Europäische Union

2004/422/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache Nr. COMP/M.2978 — Lagardère/Natexis/VUP) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 5277)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0422. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ichtungszusagen (44) Um die vorgenannten Wettbewerbsprobleme auszuräumen, ist der Anmelder bereit, folgende Verpflichtungen einzugehen: (45) Der Anmelder verpflichtet sich zur Veräußerung der Gesamtheit der Vermögenswerte von Editis. Davon ausgenommen sind die nachstehenden Vermögenswerte: - Verlagshaus Larousse mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen, - Konzern Anaya mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen, - Verlagshaus Dalloz mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen, - Verlagshaus Dunod mit der Gesamtheit an verlegerischer Tätigkeit und Verlagsbeständen, - Bestände aus dem akademischen Bereich, die Verlagsbestände von Nathan Université, Armand Colin und Sedes sowie akademische Zeitschriften umfassend, - Auslieferungszentrum Ivry. (46) Der Anmelder verpflichtet sich, alle seine Anstrengungen darauf zu verwenden, die Gesamtheit der Vermögenswerte an einen einzigen Käufers zu veräußern. (47) Zudem wird ein Beauftragter darüber wachen, dass der Erhalt und das Management der zu veräußernden Vermögenswerte innerhalb einer gesonderten Struktur erfolgen, die unabhängig vom Konzern Lagardère unter der Verantwortung eines unabhängigen Managers, "hold separate manager" genannt, geführt wird, und dass deren Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit aufrechterhalten werden. 2) Würdigung der Verpflichtungszusagen (48) Die Verpflichtungszusagen des Anmelders führen zur Beseitigung praktisch sämtlicher horizontaler Überschneidungen zwischen den Aktivitäten der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen auf allen in Randnummer (43) ausgewiesenen frankophonen Märkten, auf denen das Vorhaben eine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt (ausgenommen der Markt für Referenzbücher, bei dem die Veräußerung indessen über dem anfänglichen Marktanteil von Hachette Livre liegt). (49) Zudem wird im Falle einer Veräußerung an einen einzigen Käufer aufgrund der Verpflichtungszusagen ein Großteil der im Rahmen der vorliegenden Entscheidung analysierten vertikalen und konglomeralen Effekte des Zusammenschlusses beseitigt, die aus dem Gesamtgewicht der aus dem Zusammenschluss auf dem Sektor des frankophonen Verlagswesens hervorgegangenen Einheit resultieren und zur Begründung oder Verstärkung beherrschender Stellungen auf den relevanten Märkten beitragen. Im Falle der Veräußerung an mehrere Käufer werden hingegen mehrere Forderungen umfassend zu erfuellen sein, um sicherzustellen, dass die Verpflichtungszusagen die durch das angemeldete Vorhaben geschaffenen vertikalen und konglomeralen Problemstellungen lösen werden. (50) Abschließend stellt die Kommission fest, dass der angemeldete Zusammenschluss aufgrund der vom Anmelder unterbreiteten Verpflichtungszusagen keine beherrschende Stellung der fusionierten Einheit auf dem Gemeinsamen Markt begründet oder verstärkt. SCHLUSSFOLGERUNG (51) Aus den dargelegten Gründen gelangt die Kommission in ihrer Entscheidung zu dem Schluss, keine Einwände gegen das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zu erheben und sie vorbehaltlich der Durchführung der zugesagten Verpflichtungen für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung ergeht auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und von Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (1) Anhörung des Beratenden Ausschusses und Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten (ABl. C 102 vom 28.4.2004). (2) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Verordnung letztendlich geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1). (3) Seit Hinterlegung der Anmeldung ist aus Investima 10 die Editis SA geworden. (4) Die Firma Vivendi Universal nahm zur gleichen Zeit eine Abtretung ihrer Vermögenswerte aus dem Verlagsbereich in den USA (Houghton Mifflin) vor. Diese wurden von einem Dritten erworben. (5) Darunter ist eine vom Verleger vor Lieferung eines bestimmten Manuskripts an einen Autoren vorab gezahlte, nicht rückzahlungspflichtige Summe zu verstehen. Nach Vermarktung des Buches werden lediglich die den Abschlagsbetrag übersteigenden Autorenrechte an den Autor ausbezahlt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.