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91/547/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1991 über die von der autonomen Region Sardinien zugunsten des Unternehmens Ferriere Acciaierie Sarde gewährte Beihilfe (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0547 91/547/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 1991 über die von der autonomen Region Sardinien zugunsten des Unternehmens Ferriere Acciaierie Sarde gewährte Beihilfe (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 298 vom 29/10/1991 S. 0001 - 0003 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Juni 1991 über die von der autonomen Region Sardinien zugunsten des Unternehmens Ferriere Acciaierie Sarde gewährte Beihilfe (Nur der italienische Text ist verbindlich) (91/547/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 4 Buchstabe c), gestützt auf die Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS der Kommission vom 27. November 1985 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften für die Beihilfen zugunsten der Eisen- und Stahlindustrie (1), gestützt auf die Entscheidung Nr. 322/89/EGKS der Kommission vom 1. Februar 1989 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (2), nach Aufforderung der Beteiligten, ihre Bemerkungen zu übermitteln, und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1987 haben die Behörden der autonomen Region Sardinien dem Unternehmen Ferriere Acciaierie Sarde (FAS) eine Subvention in Höhe von 1,796 Milliarden Lit (rund 1,17 Millionen ECU) auf der Rechtsgrundlage des Regionalgesetzes Nr. 41/87 vom 14. September 1987 gewährt, mit dem der Umweltschutz auf der Insel über die Gewährung von Beihilfen für die selektive Beseitigung, das Recycling und die Wiederverwertung von Abfällen gefördert werden soll. Die italienischen Behörden haben die Kommission darüber mit Schreiben vom 26. Januar 1989 unterrichtet, mit dem sie ihr ausserdem die von der Kommission am 28. November 1990 genehmigte Beihilferegelung aufgrund des Gesetzes Nr. 41/87 gemeldet haben. Nachdem sie mit Schreiben vom 5. Juli 1989 weitere Auskünfte über das Gesetz Nr. 41/87 erhalten hatte, hat die Kommission den italienischen Behörden mitgeteilt, daß die EGKS-Stahlunternehmen aufgrund der Bestimmungen des Artikels 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS die durch dieses Regionalgesetz eingeführte Beihilfe nicht erhalten dürften. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1989 und vom 26. Februar 1990 hat die Kommission erneut auf die Unvereinbarkeit des durch das Gesetz Nr. 41/87 eingeführten Beihilfesystems mit den Bestimmungen des EGKS-Vertrags im Bereich der Beihilfen hingewiesen und die Rückzahlung der Beihilfe gefordert, die FAS gewährt wurde. In der Zwischenzeit ist eine Alternativlösung ausgearbeitet worden. Sie besteht in der Gründung einer Gesellschaft für die Sammlung und den Wiederverkauf von Schrott - eine nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Tätigkeit, für die somit der EWG-Vertrag gilt -, die die durch das Gesetz Nr. 41/87 eingeführten Beihilfen erhalten könnte. Die Kommission hatte diese Lösung unter der Voraussetzung akzeptiert, daß sie keine indirekte Beihilfe für ein EGKS-Unternehmen in Form des Verkaufs von Schrott zu einem niedrigeren als dem Marktpreis auf dem italienischen Kontinent mit sich bringt. Mit Schreiben vom 24. April 1990 haben sich die italienischen Behörden verpflichtet, der EGKS-Stahlindustrie keine derartigen Beihilfen zu gewähren; mit Schreiben vom 8. Juni 1990, das die Kommission am 20. Juli 1990 erhalten hat, haben sie sich ferner bereit erklärt, die 1987 an FAS gezahlte Beihilfe zurückzufordern und die Rückzahlungsmodalitäten zu prüfen. Die Kommission hat deshalb gewartet, um dem Unternehmen und den Regionalbehörden Zeit zu geben, den bestmöglichen Rückzahlungsplan auszuarbeiten. Nachdem sie bis dahin keine diesbezueglichen Informationen erhalten hatte, hat sie am 23. Oktober 1990 in diesem Sinne ein Fernschreiben an die italienischen Behörden gerichtet. Diese haben am 26. November 1990 mitgeteilt, daß über die Erstattung immer noch mit dem Unternehmen verhandelt würde. II Entgegen den Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 der obengenannten Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS ist die strittige Beihilfe ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gezahlt worden. Aufgrund der Bestimmungen dieser Entscheidung und insbesondere ihres Artikels 3 zu den Umweltschutzbeihilfen sowie der Bestimmungen der Entscheidung Nr. 322/89/EGKS, die