Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/433 des Rates vom 20. Februar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichtet wurde, zu der Aktualisierung des Anhangs XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen), des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und des Anhangs XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D0433. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

19.3.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 75/72 BESCHLUSS (EU) 2019/433 DES RATES vom 20. Februar 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits eingerichtet wurde, zu der Aktualisierung des Anhangs XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen), des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und des Anhangs XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurde im Namen der Union mit dem Beschluss 2016/839/EU des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 2016 in Kraft. (2) Mehrere in den Anhängen XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen), XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) und XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens (im Folgenden „Anhänge“) aufgeführte Unionsrechtsakte wurden seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen im Juni 2013 geändert oder aufgehoben. Daher müssen zur Gewährleistung einer angemessenen Annäherung der Gesetzgebung der Republik Moldau an die Rechtsakte der EU eine Reihe von Rechtsakten in diese Anhänge aufgenommen werden, durch die die dort aufgeführten Maßnahmen umgesetzt, geändert, ergänzt oder ersetzt werden, und einige Fristen angepasst werden, um dem bereits erzielten Fortschritt der Republik Moldau bei der Annäherung an den Besitzstand der Union Rechnung zu tragen. (3) Gemäß Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Republik Moldau (2) ist der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Ausschuss“) befugt, die Anhänge zu dem Abkommen zu aktualisieren oder zu ändern. (4) Der Ausschuss soll Beschlüsse zu den Anhängen annehmen. Diese Beschlüsse sind für die Union verbindlich. (5) Es ist angemessen, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Aktualisierung der Anhänge festzulegen. (6) Der Standpunkt der Union im Ausschuss sollte daher auf den beigefügten Entwürfen für Beschlüsse beruhen. — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte beruhen auf den Entwürfen der Beschlüsse, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind: a) Beschluss des Assoziationsausschusses EU – Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“ über die Aktualisierung des Anhangs XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen) des Abkommens; b) Beschluss des Assoziationsausschusses EU – Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“ über die Aktualisierung des Anhangs XXVIII-B (Regelungen für Telekommunikationsdienstleistungen) des Abkommens; c) Beschluss des Assoziationsausschusses EU – Republik Moldau in der Zusammensetzung „Handel“ über die Aktualisierung des Anhangs XXVIII-D (Regelungen für den internationalen Seeverkehr) des Abkommens; Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20. Februar 2018. Im Namen des Rates Der Präsident V. GORANOV (1)  Beschluss (EU) 2016/839 des Rates vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 141, vom 28.5.2016, S. 28). (2)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 40). ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/… DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-REPUBLIK MOLDAU IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ vom … 2018 zur Aktualisierung des Anhangs XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen) des Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS — gestützt auf das am 27. Juni 2014 in Brüssel unterzeichnete Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits, insbesondere auf die Artikel 61, 249, 436, 438 und 449, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits (im Folgenden „Abkommen“) trat am 1. Juli 2016 in Kraft. (2) In Artikel 61 und Artikel 249 des Abkommens ist vorgesehen, dass die Republik Moldau eine Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die in Anhang XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen) des Abkommens (im Folgenden „Anhang XXVIII-A“) genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte (im Folgenden „Besitzstand der Union“) vornimmt. (3) Der in Anhang XXVIII-A genannte Besitzstand der Union über Geldwäsche hat sich seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Abkommen im Juni 2013 weiterentwickelt. Insbesondere hat die Union die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angenommen und der Republik Moldau mitgeteilt. (4) Die Republik Moldau setzt den Prozess der Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an den Besitzstand der Union gemäß den in Anhang XXVIII-A genannten Zeitplänen und Prioritäten fort. Es ist daher erforderlich, Anhang XXVIII-A zu aktualisieren, um zu gewährleisten, dass die Entwicklung des darin aufgelisteten Besitzstands der Union im Bereich der Geldwäsche gemäß Artikel 449 des Abkommens rasch und wirksam in den fortlaufenden Prozess der Annäherung Eingang findet. (5) Daher sollten die Richtlinie (EU) 2015/849 und die Verordnung (EU) 2015/847 in die Liste in Anhang XXVIII-A des Abkommens aufgenommen werden. (6) Mit Wirkung vom 26. Juni 2017 sollten die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (4) aus Anhang XXVIII-A gestrichen werden. (7) Nach Artikel 436 Absatz 3 des Abkommens ist dem Assoziationsrat EU–Republik Moldau (im Folgenden „Assoziationsrat“) die Befugnis zu übertragen, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. (8) Nach Artikel 438 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat seine Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. (9) Mit dem Beschluss Nr. 3/2014 (5) übertrug der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis, Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern, die sich unter anderem auf Titel V (Handel und Handelsfragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischer