben die hier in Rede stehenden Beihilfen die wirtschaftliche Entwicklung des Raums Deggendorf nicht im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) gefördert, da sie dem betreffenden Gebiet keine nachhaltige Einkommenssteigerung oder Besserung der Arbeitslage brachten, sondern dazu angetan waren, den Wettbewerb im innergemeinschaftlichen Handel zu verfälschen, ohne den erforderlichen Beitrag zur Regionalentwicklung zu leisten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die Kommission aus den gleichen Gründen staatliche Beihilfen an andere Synthesefaser- bzw. -garnhersteller in Regionen der Gemeinschaft untersagen musste, in denen die Arbeitslosigkeit viel höher und die Lebenshaltung viel niedriger ist als im Raum Deggendorf. Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) des Vertrags bestimmt, daß Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie zum Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile erforderlich sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Buchstabe c) von Artikel 92 Absatz 2 macht die Ausnahme von dem Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 von genau umrissenen aussergewöhnlichen Umständen abhängig. Die Kommission ist daher verpflichtet zu prüfen, ob eine Beihilfe die Voraussetzungen des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c) erfuellt. Im vorliegenden Fall kann die Kommission dahingestellt sein lassen, ob die durch die Teilung ursprünglich entstandenen Nachteile durch den Zeitablauf und das Zusammenwachsen des Gemeinsamen Marktes gemindert worden sind. Bei einem Industriezweig wie diesem veranlassen sektorale Erwägungen, wie sie im Beihilfekodex für die Synthesefaser- und -garnindustrie zum Ausdruck kommen, wonach alle Beihilfen für derartige Investitionen untersagt sind und denen die Bundesregierung mit Schreiben vom 9. September 1981 und vom 5. September 1983 ausdrücklich zugestimmt hat, und wie sie oben näher beschrieben wurden, die Kommission zu dem Schluß, daß die geförderte Investition im vorliegenden Fall nicht geeignet war, wirtschaftliche Nachteile im Raum Deggendorf auszugleichen, da sie keine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung einleitete. Die Kommission war nie der Meinung, daß die Zonenrandgebiete der Bundesrepublik der Überwachung staatlicher Beihilfen zugunsten von Industriezweigen, für die ein spezifischer Beihilfekodex eingeführt wurde, um einer ernsten Krise zu begegnen, automatisch entzogen sind. Besonders in ihrem Schreiben vom 6. November 1981 über die zehnte Gemeinschaftsaufgabe (Bund/Länder) hatte sie die Bundesregierung über diese sektoralen ,proviso'-Klauseln unterrichtet. Letztere wurden von dieser nie in Frage gestellt. Des weiteren kam diese Politik zum Ausdruck, als die Kommission 1985 die Gewährung einer staatlichen Beihilfe an einen Synthesegarnhersteller in Neumünster (Zonenrandgebiet) untersagte; dieser hatte ebenfalls lediglich beabsichtigt, die Produktion zu modernisieren und zu rationalisieren, ohne daß dadurch irgendeine der durch die maßgebliche Regelung geforderten Veränderungen herbeigeführt wurde (1). Aus alledem folgt, daß das Deggendorfer Unternehmen keine Freistellung gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) EWG-Vertrag beanspruchen kann. In Anbetracht des Vorstehenden sind die fraglichen Beihilfen rechtswidrig, weil die Bundesregierung ihren Pflichten aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht nachgekommen ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EWG-Vertrag sind nicht gegeben. Die Beihilfen müssen daher wiedereingezogen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die der Kommission von der Bundesregierung mit Schreiben vom 22. März und 25. Juli 1985 verspätet mitgeteilten Beihilfen, die einem Hersteller von Polyamid- und Polyestergarnen in Deggendorf in der Zeit von 1981 bis Ende 1983 in Form einer Investitionszulage von 6,12 Millionen DM nach der Gemeinschaftsaufgabe und eines Darlehens in Höhe von 11 Millionen DM zum Zinssatz von 5 % mit einer Laufzeit von 8 Jahren nach dem bayerischen Regionalbeihilfeprogramm gewährt wurden, verstossen gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag und sind daher rechtswidrig. Sie sind ausserdem gemäß Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die genannten Beihilfen sind zurückzufordern. Die Bundesrepublik Deutschland unterrichtet die Kommission binnen 2 Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. Mai 1986 Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) Slg. 1973, S. 813. (1) ABl. Nr. L 181 vom 13. 7. 1985, S. 42.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.