Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/93 des Rates vom 10. Januar 2025 über den im Namen der Europäischen Union von den Teilnehmern am Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite im schriftlichen Verfahren hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses über Änderungen des genannten Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/93 16.1.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/93 DES RATES vom 10. Januar 2025 über den im Namen der Europäischen Union von den Teilnehmern am Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite im schriftlichen Verfahren hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses über Änderungen des genannten Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen und im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ausgearbeiteten Leitlinien wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich. (2) Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens ist die Gewährung von Exportkrediten oder gebundener Entwicklungshilfe für Kohleverstromungsanlagen ohne wirksame CO2-Abscheidung und -Speicherung derzeit verboten, es sei denn, die Exportkredite oder gebundene Entwicklungshilfe werden für die Bereitstellung von Ausrüstungsgegenständen zur Verringerung der Umweltverschmutzung verwendet, die nicht zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer einer solchen Anlage führen. (3) Nach Artikel 6 des Übereinkommens mussten die Teilnehmer an dem Übereinkommen (im Folgenden „Teilnehmer“) diesen Artikel bis zum 31. Dezember 2022 im Interesse der weiteren Stärkung seiner Bedingungen überprüfen, um zu dem gemeinsamen Ziel der Bekämpfung des Klimawandels beizutragen. (4) Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 15. März 2022 angekündigt, dass die Mitgliedstaaten beabsichtigen, im Rahmen der nationalen Politik bis Ende 2023 eigene wissenschaftlich fundierte Fristen für die Abschaffung öffentlich unterstützter Exportkredite für Projekte im Bereich fossile Brennstoffe festzulegen, es sei denn, es handelt sich um genau festgelegte Ausnahmefälle, die mit einer Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 oC und den Zielen des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris (2) vereinbar sind. (5) Die Teilnehmer sind übereingekommen, einen Beschluss zur Aufnahme eines neuen Artikels und zur Änderung von Artikel 6 in einem schriftlichen Verfahren anzunehmen. Mit dem geplanten Beschluss würde das OECD-Sekretariat verpflichtet, jährlich einen öffentlichen Bericht über Geschäfte im Energiesektor zu erstellen. (6) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf den Beschluss der Teilnehmer über Änderungen des Übereinkommens, festzulegen, da dieser Beschluss gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 für die Union verbindlich und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen. (7) Der Standpunkt der Union sollte daher darin bestehen, den Beschluss über Änderungen des Übereinkommens auf der Grundlage des diesem Beschluss beigefügten Entwurfs zu unterstützen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union von den Teilnehmern am Übereinkommen über öffentlich unterstützten Exportkrediten (im Folgenden „Übereinkommen“) im schriftlichen Verfahren hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses über Änderungen des Übereinkommens zu vertreten ist, besteht darin, diesen Beschluss auf der Grundlage des ihm beigefügten Entwurfs (3) zu unterstützen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. Januar 2025. Im Namen des Rates Der Präsident A. SZŁAPKA (1)  Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1233/oj). (2)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4. (3)  Siehe Dokument ST 16807/24 ADD 1 unter http://register.consilium.europa.eu. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/93/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.