Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2204 der Kommission vom 24. Oktober 2025 zur Benennung des Europäischen Koordinators für die Interkonnektivität der Energienetze in Mittel- und Südosteuropa und zur Festlegung der Modalitäten für die Wahrnehmung seines Mandats

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2204 30.10.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2204 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2025 zur Benennung des Europäischen Koordinators für die Interkonnektivität der Energienetze in Mittel- und Südosteuropa und zur Festlegung der Modalitäten für die Wahrnehmung seines Mandats DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2009, (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 sowie der Richtlinien 2009/73/EG und (EU) 2019/944 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Region Mittel- und Südosteuropa steht vor verschiedenen Herausforderungen, darunter strukturelle Veränderungen der Stromnetze, der entsprechende Netzentwicklungs- und Infrastrukturbedarf, die zunehmende energiesektorübergreifende Integration, die Dekarbonisierung des Gasnetzes, Veränderungen in der europäischen Gasversorgung, das derzeitige geopolitische Umfeld, das maßgeblich vom russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine geprägt ist, nationale und regionale Besonderheiten in der Region Mittel- und Südosteuropa und der Bedarf an erschwinglicher Energie und Wettbewerbsfähigkeit. (2) Damit diesen Herausforderungen wirksam begegnet werden kann, bedarf die Region weiterer Unterstützung innerhalb des Rahmens für die transeuropäische Energiepolitik und regionaler Zusammenarbeit, um die regionale Interkonnektivität in Mittel- und Südosteuropa zu stärken, einen Rechtsrahmen zu fördern, der die Marktintegration, die effiziente Nutzung der Infrastruktur und erschwingliche Energie im Einklang mit dem EU-Besitzstand gewährleistet, und um die Energieversorgungssicherheit in Mittel- und Südosteuropa zu gewährleisten. (3) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/869 kann die Kommission im Einvernehmen mit den betroffenen Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr, der zweimal verlängerbar ist, einen Europäischen Koordinator benennen. Um sicherzustellen, dass die Kommission die erforderliche Unterstützung für die Stärkung der regionalen Interkonnektivität der Energienetze und der Marktintegration leisten kann, ist es erforderlich, einen speziellen Europäischen Koordinator für die Interkonnektivität der Energienetze in Mittel- und Südosteuropa zu benennen. Der Koordinator wird dafür zuständig sein, die Durchführung von Vorhaben zur Förderung der Interkonnektivität und des reibungslosen Funktionierens der mittel- und südosteuropäischen Energiemärkte zu erleichtern, einschließlich Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Project of Common Interest, PCI) gemäß der Verordnung (EU) 2022/869 und Initiativen, die unter der Schirmherrschaft der hochrangigen Gruppe für Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa (2) (Central and South-East European Energy Connectivity, CESEC) unter dem Vorsitz der Kommission stehen. Der Koordinator wird Fachwissen für die Durchführung und den Fortschritt von Energieinfrastrukturinvestitionen, Marktintegration und politischen Maßnahmen in der Region einbringen, Engpässe ermitteln und die Interessenträger und Behörden beraten, wie potenzielle Schwierigkeiten überwunden werden können, um die rechtzeitige und erfolgreiche Durchführung der Projekte und politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Mandat sicherzustellen. Der Koordinator nimmt die Aufgaben des Mandats in Koordinierung mit der regionalen Zusammenarbeit in der hochrangigen Gruppe für Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa und ergänzend zu dieser wahr. (4) Der Koordinator sollte gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/869 für ein Jahr ernannt werden. Die Entscheidung über die Verlängerung oder Nichtverlängerung des Mandats sollte zusammen mit den betroffenen Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Mandats zum Zeitpunkt der Entscheidung getroffen werden. (5) Der Europäische Koordinator sollte für die Ausübung seiner Aufgaben einen monatlichen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden können, sowie zur Erstattung von Dienstreisekosten im Einklang mit den Vorschriften der Kommission