Europäische Union

2009/805/EG: Beschluss des Rates vom 19. Oktober 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

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4.11.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 288/22 BESCHLUSS DES RATES vom 19. Oktober 2009 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2009/805/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 37, 133 und 152 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen ausgehandelt. (2) Das Abkommen wurde zusammen mit der Schlussakte — vorbehaltlich seines Abschlusses — gemäß dem Beschluss 2008/979/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 (1) am 23. Dezember 2008 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet. (3) Es ist angebracht, das Abkommen zu unterzeichnen — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (2) wird zusammen mit der der Schlussakte beigefügten Erklärung im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Artikel 2 Der Präsident des Rates erteilt im Namen der Gemeinschaft die Notifizierung nach Artikel 2 des Abkommens (3). Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 2009. Im Namen des Rates Der Präsident E. ERLANDSSON (1)   ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 23. (2)   ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 24. (3)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union vom Generalsekretariat des Rates veröffentlicht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.