Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2546 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2022/46)

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22.12.2022    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 328/136 BESCHLUSS (EU) 2022/2546 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/29 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2022/46) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1, gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 16, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2022/1211 des Rates (1) und in Übereinstimmung mit Artikel 140 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllt Kroatien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung des Euro. Die gemäß Artikel 5 der Beitrittsakte von 2012 (2) für Kroatien geltende Ausnahmeregelung wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben. (2) In Artikel 1 Buchstabe d des Beschlusses EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank (3) wird der „Banknoten-Verteilungsschlüssel“ definiert und auf Anhang I des genannten Beschlusses verwiesen, in dem der seit dem 1. Februar 2020 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt wird. Angesichts der Einführung des Euro durch Kroatien am 1. Januar 2023 werden neue Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ab dem genannten Datum gelten. Daher ist es erforderlich, den Beschluss EZB/2010/29 zu ändern, damit der ab dem 1. Januar 2023 geltende Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen Der Beschluss EZB/2010/29 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Buchstabe d letzter Satz erhält folgende Fassung: „In Anhang I dieses Beschlusses wird der Banknoten-Verteilungsschlüssel festgelegt, der ab dem 1. Januar 2023 gilt.“ 2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Dezember 2022. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)  Beschluss (EU) 2022/1211 des Rates vom 12. Juli 2022 über die Einführung des Euro in Kroatien zum 1. Januar 2023 (ABl. L 187 vom 14.7.2022, S. 31). (2)  Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 21). (3)  Beschluss EZB/2010/29 der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2010 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (ABl. L 35 vom 9.2.2011, S. 26). ANHANG „ANHANG I BANKNOTEN-VERTEILUNGSSCHLÜSSEL AB DEM 1. JANUAR 2023 in % Europäische Zentralbank 8,0000 Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique 3,3250 Deutsche Bundesbank 24,0575 Eesti Pank 0,2570 Bank Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland 1,5455 Bank of Greece 2,2575 Banco de España 10,8825 Banque de France 18,6390 Hrvatska narodna banka 0,7400 Banca d’Italia 15,5035 Central Bank of Cyprus 0,1965 Latvijas Banka 0,3555 Lietuvos bankas 0,5280 Banque centrale du Luxembourg 0,3005 Bank Ċentrali ta‘ Malta/Central Bank of Malta 0,0960 De Nederlandsche Bank 5,3480 Oesterreichische Nationalbank 2,6710 Banco de Portugal 2,1360 Banka Slovenije 0,4395 Národná banka Slovenska 1,0450 Suomen Pankki 1,6765 INSGESAMT 100,0000 “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.