und dem Vademekum, das diesem Beschluss beigefügt ist, erhalten. (6) Das Auswahlverfahren wurde auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/869 mit einem einmonatigen offenen Aufruf zur Interessenbekundung zwischen dem 4. August und dem 4. September 2025 durchgeführt. Ausgewählt wurde der Bewerber Prof. Dr. Klaus-Dieter Borchardt. (7) Die Mitgliedstaaten, für die die Interkonnektivität der Energienetze in Mittel- und Südosteuropa relevant ist, nämlich Bulgarien, Deutschland, Griechenland, Italien, Kroatien, Rumänien, Österreich, Polen, Slowenien, die Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn, wurden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/869 zu den Ergebnissen des Auswahlverfahrens und zum Mandat des Europäischen Koordinators konsultiert. Die betroffenen Mitgliedstaaten haben der Benennung des Europäischen Koordinators im Oktober 2025 zugestimmt. (8) Die Benennung sollte angesichts der Herausforderungen in der Region schnellstmöglich erfolgen. Daher sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Prof. Dr. Klaus-Dieter Borchardt wird zum Europäischen Koordinator für die Interkonnektivität der Energienetze in Mittel- und Südosteuropa ernannt. Artikel 2 (1)   Das Mandat des Europäischen Koordinators beginnt am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses und endet ein Jahr danach. (2)   Das Mandat des Koordinators ist, falls erforderlich, zweimal verlängerbar. Der Europäische Koordinator kann die Kommission jederzeit ersuchen, sein Mandat zu beenden. Artikel 3 In Anhang I sind die Modalitäten für die Wahrnehmung des Mandats des Europäischen Koordinators festgelegt. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Brüssel, den 24. Oktober 2025 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN (1)   ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/869/oj. (2)  Die hochrangige Gruppe für Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa wurde 2015 eingerichtet und hat 17 Mitglieder, davon neun EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Kroatien, Griechenland, Italien, Österreich, Rumänien, Slowenien und Slowakei, Ungarn) und acht Vertragsparteien der Energiegemeinschaft (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo*, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, Serbien und Ukraine). * Diese Bezeichnung steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. ANHANG Mandat TEN-E-Verordnung — Europäischer Koordinator für die Interkonnektivität der Energienetze in Mittel- und Südosteuropa Einleitung Der Europäische Koordinator für die Interkonnektivität der Energienetze in Mittel- und Südosteuropa (im Folgenden „Koordinator“) wird gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/869 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (TEN-E-Verordnung) von der Europäischen Kommission ernannt. Der Koordinator wird dafür zuständig sein, die Durchführung von Vorhaben zur Förderung der Interkonnektivität und des reibungslosen Funktionierens der mittel- und südosteuropäischen Energiemärkte zu erleichtern, einschließlich Vorhaben von gemeinsamem Interesse (Project of Common Interest, PCI) gemäß der TEN-E-Verordnung und Initiativen, die unter der Schirmherrschaft der hochrangigen Gruppe für Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa (1) (Central and South-East European Energy Connectivity, CESEC) unter dem Vorsitz der Kommission stehen. Dauer des Mandats Der Koordinator wird zunächst für einen Zeitraum von einem Jahr ernannt, der bei zufriedenstellender Ausführung des Mandats und bei Bedarf zweimal verlängerbar ist. Die Europäische Kommission behält sich das Recht vor, die Ernennung des ausgewählten Koordinators jederzeit zu widerrufen, wenn dieser die ihm in Bezug auf die Interkonnektivität der Energienetze in Mittel- und Südosteuropa übertragenen Aufgaben nicht wahrnimmt, unzureichend oder in minderer Qualität ausführt oder die Auswahlkriterien nicht mehr erfüllt. Spezifische Aufgaben und zugehörige Fristen Das Mandat des Koordinators besteht darin, die regionale Interkonnektivität in Mittel- und Südosteuropa zu stärken, einen Rechtsrahmen zu fördern, der die Marktintegration, die effiziente Nutzung der Infrastruktur und erschwingliche Energie im Einklang mit dem EU-Besitzstand gewährleistet, und die Energieversorgungssicherheit in Mittel- und Südosteuropa zu gewährleisten. Das Mandat des Koordinators ist unmittelbar