Europäische Union

78/737/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. August 1978 über den Verkauf von Butter an Empfänger sozialer Hilfen

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Avis juridique important | 31978D0737 78/737/EWG: Entscheidung der Kommission vom 18. August 1978 über den Verkauf von Butter an Empfänger sozialer Hilfen Amtsblatt Nr. L 245 vom 07/09/1978 S. 0031 - 0032 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0198 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. August 1978 über den Verkauf von Butter an Empfänger sozialer Hilfen (78/737/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1761/78 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 und auf Artikel 28, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1762/78 des Rates vom 25. Juli 1978 über den verbilligten Absatz von Butter an Empfänger sozialer Hilfen (3) sieht die Möglichkeit einer Beihilfegewährung für den Bezug verbilligter Butter durch Solzialhilfeempfänger vor. Um sicherzustellen, daß die Butter tatsächlich ihrer besonderen Bestimmung zugeführt wird, ist insbesondere vorzuschreiben, daß die Butter nur gegen einen Berechtigungsschein verkauft werden darf, und eine Hoechstmenge festzusetzen, die jedem dieser Verbraucher monatlich zugeteilt werden kann. Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1762/78 genannte Beihilfe wird mit den Preissenkungen kumuliert, die aufgrund anderer Gemeinschaftsmaßnahmen für zum unmittelbaren Verbrauch verkaufte Butter gewährt werden, insbesondere gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 649/78 der Kommission vom 31. März 1978 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen aus Beständen der Interventionsstellen für den unmittelbaren Verbrauch in Form von Butterreinfett (4) und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1901/78 der Kommission vom 4. August 1978 über den Absatz von Butter zu herabgesetzten Preisen für den direkten Verbrauch in der Gemeinschaft im Milchwirtschaftsjahr 1978/79 (5). Es erscheint angezeigt, daß die Mitgliedstaaten der Kommission die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen und die gemäß dieser Entscheidung verkauften Buttermengen mitteilen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1762/78 vorgesehene Beihilfe darf nur individuellen Verbrauchern zugute kommen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat abgegrenzten Gruppen angehören und infolge ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse von einer öffentlichen Stelle des jeweiligen Mitgliedstaats eine soziale Hilfe erhalten. (2) Die begünstigten Verbraucher erhalten die Butter nur - gegen Vorlage eines Berechtigungsscheins, der von der von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Behörde ausgestellt wird, - in einer Menge von höchstens 750 Gramm monatlich. Der betreffende Mitgliedstaat kann jedoch diese Hoechstmenge auf 1 kg monatlich anheben, sofern der durchschnittliche Pro-Kopf-Verbrauch auf seinem Hoheitsgebiet im vorausgegangenen Jahr mindestens 12 kg Butter erreicht hat. (3) Die Beihilfe wird den Butterlieferanten auf Vorlage der in Absatz 2 genannten Berechtigungsscheine gezahlt, die sie beim Verkauf an die betreffenden Verbraucher entgegennehmen. Die Zahlung wird verweigert, wenn diese Berechtigungsscheine nicht innerhalb von 12 Monaten, seit dem vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt des Ablaufs der Gültigkeit des betreffenden Scheines, vorgelegt werden. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten, die von der in der Verordnung (EWG) Nr. 1762/78 vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch machen, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß: a) die Verteilung der Butter und die Gewährung der Beihilfe nach Maßgabe des Artikels 1 dieser Entscheidung erfolgen, (1)ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (2)ABl. Nr. L 204 vom 28.7.1978, S. 6. (3)ABl. Nr. L 204 vom 28.7.1978, S. 7. (4)ABl. Nr. L 86 vom 1.4.1978, S. 33. (5)ABl. Nr. L 216 vom 5.8.1978, S. 43. b) die betreffenden Verbraucher auch Butter, die aufgrund anderer Gemeinschaftsmaßnahmen zu herabgesetzten Preisen für den unmittelbaren Verbrauch verkauft wird, zu den Bedingungen dieser Entscheidung kaufen können. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, die ihrerseits die anderen Mitgliedstaaten davon unterrichtet, folgendes mit: a) die vorgesehenen Kriterien für die Festlegung der Verbrauchergruppen gemäß Artikel 1 Absatz 1, die vorgesehene Anzahl der Begünstigten und die entsprechenden monatlich abzusetzenden Buttermengen; b) die gemäß Artikel 2 getroffenen Maßnahmen; c) innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres für das vorausgegangene Vierteljahr: - die den von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 1 Absatz 2 ausgestellten Berechtigungsscheinen entsprechenden Buttermengen, - die Buttermengen, für die die Beihilfe gemäß Artikel 1 Absatz 3 gezahlt worden ist. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. August 1978 Für die Kommission Der Vizepräsident Finn GUNDELACH

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.