Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/2702 des Rates vom 23. November 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Sicherheitsverfahren für den Start von Galileo-Satelliten vom Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten aus

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2702 29.11.2023 BESCHLUSS (EU) 2023/2702 DES RATES vom 23. November 2023 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über ein Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Sicherheitsverfahren für den Start von Galileo-Satelliten vom Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten aus DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens mit den Vereinigten Staaten, in dem die Sicherheitsverfahren für den Start von Galileo-Satelliten vom Hoheitsgebiet der USA aus festgelegt werden, sollten aufgenommen werden. (2) Nach dem einseitigen Abzug russischen Personals aus dem Weltraumzentrum Guyana, der Absage von zwei Sojus-Starts im April 2022 bzw. im September 2022 und den angekündigten Verzögerungen bei Ariane 6 musste die Union Alternativen finden, um die Starts von Galileo-Satelliten dringend wieder aufnehmen zu können, damit der ordnungsgemäße Betrieb des Galileo-Systems gewährleistet ist, das Teil des mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichtete Weltraumprogramms der Union ist. (3) Die Verordnung (EU) 2021/696 bestimmt, dass unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Weltraumprogramms der Unionträgt, auch auf dem Gebiet der Sicherheit. (4) Nach technischen Durchführbarkeitsstudien zu anderen verfügbaren Trägerraketen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass lediglich die von US-amerikanischen Herstellern gelieferten Trägerraketen mit den Galileo-Satelliten kompatibel sind. (5) Im Januar 2023 besuchte die Kommission gemeinsam mit von mehreren Mitgliedstaaten benannten Sicherheitsexperten Startanlagen in den Vereinigten Staaten. Bei dem Besuch wurde festgestellt, dass es möglich ist, von diesen Anlagen in den Vereinigten Staaten unter angemessenen Sicherheitsvorkehrungen in Bezug auf das sicherheitsrelevante Material und die Dokumentation der Galileo-Satelliten, einschließlich Verschlusssachen der Europäischen Union (im Folgenden „EU-Verschlusssachen“), Starts durchzuführen. (6) Um die Sicherheit der in Galileo-Satelliten enthaltenen Informationen zu gewährleisten, ist ein rechtsverbindliches Abkommen mit den Vereinigten Staaten erforderlich, um die Integrität der Galileo-Satelliten im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten und die Vertraulichkeit jener in den Satelliten enthaltenen oder mit dem Satellitenstart zusammenhängenden EU-Verschlusssachen zu schützen, die nicht an die Vereinigten Staaten weitergegeben werden können. (7) Jede Weitergabe oder Bereitstellung von Verschlusssachen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten für die Zwecke des Starts von Galileo-Satelliten muss den Anforderungen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Sicherheit von Verschlusssachen (2) und den darin vorgesehenen Sicherheitsregelungen (3) entsprechen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen über ein völkerrechtliches Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Sicherheitsverfahren für den Start von Galileo-Satelliten der ersten Generation vom Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten aus aufzunehmen. (2)   Die Verhandlungen werden auf der Grundlage der im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt. Artikel 2 Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt. Artikel 3 (1)   Die Verhandlungen nach Artikel 1 werden geführt im Einvernehmen mit dem Sicherheitsausschuss des Rates, der hiermit als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellt wird, und gemäß den Leitlinien im Addendum zu diesem Beschluss vorbehaltlich etwaiger Leitlinien, die der Rat der Kommission eventuell zu einem späteren Zeitpunkt vorgibt. (2)   Die Kommission stellt dem Sicherheitsausschuss des Rates alle Informationen zur Verfügung, die er zur Verfolgung des Ablaufs der Verhandlungen benötigt; dazu gehört auch, dass sie unmittelbar nach jeder Verhandlungsrunde über die Ergebnisse der Verhandlungen Bericht erstattet. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 23. November 2023. Im Namen des Rates Die Präsidentin P. ALEGRÍA CONTINENTE (1)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69). (2)   ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 30. (3)  Dokument ST 12142/07, zugänglich über das öffentliche Dokumentenregister des Rates. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2702/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.