mit der erfolgreichen und fristgerechten Durchführung von Vorhaben, Aufgaben, Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Abschluss der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Rahmen der TEN-E-Verordnung in Mittel- und Südosteuropa verbunden. Der Koordinator gewährleistet im Einklang mit den Fristen und dem Durchführungsplan für die Vorhaben gemäß den CESEC-Aktionsplänen „Strom und erneuerbare Energien“ und „Gase“ — einschließlich deren künftigen Entwicklungen, die insbesondere die Ergebnisse des anstehenden Verfahrens zur Auswahl von Vorhaben von gemeinsamem Interesse und Vorhaben von gegenseitigem Interesse (Project of Mutual Interest, PMI) im Rahmen der TEN-E-Verordnung widerspiegeln — das entscheidende Fachwissen und die genaue Nachverfolgung, die für den fristgerechten und ordnungsgemäßen Abschluss der Vorhaben und Aufgaben erforderlich sind. Der Koordinator wird die Durchführung und die Fortschritte bei den Infrastrukturinvestitionen und politischen Maßnahmen sorgfältig überwachen, mit Beratung zur Seite stehen und alle Maßnahmen ermöglichen, die von den Interessenträgern oder Behörden ergriffen werden müssen, um potenzielle Schwierigkeiten zu überwinden, die die Durchführung erheblich verzögern könnten, sowie der Kommission und den Mitgliedstaaten über die einschlägigen Fortschritte Bericht erstatten. Der Koordinator wird eng mit den betroffenen Mitgliedstaaten, Regulierungsbehörden, Vorhabenträgern und anderen einschlägigen Interessenträgern zusammenarbeiten und die Zusammenarbeit zwischen ihnen erleichtern, um die rechtzeitige und erfolgreiche Durchführung der Vorhaben und politischen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Mandat sicherzustellen. Der Koordinator verfolgt einen proaktiven Ansatz und leistet gemeinsam mit der Europäischen Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten einen aktiven Beitrag zur Erfüllung der für die Vorhaben erforderlichen, festgelegten Aufgaben und Pflichten, einschließlich der Teilnahme an Arbeitsgruppen, Sitzungen oder Workshops. Der Koordinator und die Kommission berufen diese Sitzungen gemeinsam ein und organisieren sie gemeinsam, sofern sie sie zur Erfüllung der Mandate als erforderlich erachten. Der Koordinator wird der regionalen Zusammenarbeit hinsichtlich der CESEC und den in den jeweiligen politischen Schlussfolgerungen und Aktionsplänen dargelegten Tätigkeiten der hochrangigen Gruppe Rechnung tragen. Die Arbeitssprache des Europäischen Koordinators ist Englisch. Der Koordinator stellt insbesondere sicher, dass die Kommission den betroffenen Mitgliedstaaten und Vorhabenträgern die erforderliche Unterstützung gewähren kann, indem er die in Artikel 6 Absatz 2 der TEN-E-Verordnung vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt: — Förderung von PCIs, die auf der ersten PCI/PMI-Liste der betroffenen EU-Mitgliedstaaten in Mittel- und Südosteuropa aufgeführt sind, und zwar PCI 2.4 Verbindungsleitung Würmlach (AT)–Somplago (IT), PCI 2.5 Cluster Ungarn-Rumänien, PCI 2.8 Verbindungsleitung Lienz (AT)–Region Venetien (IT), PCI 10.3 Wasserstoffverbindungsleitung zwischen Griechenland und Bulgarien, PCI 10.4 Generischer Korridor für den Transport von Wasserstoff aus der Ukraine in die Slowakei, nach Tschechien, Österreich und Deutschland, PCI 12.2 CARMEN (BG, RO) aus dem Bereich intelligenter Stromnetze, PCI 12.3 Danube InGrid (HU, SK), PCI 12.5 GreenSwitch (AT, HR, SI), und des grenzüberschreitenden Dialogs zwischen den Vorhabenträgern und allen betroffenen Interessenträgern. Die Liste der abgedeckten Vorhaben kann auf der Grundlage der Ergebnisse der anstehenden PCI/PMI-Auswahlverfahren erweitert werden; — Unterstützung, soweit erforderlich und falls verlangt, aller Parteien bei der Konsultation der betroffenen Interessenträger, wobei er gegebenenfalls alternative Trassen erörtert, und bei der Einholung der für die Vorhaben erforderlichen Genehmigungen; — Beratung der Vorhabenträger, sofern erforderlich, bei der Finanzierung der Vorhaben; — Gewährleistung einer angemessenen Unterstützung und strategischen Leitung durch die betroffenen Mitgliedstaaten — und unter Umständen durch die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft — bei der Vorbereitung und Durchführung der Vorhaben und zur Förderung des gemeinsamen Verständnisses und des Informationsaustauschs im Hinblick auf ein einvernehmliches, kohärentes und einheitliches