Europäische Union

2006/347/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Januar 2006 zu vom Königreich Schweden gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den höchsten zulässigen Cadmiumgehalt von Düngemitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 5532) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0347. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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er vom Königreich Schweden am 29. Juni 2005 gestellte Antrag auf Beibehaltung einzelstaatlicher Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Düngemitteln, die restriktiver sind als die Bestimmungen der Richtlinie 76/116/EWG, zulässig ist. (47) Zudem erkennt die Kommission, dass die einzelstaatlichen Bestimmungen: — den Bedarf am Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit erfüllen, — im Hinblick auf die angestrebten Ziele verhältnismäßig sind, — kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung verkörpern und — keine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen. Die Kommission ist daher der Meinung, dass sie gebilligt werden können — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 werden die schwedischen Bestimmungen gebilligt, mit denen das Inverkehrbringen von Düngemitteln mit einem Cadmiumgehalt über 100 Gramm Cadmium je Tonne Phosphor in Schweden verboten wird. Diese Ausnahmeregelung gilt solange, bis harmonisierte Maßnahmen betreffend Cadmium in Düngemitteln auf Gemeinschaftsebene zur Anwendung kommen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 3. Januar 2006 Für die Kommission Günter VERHEUGEN Vizepräsident (1)   ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 21. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte 2003. (2)   ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 24. (3)   ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2076/2004 der Kommission (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 25). (4)   ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 41 und 316. (5)   ABl. L 18 vom 23.1.1999, S. 60. (6)  Schwedisches Gesetzblatt (SFS Svensk författningssamling) vom 14. Juli 1998. (7)   ABl. C 197 vom 12.8.2005, S. 6. (8)  Schwedisches Chemikalieninspektorat: „Assessment of risks to health and the environment in Sweden from cadmium in fertilizers“, 4. Oktober 2000. (9)  PNEC: vorausgesagter auswirkungsloser Wert. (10)  Diese Zahlen stellen die PEC/PNEC-Verhältnisse dar, wobei PEC die vorausgesagte Umweltkonzentration darstellt. (11)  Ein PEC/PNEC-Verhältnis größer als 1 weist auf schädliche Auswirkungen hin. (12)  Wissenschaftlicher Ausschuss „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“. (13)  Wissenschaftlicher Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“. (14)   ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.