Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/663 des Rates vom 20. März 2023 zur Festlegung des von der Europäischen Union hinsichtlich des Beitritts der Republik Nordmazedonien zum überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im WTO-Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts (Text von Bedeutung für den EWR)

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22.3.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 83/65 BESCHLUSS (EU) 2023/663 DES RATES vom 20. März 2023 zur Festlegung des von der Europäischen Union hinsichtlich des Beitritts der Republik Nordmazedonien zum überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen im WTO-Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 17. März 2017 stellte die Republik Nordmazedonien (im Folgenden „Nordmazedonien“) einen Antrag auf Beitritt zu dem überarbeiteten Übereinkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über das öffentliche Beschaffungswesen (Revised Agreement on Government Procurement — im Folgenden „überarbeitetes GPA“), das am 6. April 2014 in Kraft getreten ist. (2) Die Verpflichtungen Nordmazedoniens in Bezug auf den Geltungsbereich sind in seiner Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des überarbeiteten GPA (im Folgenden „Vertragsparteien“) am 13. September 2022 vorgelegt und am 27. September 2022 berichtigt wurde. (3) Die Schlussofferte Nordmazedoniens ist zufriedenstellend und erfordert keine Einlegung spezifischer Vorbehalte in Bezug auf Nordmazedonien. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen für den Beitritt Nordmazedoniens zum überarbeiteten GPA werden in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt Nordmazedoniens einfließen. (4) Nach Artikel XXII Absatz 2 des überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen dem jeweiligen Mitglied und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind. (5) Der Beitritt Nordmazedoniens zum überarbeiteten GPA dürfte auf positive Weise zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte beitragen. (6) Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im GPA-Ausschuss gegenüber dem Beitritt Nordmazedoniens zum überarbeiteten GAP zu vertretenden Standpunkt festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen der Welthandelsorganisation (WTO) ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt der Republik Nordmazedonien („Nordmazedonien“) zum überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (überarbeitetes GPA) vorbehaltlich der Änderungen des Stufenplans der Europäischen Union infolge des Beitritts Nordmazedoniens zum überarbeiteten GPA gemäß dem Anhang dieses Beschlusses genehmigt wird. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 20. März 2023. Im Namen des Rates Der Präsident P. KULLGREN ANHANG ÄNDERUNGEN DES EU-STUFENPLANS INFOLGE DES BEITRITTS DER REPUBLIK NORDMAZEDONIEN ZUM ÜBERARBEITETEN WTO-ÜBEREINKOMMEN ÜBER DAS ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN Mit dem Beitritt der Republik Nordmazedonien (im Folgenden „Nordmazedonien“) zum überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „überarbeitetes GPA“) erhält Abschnitt 2 Nummer 1 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) in Anhang 1 zu Anlage I der überarbeiteten GPA der Europäischen Union folgende Fassung: „1. Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Liechtenstein, der Schweiz, Island, Norwegen, den Niederlanden in Bezug auf Aruba, dem Vereinigten Königreich und Nordmazedonien — Beschaffungen durch alle zentralen öffentlichen Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten. Die beigefügte Liste ist unverbindlich.“ Mit dem Beitritt Nordmazedoniens zum überarbeiteten GPA erhält Anhang 6 Abschnitt 2 der Anlage I der Europäischen Union folgende Fassung: „2. Baukonzessionen, sofern sie durch unter die Anhänge 1 und 2 fallende Stellen vergeben werden, fallen unter die Inländerbehandlung für Baudienstleister aus Island, Liechtenstein, Norwegen, den Niederlanden in Bezug auf Aruba, der Schweiz, Montenegro, dem Vereinigten Königreich und Nordmazedonien, vorausgesetzt, dass deren Wert mindestens 5 000 000 SZR beträgt, und für Baudienstleister aus Korea, vorausgesetzt, dass deren Wert mindestens 15 000 000 SZR beträgt.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.