Handeln aller einschlägigen Beteiligten; — Hilfestellung bei der Entwicklung regionaler Energienetze in Mittel- und Südosteuropa, einschließlich Unterstützung bei der fristgerechten Durchführung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse in der Region, und ergänzend dazu die notwendige Unterstützung hinsichtlich der Energiemarktintegration, der Versorgungssicherheit und erschwinglicher Energie — in Zusammenarbeit mit allen betroffenen Mitgliedstaaten, Behörden, Marktteilnehmern, Vertragsparteien der Energiegemeinschaft und anderen Interessenträgern; — Förderung der in den CESEC-Aktionsplänen „Strom und erneuerbare Energien“ und „Gase“ festgelegten Prioritäten und — Vorlage eines Berichts — einmal jährlich und, sofern erforderlich, nach Ablauf seines Mandats — an die Kommission über die Interkonnektivität der Energienetze in Mittel- und Südosteuropa und über etwaige Schwierigkeiten und Hindernisse, die voraussichtlich zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung der einschlägigen Investitionen oder beim Erreichen einschlägiger Maßnahmen führen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament vorgelegt. Der Koordinator unternimmt alle erforderlichen Dienstreisen zu den einschlägigen Orten, die mit der Umsetzung des Vorhabens in Zusammenhang stehen oder an denen Sitzungen zum Vorhaben stattfinden. Der Koordinierungsaufwand entspricht der Komplexität und den geschätzten Kosten der Vorhaben. Zu befolgende Methode Der Koordinator arbeitet eng mit der Kommission zusammen, insbesondere mit der Generaldirektion Energie, sowie mit der hochrangigen Gruppe für Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa, den Mitgliedstaaten und — sofern erforderlich — dem Sekretariat der Energiegemeinschaft und den betroffenen Vertragsparteien der Energiegemeinschaft, Vorhabenträgern, Regulierungsbehörden und anderen einschlägigen Interessenträgern. Vergütung und Erstattung Der Koordinator erhält einen monatlichen Pauschalbetrag in Höhe von 3 000 EUR zur Deckung der Kosten von Sekretariatsdiensten, die nicht unmittelbar von den Kommissionsdienststellen erbracht werden (Kommunikation, Büroraum und Büromöbel, Sekretariat), und es werden ihm Ausgaben für Dienstreisen und Repräsentationszwecke im Einklang mit den Vorschriften der Kommission erstattet. Das jährliche Budget für Dienstreisen beläuft sich auf 15 000 EUR. Die ausführlichen Vorschriften für die Erstattung von Dienstreisekosten werden in einem gesonderten Dokument (dem Vademekum) aufgeführt. Vertraulichkeit und Interessenkonflikte Der Koordinator darf keine Unterlagen und keine Informationen nutzen oder weitergeben, die ihm in Ausübung seiner Funktion zur Kenntnis gelangen, es sei denn, diese Informationen wurden bereits veröffentlicht. Der Koordinator muss jede Situation vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen er zur Intervention aufgerufen ist. Annahme des Mandats Mit der Annahme dieses Mandats erkennt der Koordinator an, die Beschreibung des Mandats und die in diesem Dokument festgelegten Bedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert zu haben. Vademekum zu den spezifischen Arbeitsvorschriften des Europäischen Koordinators I.   Organisation von Dienstreisen In diesem Dokument wird das Verfahren beschrieben, dass bei allen Dienstreisen im Rahmen der Funktion des Europäischen Koordinators (im Folgenden „Koordinator“) zu befolgen ist. Ansprechpartner des Koordinators in der Kommission ist das Referat C4 (Infrastruktur und regionale Zusammenarbeit) der GD ENER. Das Personal des Referats hilft bei der Organisation der Dienstreisen und begleitet den Koordinator bei Bedarf. 1.   VORBEREITUNG DER DIENSTREISE 1.1.   Dienstreiseauftrag Dienstreisen des Koordinators sind im kommissionsweiten integrierten Verarbeitungssystem für Dienstreisen (MIPS+) zu erfassen und sollten den allgemeinen Vorschriften entsprechen, die im Anhang „Leitfaden für Dienstreisen und genehmigte Reisen zum Beschluss der Kommission über die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 11, 12 und 13 des Anhangs VII des Statuts der Beamten (Ausgaben für Dienstreisen) und über die genehmigten Reisen“ festgelegt sind. Dienstreisen sind nur zulässig, wenn sie vom Direktor der Direktion C der GD ENER (im Folgenden „Anweisungsbefugter“) genehmigt wurden. Der Dienstreiseantrag muss die Reisedaten und -zeiten sowie das Ziel und den Zweck der Dienstreise enthalten. 