Europäische Union

80/183/EWG: Entscheidung der Kommission vom 7. Dezember 1979 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG- Vertrags - Sache Nr. IV/29.266 und andere (Vereinbarungen über Rohrzuckerlieferungen) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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erzielen können. 14. Die Parteien haben die Wiederverkaufspreise nicht festgelegt. Vorbehaltlich der geltenden Vorschriften in den Einzelstaaten und der Gemeinschaft sind die Verkaufspreise für raffinierten, aus rohem Rohrzucker hergestellten Zucker von den Marktbedingungen in der Gemeinschaft abhängig. Die in den Abkommen festgelegte Preisstruktur ermöglicht es den Ausfuhrstaaten, aus Marktpreisen Nutzen zu ziehen, die über die von der Gemeinschaft garantierten Preise hinausgehen. 15. Die Abkommen wurden am 28. Februar 1975 geschlossen mit Ausnahme des Abkommens mit Malawi vom 1. Juli 1976 und des Abkommens mit der Volksrepublik Kongo vom 15. Juli 1977. Sie gelten alle bis zum 30. Juni 1980, wobei - ausser im Fall des Abkommens mit dem Kongo - die Möglichkeit einer Verlängerung von zwei Jahren vorgesehen ist. Diese Vertragsdauer entspricht der Laufzeit des Abkommens von Lome bis zum 1. März 1980, also fünf Jahre, vom Tage der Inkraftsetzung des Abkommens an gerechnet. 18 Monate vor diesem Datum sollen Verhandlungen aufgenommen werden, um zu prüfen, welche Bestimmungen gegebenenfalls an die Stelle der vorangegangenen treten sollen. Das hier in Rede stehende Protokoll Nr. 3 wurde jedoch gemäß Artikel 1 Absatz 1 auf "unbestimmte Zeit" geschlossen und für den Fall, daß dieses Abkommen beendet wird, haben die Zuckerausfuhrstaaten und die Gemeinschaft beschlossen, geeignete institutionelle Maßnahmen zu ergreifen, um die weitere Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls sicherzustellen. Nach dem 1. März 1980 bleibt das Protokoll in Kraft oder es kann von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt werden (Artikel 10). 16. Die Tatsache, daß dieses Protokoll für unbestimmte Zeit gilt und daß die in Artikel 10 enthaltene allgemeine Schutzklausel des Abkommens von Lome hierauf nicht anwendbar ist (Artikel 1 Absatz 2) zeigt deutlich die Bedeutung, die ihm sowohl die Unterzeichner-Staaten als auch die EWG beimessen. 17. Dieses Protokoll hat die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der EWG-Zuckerpolitik im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geschlossen. Garantiepreise und Produktionsquoten für Zuckerrüben innerhalb der Mitgliedstaaten stellen einen Teil dieser Zuckerpolitik dar. In Artikel 39 des EWG-Vertrags werden als besondere Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik die Stabilisierung der Märkte, die Sicherstellung der Versorgung und die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen genannt. Die Bestimmungen des Abkommens von Lome, die durch die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 transportiert wurden, tragen zur Verwirklichung dieser Ziele bei, indem den in der EWG ansässigen Zuckerherstellern eine zusätzliche Lieferquelle für Rohzucker ausserhalb des Gebietes der Gemeinschaft verfügbar gemacht wird. 18. Innerhalb des Gemeinschaftssystems stehen der Zuckerindustrie in den einzelnen Mitgliedstaaten drei Kategorien von "Quoten" zur Verfügung, die für ihre Tätigkeit in Frage kommen. Jedem Mitgliedstaat wird alljährlich vom Ministerrat eine "A-Quote" gewährt, die von der nationalen Regierung auf die Zuckererzeuger des jeweiligen Staates aufgeteilt wird. Jedem Erzeuger wird für seine "A-Quote" der volle Interventionspreis garantiert, der alljährlich vom Agrarministerrat festgelegt wird. Jedem Erzeuger wird ausserdem jährlich eine durch den Rat festgelegte "B-Quote" zugewiesen, die in einem Prozentsatz von der "A-Quote" ausgedrückt wird. Für die "B-Quote" hat der Erzeuger ebenfalls Anspruch auf den vollen Interventionspreis, ist aber seinerseits verpflichtet, eine gewisse prozentuale Abgabe hierauf - bzw. eine "Produktionsabgabe" - an die Gemeinschaft zurückzuzahlen, um zur Deckung der Kosten für die Vermarktung dieses Zuckers beizutragen. Die dritte Kategorie umfasst den Zucker der "C-Quote". In diese Quote, die mengenmässig nicht festgelegt wird, fällt der gesamte Zucker, der über die Zuckermengen der "A-Quote" sowie der "B-Quote" hinaus, für die ein Interventionspreis garantiert wird, hergestellt wird. Zucker der "C-Quote" muß vom Erzeuger jedes Jahr vor einem bestimmten Zeitpunkt ausserhalb der Gemeinschaft verkauft werden. Ein Erzeuger, der Zucker der A- und B-Quoten nach Ländern ausserhalb der Gemeinschaft exportieren möchte, kann gegebenenfalls im Rahmen des in der Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 beschriebenen Systems einen Anspruch auf Ausfuhrerstattungen geltend machen. Diese werden dem Exporteur ausgezahlt, der sich erfolgreich an einer Ausschreibung beteiligt hat, bei der eine Erstattung aus dem EAGFL-Fonds vorgesehen ist. III. NICHTANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 