Europäische Union

Beschluss (GASP) 2016/51 des Rates vom 18. Januar 2016 zur Unterstützung des Übereinkommens über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (BWÜ) im Rahmen der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen

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Quellenkennung: 32016D0051. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r Vorbereitung der achten Überprüfungskonferenz 1.4.1.   Projektziel Hauptziel dieses Programms ist es, die Vertragsstaaten des BWÜ zu einer aktiven Teilnahme an der achten Überprüfungskonferenz zu mobilisieren, indem regionale/sub-regionale Workshops veranstaltet werden und Gelegenheit zur Reflexion und zu Beratungen über die wichtigsten Themen des intersessionalen Programms für den Zeitraum 2012-2015 geboten wird. Es umfasst zudem praktische Unterstützung bei den Themen, die während des intersessionalen Programms erörtert wurden, wie beispielsweise Artikel VII und das Verfahren der gegenseitigen Begutachtung. 1.4.2.   Erwartete Projektergebnisse a) Stärkere Sensibilisierung für das BWÜ und für die achte Überprüfungskonferenz, die 2016 stattfinden soll, sowie für die Bedeutung dieser Konferenz für die weitere Entwicklung des BWÜ, b) ein umfassender überregionaler Dialog über Themen, die auf der achten Überprüfungskonferenz zu erörtern sein werden, c) Ausarbeitung von einer Reihe von Vorschlägen für neue, nach der achten Überprüfungskonferenz umzusetzende Initiativen und Erreichung einer breiten Unterstützung für die Annahme dieser Initiativen durch die achte Überprüfungskonferenz, d) nähere Festlegungen zu dem Verfahren der gegenseitigen Begutachtung im Rahmen des BWÜ. Unterstützt werden sollten beispielsweise die Durchführung einer oder mehrerer Maßnahmen zur gegenseitigen Begutachtung in Drittländern und die Ermittlung der daraus für die Relevanz dieses Verfahrens zu ziehenden nutzbringenden Lehren, e) Ermittlung der aus dem Ausbruch der Ebola-Epidemie in Westafrika gezogenen Lehren, die für die Umsetzung der Artikel VII und X des BWÜ von Bedeutung sind. 1.4.3.   Projektbeschreibung Im Hinblick auf die weitere Entwicklung des BWÜ wird eine Reihe regionaler/sub-regionaler Workshops veranstaltet, um die Programmpunkte des intersessionalen Programms für den Zeitraum 2012-2015 zu erörtern und den Präsidenten der nächsten Überprüfungskonferenz im Vorfeld und während der achten Überprüfungskonferenz zu unterstützen; Ziel der Workshops wird es sein, auf regionaler/subregionaler Ebene auf ein gemeinsames Verständnis hinzuwirken, indem Vorschläge erörtert werden, wie ein Fortschritt in diesem Bereich erzielt werden kann. Die Workshops könnten im Zusammenhang mit den vorstehend beschriebenen Workshops zu wissenschaftlichen und technischen Fragen durchgeführt werden, um Ressourcen bestmöglich nutzen und Experten bestmöglich einsetzen zu können und den Dialog und die Interaktion zwischen Wissenschaftlern, ungeachtet ihrer institutionellen Zugehörigkeit, und politischen Entscheidungsträgern zu fördern. Je nach Bedarf werden auch Veranstaltungen in Genf durchgeführt. Deshalb sollte angestrebt werden, dass an diesen Workshops auch Wissenschaftler und Vertreter von Industrie- und Berufsverbänden teilnehmen. Dies würde dazu beitragen, dass sich eine große Gruppe von Vertragsstaaten zusammenschließt, die eine schrittweise Stärkung des BWÜ unterstützen. Mit den Workshops wäre ein Sponsoringprogramm verbunden, damit Vertretern aus Entwicklungsländern, die Vertragsstaat des Übereinkommens sind, die Möglichkeit eröffnet werden kann, an den Workshops und der achten Überprüfungskonferenz teilzunehmen. In diesem Kontext kann geprüft werden, wie auf den BWÜ-Konferenzen Kontakte zwischen gesponserten Teilnehmern und Mitgliedern der Delegationen der EU-Mitgliedstaaten hergestellt werden können. Erwägungen zu der Frage, wie Artikel VII des BWÜ umgesetzt werden kann, wären wertvoll, insbesondere unter Berücksichtigung der umfangreichen Erkenntnisse, die aus dem Ausbruch der Ebola-Epidemie gewonnen werden. Es wird eine Studie zur Erfahrungsauswertung durchgeführt, die sich hauptsächlich mit den Auswirkungen des Ausbruchs der Krankheit und der internationalen Reaktion darauf im Hinblick auf die Durchführung von