sie seit 1. Januar 1989 ablöst, in Verbindung mit dem Verbot jeder Beihilfe gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag kann die betreffende Beihilfe nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Aufgrund dieser Erwägungen und der Feststellung, daß nach fast fünf Monate dauernden Diskussionen kein Rückzahlungsplan zwischen der Region und dem Unternehmen ausgearbeitet worden ist, hat die Kommission das Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 der obengenannten Entscheidung Nr. 322/89/EGKS eingeleitet und die italienischen Behörden mit Schreiben Nr. SG(90)D/91474 vom 19. Dezember 1990 aufgefordert, ihr ihre diesbezueglichen Bemerkungen zu übermitteln. Gleichzeitig hat sie die Auffassung vertreten, daß die durch das Gesetz Nr. 41/87 eingeführte Beihilferegelung mit dem EWG-Vertrag vereinbar ist und sie unter der Voraussetzung genehmigt, daß diese Beihilfen keinem EGKS-Unternehmen zugute kommen. Im Rahmen dieses Verfahrens haben die italienischen Behörden ihre Bemerkungen mit Schreiben vom 28. Januar 1991 übermittelt, das die Kommission am 4. April 1991 erhalten hat. Sie haben vor allem geltend gemacht, daß diese Beihilfe, mit der das öffentliche Gesundheitswesen verbessert werden soll, in Anwendung der durch das Gesetz Nr. 41/87 eingeführten und von der Kommission im November 1990 genehmigten Beihilferegelung gezahlt worden und völlig legal sei. Ausserdem haben sie die Kommission aufgefordert, bei ihrer Beurteilung die ganz besondere geographische und sozio-ökonomische Situation der Insel zu berücksichtigen. Im Rahmen des Verfahrens hat kein Mitgliedstaat, aber eine Berufsorganisation Bemerkungen übermittelt. Diese sind dem Mitgliedstaat zugestellt worden und haben seinerseits keine besonderen Kommentare hervorgerufen. III Das Unternehmen FAS stellt Betonstahl her. Diese Erzeugnisse stehen in Anhang I des EGKS-Vertrags unter Code Nr. 4400. Für ihre Erzeugnisse gelten somit insbesondere im Bereich der staatlichen Beihilfen die Bestimmungen des EGKS-Vertrags und nicht die des EWG-Vertrags; FAS ist ein EGKS-Unternehmen gemäß Artikel 80 des EGKS-Vertrags. Infolgedessen ist der Umstand, daß die Kommission keine Einwände gemäß Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag gegen die durch das Gesetz Nr. 41/87 eingeführte Beihilferegelung erhoben hat, nicht geeignet, die Gewährung dieser Beihilfen für ein EGKS-Unternehmen zu legalisieren. Im übrigen hat die Kommission ihre Genehmigung ausdrücklich von der Voraussetzung abhängig gemacht, daß diese Beihilfen nicht Stahlunternehmen der EGKS zugute kommen. Gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag werden als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl angesehen und infolgedessen gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages innerhalb der Gemeinschaft aufgehoben und untersagt: die von den Staaten bewilligten Subventionen oder Beihilfen oder von ihnen auferlegten Sonderlasten, in welcher Form dies auch immer geschieht. Dieses Verbot betrifft sowohl die Einzelbeihilfen, die insbesondere für die Eisen- und Stahlindustrie eingeführt wurden, als auch die Anwendung allgemeiner oder regionaler Regelungen auf diesen Sektor. Im Unterschied zu Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag ist es ein absolutes Verbot, das die Auswirkungen der Beihilfe auf den innergemeinschaftlichen Wettbewerb nicht berücksichtigt. Die einzigen Ausnahmebestimmungen von diesem allgemeinen Verbot, die eventuell genehmigt werden konnten oder können, sind in den verschiedenen Beihilfecodes aufgelistet, insbesondere in der Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS, die vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1988 in Kraft war, anschließend in der Entscheidung Nr. 322/89/EGKS, die seit dem 1. Januar 1989 gilt. Es handelt sich um Beihilfen für Forschung und Entwicklung, Umweltschutzbeihilfen, bestimmte Schließungsbeihilfen und - falls das Empfängerunternehmen im Gebiet der ehemaligen DDR oder eines Mitgliedstaats niedergelassen ist, in dem keine Beihilfe auf der Grundlage der Entscheidungen Nr. 257/80/EGKS (1) oder Nr. 2320/81/EGKS (2), geändert durch die Entscheidung Nr. 1018/85/EGKS (3), gewährt worden und der während der Gültigkeit dieser Entscheidungen Mitglied der Gemeinschaft geworden ist (beispielsweise Griechenland) - bestimmte regionale Investitionsbeihilfen. Da diese letztgenannte Klausel auf Italien nicht zutrifft, kann an ein Stahlunternehmen in Italien keine Beihilfe mit regionaler Zielsetzung gezahlt werden. Die möglichen geographischen oder