Europäische Union

88/356/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Juni 1988 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Anlage E.4 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31988D0356. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31988D0356 88/356/EWG: Beschluß des Rates vom 7. Juni 1988 zur Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Anlage E.4 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren Amtsblatt Nr. L 161 vom 28/06/1988 S. 0012 - 0015 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0090 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 14 S. 0090 BESCHLUSS DES RATES vom 7 . Juni 1988 über die Annahme - im Namen der Gemeinschaft - der Anlage E.4 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren ( 88/356/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28, 43, 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Gemäß dem Beschluß 75/199/EWG ( 2 ) hat die Gemeinschaft das Internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren geschlossen . Die Annahme der Anlagen zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren trägt wirksam zur Förderung und Entwicklung des internationalen Warenverkehrs bei . Die Anlage E.4 über Zollrückvergütung ( Drawback ) kann von der Gemeinschaft angenommen werden . Um den Erfordernissen der Zollunion und dem derzeitigen Stand der Harmonisierung des Zollrechts Rechnung zu tragen, ist es jedoch angezeigt, diese Annahme mit bestimmten Vorbehalten zu verbinden - BESCHLIESST : Artikel 1 Die Anlage E.4 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren über Zollrückvergütung ( Drawback ) wird mit einem Vorbehalt allgemeiner Art und einem Vorbehalt zu Norm 5 im Namen der Gemeinschaft angenommen . Der Wortlaut der Anlage E.4 ist zusammen mit den Vorbehalten diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens mitzuteilen, daß die Gemeinschaft die in Artikel 1 genannte Anlage mit den dort genannten Vorbehalten angenommen hat . Geschehen zu Luxemburg am 7 . Juni 1988 . Im Namen des Rates Der Präsident M . BANGEMANN ( 1 ) ABl . Nr . C 167 vom 27 . 6 . 1988 . ( 2 ) ABl . Nr . L 100 vom 21 . 4 . 1975, S . 1 .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.