Artikel VII des BWÜ befassen, aber auch Aspekte abdecken wird, die für Artikel X im Hinblick auf die wissenschaftliche Zusammenarbeit und die Entwicklung von Therapeutika und Impfungen relevant sind. Den Vertragsstaaten wird ein Bericht vorgelegt werden, den sie in ihre Vorbereitung der achten Überprüfungskonferenz einfließen lassen können. Für interessierte Vertragsstaaten wird wenigstens eine Maßnahme zur gegenseitigen Begutachtung durchgeführt, um eine breitere Unterstützung für dieses Verfahren zu erlangen und dessen Relevanz weiter zu prüfen. Die Maßnahme wird auf derjenigen aufbauen, die 2013 in Frankreich durchgeführt wurde, sowie auf derjenigen, die 2015 von den Benelux-Ländern durchgeführt wird; Ziel wird es sein, im Vorfeld der achten Überprüfungskonferenz einen an die Vertragsstaaten gerichteten Bericht zu erstellen. Zudem wird eine Studie zu der Frage durchgeführt, wie die Bestimmungen des Artikels V des BWÜ über Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten wirksamer umgesetzt werden können. 1.5.   Projekt 5: Unterstützung des Mechanismus des VN-Generalsekretärs 1.5.1.   Projektziel Stärkung des Mechanismus des VN-Generalsekretärs zur Untersuchung des behaupteten Einsatzes von chemischen, biologischen oder Toxinwaffen. 1.5.2.   Erwartete Projektergebnisse Verbesserung der Anwendungsfähigkeit des Mechanismus des VN-Generalsekretärs, wozu auch Maßnahmen gehören, die auf der Auswertung der bei der Untersuchungsmission der VN in Syrien im Jahr 2013 gewonnenen Erkenntnissen basieren: a) Erweiterung der Liste der ausgebildeten Experten (Grund- und Fachlehrgänge — Durchführung von voraussichtlich drei Lehrgängen), b) Einberufung der im Rahmen des Mechanismus tätigen Akteure zu einer Auftaktsitzung (eine Sitzung); diese Sitzung soll innerhalb der Einrichtungen selbst und einrichtungsübergreifend als Mechanismus für die Zusammenarbeit dienen, und dies auch in Zeiten, in denen der Mechanismus nicht aktiviert ist, um diesen regelmäßig zu bewerten und weiter zu stärken, c) organisationsübergreifende Ausbildungsmaßnahmen: gemeinsam von den VN und anderen internationalen Organisationen durchgeführte Lehrgänge, die darauf abzielen, vorhandene Ressourcen einzusetzen und bewährte Verfahren anzuwenden und den Einsatz der Ressourcen und Verfahren besser zu koordinieren, um größtmögliche Wirkung zu erzielen und Doppelarbeit zu vermeiden (Durchführung von voraussichtlich zwei Lehrgängen). 1.5.3.   Projektbeschreibung Neben der weiteren Unterstützung regelmäßig durchgeführter Grund- und Fachlehrgänge, die den Experten angeboten werden, die in die für den Mechanismus des VN-Generalsekretärs erstellte Liste ausgebildeter Experten aufgenommen werden, können mehrere Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Mechanismus des Generalsekretärs als wichtige Maßnahmen im Rahmen dieses Projekts identifiziert werden. Den Maßnahmen, die unter anderem dazu dienen sollen, die Erkenntnisse, die aus der vorgenannten Auswertung der bei der VN-Mission in Syrien gewonnenen Erfahrungen gezogen wurden, umzusetzen und so den Mechanismus auf lange Sicht zu stärken, kommt hierbei besondere Bedeutung zu. 1.6.   Projekt 6: Grundlegende Instrumente für Sensibilisierungs- und Informationsmaßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit 1.6.1.   Projektziel Ziel ist es, konkrete praktische Instrumente, Materialien und Ansätze zu entwickeln, um die Durchführung der in den obigen Projekten beschriebenen Maßnahmen zu ermöglichen. Diese Instrumente werden Formate erhalten, die auf das Zielpublikum abgestimmt sind, einschließlich Druckfassungen, und werden generell in alle Amtssprachen der Vereinten Nationen zu übersetzen sein. Zudem zielt das Projekt darauf ab, die Instrumente zu nutzen, die im Verlauf vorangegangener Maßnahmen der EU erstellt wurden, nämlich den Leitfaden für vertrauensbildende Maßnahmen und den Leitfaden für die Umsetzung auf nationaler Ebene. 1.6.2.   Erwartete Projektergebnisse a) Unterstützung der vorbeschriebenen Projekte, b) verstärkte Sensibilisierung von Studenten und ihren Dozenten für die Problematik der biologischen Waffen, für einen verantwortungsvollen Umgang mit der Wissenschaft und für ethische Fragen, c) weite Verbreitung des Informationsmaterials über das BWÜ und die umfassendere Problematik eines potenziellen Missbrauchs der Biologie. 