Europäische Union

2010/736/EU: Beschluss der Kommission vom 1. Dezember 2010 über die bestimmten Referenzlaboratorien der Europäischen Union im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle gewährte Finanzhilfe der EU für das Jahr 2011 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8350)

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2.12.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 316/22 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 1. Dezember 2010 über die bestimmten Referenzlaboratorien der Europäischen Union im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle gewährte Finanzhilfe der EU für das Jahr 2011 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8350) (Nur der dänische, deutsche, englische, französische, italienische, niederländische, schwedische und spanische Text ist verbindlich) (2010/736/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Den Referenzlaboratorien der Europäischen Union im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelkontrolle kann gemäß Artikel 31 der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2) eine Finanzhilfe der EU gewährt werden. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 der Kommission vom 28. November 2006 über die Modalitäten für die Gewährung der Finanzhilfe der Gemeinschaft an die Gemeinschaftsreferenzlaboratorien für Futtermittel, Lebensmittel und den Bereich Tiergesundheit (3) sieht vor, dass die Finanzhilfe gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Finanzhilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen liefern. (3) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden die Beziehungen zwischen der Kommission und den einzelnen Referenzlaboratorien in einem Partnerschaftsabkommen zusammengefasst, das von einem mehrjährigen Arbeitsprogramm begleitet wird. (4) Die Kommission hat die von den betroffenen Referenzlaboratorien für das Jahr 2011 vorgelegten Arbeitsprogramme und entsprechenden vorläufigen Finanzpläne geprüft. (5) Somit sollte den benannten Referenzlaboratorien der Europäischen Union eine Finanzhilfe der EU gewährt werden, die der Kofinanzierung ihrer Aktivitäten zur Durchführung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung ihrer Pflichten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 dient. Die Finanzhilfe der EU sollte 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 betragen. (6) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 werden Bestimmungen über die Beihilfefähigkeit der von den Referenzlaboratorien der Europäischen Union organisierten Workshops festgelegt. Ebenso wird darin die Finanzhilfe auf höchstens 32 Teilnehmer je Workshop begrenzt. Eine Ausnahmeregelung von dieser Begrenzung sollte im Einklang mit Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 für Referenzlaboratorien der Europäischen Union gewährt werden, die für ein optimales Ergebnis ihrer Workshops mehr als 32 Teilnehmer benötigen. Eine Ausnahmeregelung kann erteilt werden, wenn ein Referenzlaboratorium der Europäischen Union die Leitung und Verantwortung bei der Organisation eines gemeinsamen Workshops mit einem anderen solchen Referenzlaboratorium übernimmt. (7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Programme zur Tilgung und Überwachung von Tierseuchen (Veterinärmaßnahmen) aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert. Ferner werden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung in hinreichend begründeten Ausnahmefällen für Maßnahmen und Programme, die unter die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (5) fallen, die Ausgaben für Verwaltung und Personal, die den Mitgliedstaaten und den Begünstigten der Unterstützung aus dem EGFL entstehen, vom Fonds getragen. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 Anwendung. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES, früher AFSSA), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Analyse und Prüfung von Milch und Milcherzeugnissen durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 355 820 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23 000 EUR. Artikel 2 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Bilthoven, Niederlande, zur Untersuchung und zum Nachweis von Zoonosen (Salmonellen) durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 373 450 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 300 EUR. Artikel 3 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Española de Seguridad Alimentaria y Nutrición (Ministerio de Sanidad y Política Social), Vigo, Spanien, zur Überwachung mariner Biotoxine durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 283 302 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 44 500 EUR. Artikel 4 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science, Weymouth, Vereinigtes Königreich, zur Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 289 832 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 46 800 EUR. Artikel 5 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence nationale de sécurité sanitaire, de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES, früher AFSSA), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Untersuchung und zum Nachweis von Listeria monocytogenes durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 426 065 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23 000 EUR. Artikel 6 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence nationale de sécurité sanitaire, de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES, früher AFSSA), Maisons-Alfort, Frankreich, zur Untersuchung und zum Nachweis von coagulasepositiven Staphylokokken, einschließlich Staphylococcus aureus, durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 361 615 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 23 000 EUR. Artikel 7 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, zur Untersuchung und zum Nachweis von Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildende E. Coli (VTEC), durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 269 296 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 22 000 EUR. Artikel 8 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Uppsala, Schweden, zur Überwachung von Campylobacter durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 305 386 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR. Artikel 9 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità (ISS), Rom, Italien, zur Untersuchung und zum Nachweis von Parasiten (vor allem Trichinella, Echinococcus und Anisakis) durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 325 010 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR. Artikel 10 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Kopenhagen, Dänemark, zur Überwachung der Antibiotikaresistenz durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 387 534 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 67 000 EUR. Artikel 11 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) , die von der Veterinary Laboratories Agency, Addlestone, Vereinigtes Königreich, insbesondere zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 737 901 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 70 200 