1.2.   Buchung von Verkehrsmitteln Auf der Grundlage des genehmigten Dienstreiseauftrags können die Reiseverkehrsmittel über das offizielle Reisebüro mithilfe des Referats C4 der GD ENER oder vom Koordinator persönlich gebucht werden. Bucht der Koordinator die Dienstreise selbst, übermittelt er die Tickets und Rechnungsbelege mit eindeutig ausgewiesenem Preis an das Referat C4 der GD ENER. Die GD ENER C4 trägt die Reiseinformationen in MIPS+ ein. — Der Koordinator ist berechtigt, flexible Tickets anzufordern, wenn ein erhebliches Risiko besteht, dass die Dienstreise storniert oder geändert werden muss. 1.3.   Erstattung von Hotelkosten Der Koordinator hat die Möglichkeit, die Unterkunft unter Beachtung der geltenden Obergrenzen für die Erstattung der Unterbringungskosten selbst zu wählen. Die Unterbringungskosten werden gegen Vorlage einer Rechnung bis zu der für den Dienstreiseort festgelegten Obergrenze erstattet. In Fällen, bei denen eine Überschreitung dieser Grenze vom Anweisungsbefugten genehmigt wurde, erfolgt die Erstattung bis zur Höhe des genehmigten Betrags. Die Kosten für zusätzliche Übernachtungen bei Kombination von Dienstreisen mit Urlaub werden nicht erstattet. 1.4.   Kosten für Taxifahrten Die Genehmigung von Taxifahrten durch den Anweisungsbefugten ist möglich, wenn keine geeignete Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Verfügung steht. Die entsprechenden Kosten werden gegen Vorlage von Belegen erstattet. Taxifahrten sollten nur innerhalb der im Dienstreiseauftrag angegebenen Zeiten erfolgen. 1.5.   Interessenkonflikte — Es ist jede Situation zu vermeiden, die zu einem Interessenkonflikt in Bereichen führen könnte, in denen der Koordinator zur Intervention aufgerufen ist. Der Koordinator muss jeden Interessenkonflikt, der sich während seines Mandats ergibt, der Kommission unverzüglich mitteilen. — Der Koordinator darf darüber hinaus keine Unterlagen und keine Informationen nutzen oder weitergeben, die ihm in Ausübung seiner Funktion zur Kenntnis gelangen, sofern diese Informationen nicht bereits veröffentlicht wurden. Alle vom Koordinator erzielten Arbeitsergebnisse sind Eigentum der Union, die diese nutzen und veröffentlichen kann, wenn sie dies für erforderlich erachtet. — Die Kosten für Dienstreisen dürfen nicht von den Organisatoren einer Veranstaltung übernommen werden. Gleiches gilt auch für Dienstreisen, die von Mitgliedstaaten angeboten werden. Die Kosten für Dienstreisen trägt die Europäische Kommission. — Zur optimalen Verwendung der Mittel für Dienstreisen und für eine zielgerichtete und optimierte Organisation sollten mehrere Sitzungen oder Besuche möglichst in denselben Zeitraum gelegt werden. — Umweltfreundlichere Verkehrsträger sollten bei Dienstreisen Vorrang haben. Geschenkangebote im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Mandats des Koordinators sollten abgelehnt werden, es sei denn, sie haben einen symbolischen Charakter und liegen unter dem Wert von 50 EUR. Der Koordinator ist an den Leitfaden für Dienstreisen der Kommission gebunden, auf den im Beschluss der Kommission zur Ernennung des Koordinators Bezug genommen wird. 2.   NACH DER DIENSTREISE 2.1.   Dienstreisebericht Der Koordinator muss einen Bericht über die Dienstreise vorlegen. Wird der Koordinator von einem Vertreter des Referats C4 der GD ENER begleitet, so kann er dessen Unterstützung bei der Erstellung des Berichts in Anspruch nehmen. Der Dienstreisebericht wird dem Direktor der Direktion C der GD ENER zu dessen Information übermittelt und dem Antrag auf Kostenerstattung beigefügt. Diese Dokumente können zu einem bestimmten Zeitpunkt vom Europäischen Parlament oder vom Europäischen Rechnungshof angefordert werden, um die Begründung der Ausgaben zu überprüfen. Datum: Vorname, Nachname: Unterschrift: (1)  Die hochrangige Gruppe für Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa wurde 2015 eingerichtet und hat 17 Mitglieder, davon neun EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Kroatien, Griechenland, Italien, Österreich, Rumänien, Slowenien und Slowakei, Ungarn) und acht Vertragsparteien der Energiegemeinschaft (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo*, Nordmazedonien, Moldau, Montenegro, Serbien und Ukraine). * Diese Bezeichnung steht im Einklang mit der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2204/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.