sozio-ökonomischen Besonderheiten Sardiniens können somit die Gewährung einer derartigen Beihilfe an ein Stahlunternehmen der Insel nicht rechtfertigen. Gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS ist nur die Zahlung von Umweltschutzbeihilfen zulässig, mit denen die Anpassung von Anlagen, die mindestens zwei Jahre vor Inkraftsetzung der neuen gesetzlichen Umweltschutznormen in Betrieb genommen wurden, an diese Normen erleichtert werden soll. Umweltschutzbeihilfen in einer anderen als der in diesem Artikel vorgesehenen Form fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung und können somit legal nicht an ein Stahlunternehmen der EGKS gezahlt werden. Die strittige Beihilfe bestand darin, der FAS 1987 eine Subvention in Höhe von 100 Lit (0,06 ECU) pro Kilogramm auf der Insel gesammelten Schrotts zu gewähren, den sie weiterverwertet hat. Das Unternehmen produzierte aber bereits Stahl in einem Elektroofen auf der Grundlage von Schrott, mit dem Herstellungsverfahren auf Schrottbasis, das im Wettbewerb zu dem Herstellungsverfahren auf der Grundlage von Gusseisen steht und nach Umweltschutzgesichtspunkten keinerlei Verbesserung darstellt. De facto hat diese Beihilfe dazu geführt, FAS zu veranlassen, sich eher mit auf der Insel gesammeltem Rohstoff zu versorgen als diesen einzuführen. Sie hat zu einer beträchtlichen Verringerung der Betriebskosten geführt, wenn man den Durchschnittspreis "schweren" Schrotts auf dem italienischen Markt berücksichtigt (zwischen 112 und 139 Lit/kg im Jahre 1987 und 141,5 Lit/kg zu Beginn des Jahres 1991). Schließlich hat diese Beihilfe keine Ausgaben hinterlassen, die darauf abzielen, die Anlagen des Unternehmens mit den neuen Normen des Umweltschutzes in Einklang zu bringen. Sie erfuellt also die Voraussetzungen des obengenannten Artikels 3 nicht und diese Ausnahmebestimmung kann nicht auf sie angewendet werden. Sie entspricht auch keinem der anderen Ausnahmefälle, die in der Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS vorgesehen und in die Entscheidung Nr. 322/89/EGKS aufgenommen sind. Infolgedessen fällt sie unter das Verbot nach Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag. IV Die Existenz von Ausnahmebestimmungen von dem grundsätzlichen Verbot von Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag verfolgt keinesfalls das Ziel, die Gemeinschaftsdisziplin für Beihilfen für die Eisen- und Stahlindustrie abzuschwächen, die aufgrund der schwerwiegenden Wettbewerbsverzerrungen gerechtfertigt ist, die Beihilfen verursachen könnten, die mit dem Gemeinsamen Markt in einem Bereich unvereinbar sind, der trotz seiner Sanierung in der jüngsten Zeit weiterhin zu den sensiblen Sektoren gehört. Deshalb muß diese Gemeinschaftsdisziplin strikt aufrechterhalten bleiben, womit impliziert wird, daß Beihilfen für ein Stahlunternehmen nur genehmigt werden können, wenn die Kommission in der Lage war, zu überprüfen, daß die Beschränkungen des Beihilfekodex tatsächlich eingehalten werden. Die vorstehenden Ausführungen haben deutlich gemacht, daß dies in dem vorliegenden Fall nicht zutrifft, weil zum einen die Beihilfe entgegen Artikel 6 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3484/85/EGKS ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde und zum anderen keine der in dieser Entscheidung vorgesehenen Ausnahmebestimmungen auf die Beihilfe zutrifft. Die von den italienischen Behörden geltend gemachten Bemerkungen ändern nichts an der ersten Beurteilung der Kommission bei Eröffnung des Verfahrens; deshalb ist die betreffende Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Subvention in Höhe von 1,796 Milliarden Lit (rund 1,17 Millionen ECU), die die autonome Region Sardinien dem Unternehmen Ferriere Acciaierie Sarde 1987 in Anwendung des Regionalgesetzes Nr. 41/87 vom 14. September 1987 gewährt hat, ist eine unrechtmässige staatliche Beihilfe, weil sie ohne vorherige Genehmigung der Kommission gewährt worden und ausserdem mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Diese Beihilfe ist auf dem Wege der Rückzahlung abzuschaffen. Artikel 2 Die italienischen Behörden teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die sie getroffen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 5. Juni 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 340 vom 18. 12. 1985, S. 1. (2) ABl. Nr. L 38 vom 10. 2. 1989, S. 8. (1) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 28. (2) ABl. Nr. L 228 vom 13. 8. 1981, S. 14. (3) ABl. Nr. L 110 vom 23. 4. 1985, S. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.