Geschäftsverkehr) des Abkommens beziehen, sofern Kapitel 6 keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthält. Kapitel 6 enthält keine speziellen Bestimmungen über die Aktualisierung oder Änderung der Anhänge. (10) Anhang XXVIII-A sollte daher entsprechend aktualisiert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XXVIII-A (Regelungen für Finanzdienstleistungen) des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsausschusses Der Präsident (1)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. EU L 141 vom 5.6.2015, S. 73). (2)  Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. EU L 141 vom 5.6.2015, S. 1). (3)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. EU L 309 vom 25.11.2005, S. 15). (4)  Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von „politisch exponierte Personen“ und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. EU L 214 vom 4.8.2006, S. 29). (5)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU — Republik Moldau vom 16. Dezember 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (ABl. L 110 vom 29.4.2015, S. 40). ANHANG ANHANG XXVIII-A REGELUNGEN FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN Die Republik Moldau verpflichtet sich, ihre Rechtsvorschriften innerhalb der festgelegten Fristen schrittweise an folgende EU-Rechtsakte und internationalen Übereinkünfte anzunähern: Richtlinie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 92/49/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2002/83/EG, 2004/39/EG, 2005/68/EG und 2006/48/EG in Bezug auf Verfahrensregeln und Bewertungskriterien für die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von Beteiligungen im Finanzsektor Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/44/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute Die Spar- und Kreditvereinigungen der Republik Moldau werden genauso behandelt wie die in Artikel 2 der Richtlinie aufgeführten Einrichtungen, und werden folglich vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen. Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom 27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwendungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an multilaterale Entwicklungsbanken Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/18/EG werden unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/49/EG mit Ausnahme der im Folgenden aufgeführten Liste werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Im Hinblick auf andere Einrichtungen als die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie definierten Krediteinrichtungen werden die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze 1 und 3, des Artikels 6 Buchstaben a, b und c, des Artikels 7, des Artikels 8 Buchstabe a, b und c sowie des Artikels 9 der genannten Richtlinie über die geforderte Startkapitalhöhe innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 94/19/EG mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 7 der Richtlinie über die Mindestentschädigung für die Anleger werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmung des Artikels 7 der Richtlinie über die Mindestentschädigung für die Anleger wird innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 86/635/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG und 86/635/EWG im Hinblick auf die im Jahresabschluss bzw. im konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen und von Banken und anderen Finanzinstituten zulässigen Wertansätze Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/65/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG, 83/349/EWG, 86/635/EWG und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, von Banken und anderen Finanzinstituten sowie von Versicherungsunternehmen Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/51/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/46/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG werden unmittelbar nach Inkrafttreten des Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/138/EG werden innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 91/674/EWG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Empfehlung der Kommission vom 18. Dezember 1991 über Versicherungsvermittler (92/48/EWG) Zeitplan: nicht zutreffend. Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/92/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/103/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/41/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/39/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/73/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Informationen sowie das Format, die Aufnahme von Informationen mittels Verweis und die Veröffentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von Werbung Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/109/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2007/14/EG werden innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 97/9/EG mit Ausnahme der Bestimmung des Artikels 4 der Richtlinie über die Mindestentschädigung für die Anleger werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Die Bestimmungen des Artikels 4 der Richtlinie über die Mindestentschädigung für die Anleger werden innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/6/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2004/72/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/124/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2003/125/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die sachgerechte Darbietung von Anlageempfehlungen und die Offenlegung von Interessenkonflikten Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2003/125/EG werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 werden innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen Zeitplan: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) Zeitplan: Die Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG werden innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens umgesetzt. Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.