1.6.3.   Projektbeschreibung Einige Projekte können bereits benannt werden, während andere sich erst während der Abwicklungsphase des Projekts ergeben werden. In die erste Kategorie fällt beispielsweise die Erstellung von internet-gestütztem Lehr- und Informationsmaterial für Studenten des Fachbereichs Biologie an Universitäten und/oder Schüler und Lehrer im Fach Biologie an weiterführenden Schulen. Dem Einsatz von Techniken wie aktives Lernen und gemischtes Lernen (blended learning) kommt hier Bedeutung zu, ebenso wie der Koordinierung mit bestehenden Initiativen, wie beispielsweise die von der Universität Bradford in Zusammenarbeit mit Partnern durchgeführte Arbeit. Ein weiteres benennbares und notwendiges Projekt ist die Übersetzung der Website des BWÜ und der im Rahmen des vorliegenden und der vorhergehenden Ratsbeschlüsse erstellten Materialien. 2.   VERFAHRENSASPEKTE, KOORDINIERUNG Die Projektdurchführung wird von einem Lenkungsausschuss mit dem Ziel eingeleitet, die Verfahren und Bestimmungen der Zusammenarbeit festzulegen. Der Lenkungsausschuss überprüft die Durchführung der Projekte regelmäßig, mindestens einmal alle sechs Monate, und setzt hierfür auch elektronische Kommunikationsmittel ein. Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Hohen Vertreters und von UNODA/BWC-ISU zusammen. Anträge von Vertragsstaaten, die keine EU-Mitgliedstaaten sind, auf Hilfestellung und Zusammenarbeit im Rahmen dieses Beschlusses sind an das UNODA/BWC-ISU zu richten. UNODA/BWC-ISU prüft und bewertet diese Anträge in geeigneter Weise und richtet eine Empfehlung an den Lenkungsausschuss. Der Lenkungsausschuss überprüft die Anträge auf Hilfestellung sowie die Aktionspläne und deren Umsetzung. Der Hohe Vertreter schlägt die begünstigten Länder vor und trifft unter Berücksichtigung der Beratungen im Lenkungsausschuss und nach Konsultation der zuständigen Arbeitsgruppen des Rates die endgültige Auswahl. Um bei den EU-initiierten Maßnahmen eine ausgeprägte Eigenverantwortung der begünstigten Länder und die langfristige Tragfähigkeit der Maßnahmen zu gewährleisten, ist vorgesehen, dass die ausgewählten begünstigten Länder, wenn immer dies möglich und angemessen erscheint, zur Erstellung von Aktionsplänen aufgefordert werden, die unter anderem einen Zeitplan für die Durchführung der (auch aus nationalen Ressourcen) finanzierten Maßnahmen sowie Angaben zum Umfang und zur Dauer des Projekts und zu den Hauptbeteiligten enthalten müssen. Je nach Zweckdienlichkeit werden UNODA/BWC-ISU oder die EU-Mitgliedstaaten in die Ausarbeitung dieser Aktionspläne einbezogen. Die Projektdurchführung wird im Einklang mit den Aktionsplänen erfolgen. 3.   BERICHTERSTATTUNG UND BEWERTUNG UNODA/BWC-ISU wird dem Hohen Vertreter regelmäßig halbjährliche Sachstandsberichte über die Projektdurchführung vorlegen. Außerdem werden Berichte über die einzelnen Unterstützungsmaßnahmen vorgelegt, die im Rahmen der Aktionspläne für die begünstigten Länder durchgeführt werden. Diese Berichte werden der zuständigen Arbeitsgruppe des Rates zur Bewertung des Sachstands und zur allgemeinen Evaluierung der Projekte sowie zur Festlegung eventueller Folgemaßnahmen übermittelt. Die Vertragsstaaten des BWÜ werden möglichst immer über die Durchführung der Projekte unterrichtet; hierfür werden auch elektronische Mittel genutzt. Es wird erwartet, dass die begünstigten Ländern auf den BWÜ-Konferenzen über die Umsetzung und die Ergebnisse der durchgeführten Maßnahmen berichten und dabei die von der EU erhaltene Unterstützung gebührend anerkennen. 4.   MITWIRKUNG VON EXPERTEN AUS DEN EU-MITGLIEDSTAATEN Für die erfolgreiche Durchführung des Beschlusses ist ein aktives Mitwirken von Experten aus den EU-Mitgliedstaaten unerlässlich. UNODA/BWC-ISU wird bestärkt, diese Experten heranzuziehen. Die im Rahmen der Durchführung der Projekte entstehenden Kosten für die Entsendung dieser Experten werden unter diesen Beschluss fallen. Es wird davon ausgegangen, dass im Zusammenhang mit den geplanten Unterstützungsbesuchen (wie etwa zur Unterstützung in Rechtsfragen, Unterstützung bei VBM) die Entsendung eines Teams von maximal drei Experten für eine Höchstdauer von fünf Tagen als die Standardpraxis gelten wird. Um eine effiziente und produktive Unterstützung zu gewährleisten, wird ein Workshop für EU-Experten, die begünstigte Länder im Rahmen dieses Projekts unterstützen, mit dem Ziel durchgeführt, bewährte Verfahren und eine angemessene Vorbereitung von Unterstützungsmaßnahmen zu erörtern und Hilfsmaterial wie Präsentationen und Veröffentlichungen zusammenzustellen. 