EUR. (3)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für einen seiner in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine Finanzhilfe für die Teilnahme von höchstens 50 Personen zu beantragen. Artikel 12 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Gembloux, Belgien, zur Untersuchung und zum Nachweis von tierischen Proteinen in Futtermitteln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 581 716 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR. Artikel 13 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Bilthoven, Niederlande, in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates (7) aufgeführter und in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 464 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25 000 EUR. Artikel 14 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratoire d’études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES, früher AFSSA), Fougères, Frankreich, in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgeführter und in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 464 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25 000 EUR. Artikel 15 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), Berlin, Deutschland, in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgeführter und in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 464 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25 000 EUR. Artikel 16 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Istituto Superiore di Sanità, Rom, Italien, in Bezug auf die Rückstände bestimmter, in Anhang I der Richtlinie 96/23/EG aufgeführter und in Anhang VII Abschnitt I Nummer 12 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannter Stoffe durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 283 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 25 000 EUR. Artikel 17 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, zur Untersuchung und zum Nachweis von Pestizidrückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Waren mit hohem Fettgehalt durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 198 900 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 110 000 EUR. (3)   Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006 ist das in Absatz 1 genannte Laboratorium befugt, für einen seiner in Absatz 2 dieses Artikels genannten Workshops eine Finanzhilfe für die Teilnahme von höchstens 110 Personen zu beantragen. Artikel 18 Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Kopenhagen, Dänemark, zur Untersuchung und zum Nachweis von Pestizidrückständen in Getreide und Futtermitteln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 198 900 EUR. Artikel 19 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Laboratorio Agrario de la Generalitat Valenciana (LAGV)/Grupo de Residuos de Plaguicidas de la Universidad de Almería (PRRG), Spanien, zur Untersuchung und zum Nachweis von Pestizidrückständen in Obst und Gemüse, einschließlich Waren mit hohem Wasser- und Säuregehalt, durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 447 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 10 000 EUR. Artikel 20 Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Stuttgart, Deutschland, zur Untersuchung und zum Nachweis von Pestizidrückständen durch Einzelrückstandsmethoden durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 365 000 EUR. Artikel 21 (1)   Die Europäische Union gewährt eine Finanzhilfe für die Aufgaben und Pflichten gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Freiburg, Deutschland, zur Untersuchung und zum Nachweis von Dioxinen und PCB in Lebens- und Futtermitteln durchgeführt bzw. wahrgenommen werden. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011 höchstens 470 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die EU eine Finanzhilfe für die Organisation von Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 55 000 EUR. Artikel 22 Die in den Artikeln 1 bis 21 genannten Finanzhilfen der EU belaufen sich auf 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1754/2006. Artikel 23 Dieser Beschluss ist gerichtet an: — Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), 23 avenue du Général de Gaulle, 94700 Maisons-Alfort, Frankreich. (Milch und Milcherzeugnisse); — Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Postbus 1, Anthony van Leeuwenhoeklaan 9, 3720 BA Bilthoven, Niederlande. (Untersuchung und Nachweis von Zoonosen (Salmonellen)); — Laboratorio de Biotoxinas Marinas, Agencia Española de Seguridad Alimentaria y Nutrición (Ministerio de Sanidad y Política Social), Estación Maritima, s/n, 36200 Vigo, Spanien. (Überwachung mariner Biotoxine); — Laboratorium des Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science (CEFAS), Weymouth laboratory, Barrack Road, The Nothe, Weymouth, Dorset, DT4 8UB, Vereinigtes Königreich. (Überwachung viraler und bakteriologischer Kontaminationen von Muscheln); — Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), 23 avenue du Général de Gaulle, 94700 Maisons-Alfort, Frankreich. (Listeria monocytogenes); — Laboratoire d’Etudes et de Recherches sur la Qualité des Aliments et sur les Procédés Agro-alimentaires (LERQAP) der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), 23 avenue du Général de Gaulle, 94700 Maisons-Alfort, Frankreich. (coagulasepositive Staphylokokken, einschließlich Staphylococcus aureus); — Istituto Superiore di Sanità (ISS), Viale Regina Elena 299, 00161 Rom, Italien. (Escherichia coli, einschließlich Verotoxin bildende E. Coli (VTEC)); — Statens Veterinärmedicinska Anstalt (SVA), Ulls väg 2 B, 751 89 Uppsala, Schweden. (Campylobacter); — Istituto Superiore di Sanità (ISS), Viale Regina Elena 299, 00161 Rom, Italien. (Parasiten (vor allem Trichinella, Echinococcus und Anisakis)); — Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Bülowsvej 27, 1790 Kopenhagen V, Dänemark. (Antibiotikaresistenz); — Veterinary Laboratories Agency, Woodham Lane, New Haw, Addlestone, Surrey KT15 3NB, Vereinigtes Königreich, Marion Simmons, Tel. 0044 0193235756 (transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)); — Centre Wallon de Recherches agronomiques (CRA-W), Chaussée de Namur 24, 5030 Gembloux, Belgien. (tierische Proteine in Futtermitteln); — Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieu (RIVM), Postbus 1, Anthony van Leeuwenhoeklaan 9, 3720 BA Bilthoven, Niederlande. (Rückstände); — Laboratoire d’études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants der Agence nationale de sécurité sanitaire de l’alimentation, de l’environnement et du travail (ANSES), Site de Fougères, BP 90203, 35302 Fougères, Frankreich. (Rückstände); — Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Postfach 100214, Mauerstraße 39-42, 10562 Berlin, Deutschland. (Rückstände); — Istituto Superiore di Sanità (ISS), Viale Regina Elena 299, 00161 Rom, Italien. (Rückstände); — Chemisches und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA), Postfach 100462, Bissierstraße 5, 79114 Freiburg, Deutschland. (Untersuchung und Nachweis von Pestizidrückständen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs); — Fødevareinstituttet, Danmarks Tekniske Universitet (DTU), Departm

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.