85 ABSATZ 1 DES EWG-VERTRAGS 19. Nach Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken. 20. Alle Vereinbarungen zwischen den Einkaufsunternehmen und den Gesellschaften der Ausfuhrstaaten sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen. Um ihre Wirkungen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags richtig einschätzen zu können, muß man sie als Gesamtheit betrachten, denn gemeinsam halten sie die Lieferquelle von Rohzucker, der aus dem für die Raffinerien in der EWG bestimmten Rohrzucker stammt und für den keine Importabgabe zu entrichten wäre, zu einem beträchtlichen Teil fest in der Hand. Jede dieser Vereinbarungen wurde für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen. Es wurde, ausgenommen in einem Fall, die Möglichkeit einer Verlängerung von zwei Jahren durch den Verkäufer vorgesehen. Sie betreffen den Ein- und Verkauf und ihr Zweck ist, für die Erzeugerländer langfristige Abnahmen in der Gemeinschaft sicherzustellen und den Abnehmern im Vereinigten Königreich langfristige Lieferungen zu garantieren. In allen Vereinbarungen ist eine Bestimmung über mögliche Preiserhöhungen für den Fall vorgesehen, daß ein Lieferant einen günstigeren Preis erzielen sollte als die anderen. 21. Es deutet jedoch nichts darauf hin, daß sich die Einkaufsunternehmen in einer solchen Lage befanden, daß sie ihre Nachfragemacht hätten zur Geltung bringen können. Die im Protokoll festgesetzte Menge Rohzucker muß von der Gemeinschaft abgenommen werden, muß jedoch nicht durch die in der Gemeinschaft ansässigen Raffinerien in ihr Gebiet gelangen. Die Lieferanten haben diese Vereinbarungen aus freien Stücken geschlossen. Diese langfristigen Lieferverträge enthalten keine Beschränkungen, die über die üblichen gegenseitigen Verpflichtungen von Verkäufer und Käufer im normalen Geschäftsverkehr hinausgehen. 22. Die Rübenzuckerfabriken in der Gemeinschaft haben offensichtlich Interesse am Bezug eines Teils des Präferenzzuckers. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß die Vereinbarungen die Belieferung anderer Unternehmen, die an der Raffinierung von Rohzucker interessiert sind, nicht ausschließen. Eine solche Belieferung kann erfolgen aus: 1. rund 170 000 t Präferenzzucker, der durch die Vereinbarungen nicht festgelegt wurde (Optionsmengen und andere); 2. rohem Rohrzucker aus den französischen überseeischen Departements, der nicht durch langfristige Verträge mit französischen Raffinerien festgelegt wurde. 23. Es sollte auch berücksichtigt werden, daß die Vereinbarungen an die Stelle früherer Abmachungen treten sollten, die den Import dieses Zuckers in die Gemeinschaft geregelt hatten. Diese Art von langfristigen Verträgen entsprechen den Wünschen der Entwicklungsgebiete und werden als beste Möglichkeit der Fortsetzung des traditionellen Handels unter veränderten Umständen betrachtet ; sie entsprechen ausserdem den Zielsetzungen von Artikel 39 des EWG-Vertrags. 24. In Anbetracht dieser Erwägungen kann festgestellt werden, daß die Vereinbarungen selbst keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt bezwecken oder bewirken. Sie fallen daher nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrages. Anwendung von Verordnung Nr. 17 Artikel 2 25. Die Kommission kann aufgrund der ihr bekannten Tatsachen und unter Berücksichtigung der rechtlichen Lage feststellen, daß für sie kein Anlaß besteht, aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 gegen die betroffenen Vereinbarungen vorzugehen und hierfür ein Negativattest erteilen, das so lange Gültigkeit hat, wie Tatbestand und Rechtslage zum Zeitpunkt des Datums der Entscheidung fortbestehen. 26. Nach der Veröffentlichung gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 im Amtsblatt Nr. C 229 vom 27. September 1978 ging der Kommission eine Bemerkung von Seiten einer dritten Partei zu. Sie betraf das Interesse einer Rübenzuckerfabrik in der Gemeinschaft an gewissen Liefermengen von weissem Zucker und hat keinen Einfluß auf die in dieser Entscheidung enthaltene Beurteilung des Tatbestands oder der juristischen Aspekte in bezug auf die betroffenen Vereinbarungen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der ihr bekannten Tatsachen besteht für die Kommission kein Anlaß, nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gegen die angemeldeten vierzehn Vereinbarungen einzuschreiten, die Tate & Lyle Refineries Ltd. und Manbré Sugars Ltd. für die langfristige Belieferung mit Rohzucker aus Zuckerrohr mit den in der Anlage genannten Unternehmen abgeschlossen hat. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle in der Anlage aufgeführten Unternehmen gerichtet, sowie an: - Tate & Lyle Refineries Ltd., Leon House, High Street, Croydon, Vereinigtes Königreich; - Manbré Sugars Ltd., Winslow Road, Hammersmith, London W6, Vereinigtes Königreich. Brüssel, den 7. Dezember 1979. Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission ANLAGE >PIC FILE= "T0012755">

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.