5.   LAUFZEIT Die Dauer der Durchführung der Projekte wird auf insgesamt 36 Monate veranschlagt. 6.   BEGÜNSTIGTE Die Maßnahmen zur Förderung der Universalität gemäß Projekt 1 kommen Staaten zugute, die nicht Vertragsstaaten des BWÜ sind (sowohl Unterzeichner- als auch Nichtunterzeichnerstaaten); sie richten sich ebenfalls an die Privatwirtschaft, akademische Fachkreise und Nichtregierungsorganisationen. Die Maßnahmen gemäß Projekt 2 kommen Vertragsstaaten zugute, die dabei unterstützt werden, die Auswirkungen wissenschaftlicher und technischer Entwicklungen im Hinblick auf das BWÜ zu bewerten; ferner werden Vertreter wissenschaftlicher Kreise, internationaler, regionaler und nationaler Wissenschaftsverbände und akademischer Fachkreise sowie Vertreter der Industrie Begünstigte sein. Die Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau gemäß Projekt 3 kommen Vertragsstaaten des BWÜ zugute, wobei ein besonderes Augenmerk auf Staaten gelegt wird, die dem BWÜ erst vor Kurzem beigetreten sind, während Maßnahmen im Zusammenhang mit Artikel X einzelnen Wissenschaftlern, Wissenschaftskonferenzen und Instituten zugute kommen werden. Die Maßnahmen gemäß Projekt 4 kommen Vertragsstaaten zugute, und zwar insbesondere Staatsbediensteten mit BWÜ-relevanten Aufgabenbereichen, wie beispielsweise den als nationale Kontaktstellen benannten oder den in die ständigen Vertretungen in Genf abgestellten Staatsbediensteten, Experten, die zur Teilnahme an den Workshops und an den Maßnahmen zur gegenseitigen Begutachtung eingeladen werden, sowie denjenigen, die mit der Erstellung von Studien zu den Artikeln V und VII befasst sind. Die Maßnahmen gemäß Projekt 5 kommen Experten, die in die für den Mechanismus des VN-Generalsekretärs erstellte Liste ausgebildeter Experten aufgenommen wurden, sowie Personen, die an Lehrgängen und Veranstaltungen zum Mechanismus des VN-Generalsekretärs teilnehmen, und Personen, die an der Tagung der Akteure teilnehmen, zugute. Die Maßnahmen gemäß Projekt 6 kommen denjenigen, die die einschlägigen Materialien erstellen, sowie denjenigen, die diese Materialien nutzen, z. B. Studenten und Lehrer, Industrievertreter und Nichtregierungsorganisationen, zugute. 7.   VERTRETER AUS DRITTSTAATEN Zur Förderung der regionalen Eigenverantwortung für die Projekte und zur Sicherung von deren langfristiger Tragfähigkeit wird im Rahmen dieses Beschlusses die Teilnahme von Experten finanziert werden, die nicht aus einem EU-Mitgliedstaat stammen, was Experten von einschlägigen regionalen und internationalen Organisationen einschließt. Die Teilnahme von UNODA/BWC-ISU an Workshops und Tagungen zum BWÜ wird finanziert. Die Teilnahme des Vorsitzenden der BWÜ-Tagungen kann auf Einzelfallbasis finanziert werden. 8.   FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER PROJEKTE ZUSTÄNDIGE STELLE — PERSONALFRAGEN Da die nach diesem Beschluss dem UNODA übertragenen Aufgaben nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, wird zusätzliches Personal benötigt. 9.   ÖFFENTLICHKEITSWIRKUNG DER EU UNODA ergreift alle zweckdienlichen Maßnahmen, um allgemein bekannt zu machen, dass die Europäische Union die Aktion finanziert hat. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission erstellten und veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der EU durchgeführt. UNODA wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird, und dabei die Rolle der Union herausstellen, die Transparenz ihrer Maßnahmen gewährleisten und der Öffentlichkeit vermitteln, warum der Beschluss gefasst wurde und warum und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den Leitlinien der Union für die korrekte Verwendung und Abbildung dieser Flagge an gut sichtbarer Stelle eingefügt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.