Europäische Union

2009/460/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juni 2009 über den Erlass einer gemeinsamen Sicherheitsmethode zur Bewertung der Erreichung gemeinsamer Sicherheitsziele gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4246) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0460. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ewandt: a) Berechnung der jährlichen Beobachtungen OBSi , die sich aus den in Anhang 1 aufgeführten entsprechenden Indikatoren ergeben, nachdem als Input die Daten bereitgestellt wurden, die aus den in Abschnitt 1.1 genannten Quellen für die jeweiligen Jahre verfügbar sind (der Index i nimmt die gemäß nachstehender Formel festgelegten Werte an); b) Berechnung des arithmetischen Mittels (AV) für n Jahre von jährlichen Beobachtungen OBSi [anfangs n = 4; ab 2012 n = 5]; c) Berechnung des absoluten Werts der Differenz ABSDIFFi zwischen jeder jährlichen Beobachtung OBSi und dem AV. Falls ABSDIFFi < 0,01 * AV, erhält ABSDIFFi einen konstanten Wert in Höhe von 0,01 * AV; d) Berechnung der Gewichtung Wi durch Bildung des Kehrwerts von ABSDIFFi ; e) Berechnung des MWAY wie folgt: ; wobei i eine natürliche Zahl ist und wenn Y = 2010 oder 2011: x = Y – 5; N = Y – 2 wenn Y ≥ 2012: x = Y – 6; N = Y – 2 ANLAGE 1 Maßeinheiten für NRV und CST Risikokategorie Maßeinheiten Skalierungsbasis 1. Fahrgäste 1.1 Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Personenzugkilometer pro Jahr Personenzugkilometer pro Jahr 1.2 Anzahl der Fahrgast-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Fahrgastkilometer pro Jahr Fahrgastkilometer pro Jahr 2. Bedienstete Anzahl der Bediensteten-FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr Zugkilometer pro Jahr 3. Benutzer von Bahnübergängen 3.1 Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr Zugkilometer pro Jahr 3.2 Anzahl der FWSI von Benutzern von Bahnübergängen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/[(Anzahl der Zugkilometer pro Jahr * Anzahl der Bahnübergänge)/Gleiskilometer] (Anzahl der Zugkilometer pro Jahr * Anzahl der Bahnübergänge)/Gleiskilometer 4. Sonstige Personen Jährliche Anzahl der FWSI von Personen, die der Kategorie „Sonstige Personen“ angehören, aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr Zugkilometer pro Jahr 5. Unbefugte auf Eisenbahnanlagen Anzahl der FWSI von Unbefugten auf Eisenbahnanlagen pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr Zugkilometer pro Jahr 6. Gesamte Gesellschaft Gesamtzahl der FWSI pro Jahr aufgrund schwerer Unfälle/Anzahl der Zugkilometer pro Jahr Zugkilometer pro Jahr ANLAGE 2 Entscheidungsdiagramm des in Abschnitt 3.1.1 a des Anhangs genannten Verfahrens ERSTER SCHRITT: Stimmt die beobachtete sicherheitsbezogene Leistungsfähigkeit (jüngste Beobachtung bzw. MWA) mit dem NRV überein? JA NEIN ZWEITER SCHRITT: MWA ≤ NRV × 1,2? Falls nicht, die Prüfung unter Ausschluss eines Einzelereignisses wiederholen. Annehmbare sicherheitsbezogene Leistungsfähigkeit Der Mitgliedstaat wird über die Ergebnisse unterrichtet und muss keine spezifischen Maßnahmen ergreifen. JA NEIN DRITTER SCHRITT: Ist dies das erste Mal in den letzten drei Jahren, dass der zweite Schritt ein negatives Ergebnis erbrachte? JA NEIN VIERTER SCHRITT: Blieb die Anzahl schwerer Unfälle stabil oder ging sie zurück? VIERTER SCHRITT: Blieb die Anzahl schwerer Unfälle stabil oder ging sie zurück? JA NEIN JA NEIN Annehmbare sicherheitsbezogene Leistungsfähigkeit Der Mitgliedstaat wird über die Ergebnisse unterrichtet und muss keine spezifischen Maßnahmen ergreifen. Mögliche Verschlechterung der sicherheitsbezogenen Leistungsfähigkeit Der Mitgliedstaat wird über die Ergebnisse unterrichtet und aufgefordert, die Leistungsfähigkeit zu analysieren und zu kommentieren. Die Kommission kann die Agentur auffordern, eine technische Stellungnahme zu der vom Mitgliedstaat vorgelegten Information abzugeben. Wahrscheinliche Verschlechterung der sicherheitsbezogenen Leistungsfähigkeit Der Mitgliedstaat wird über die Ergebnisse unterrichtet und aufgefordert, die Leistungsfähigkeit zu analysieren und zu kommentieren. Gegebenenfalls muss der Mitgliedstaat der Kommission einen Plan zur Verbesserung der Sicherheit vorlegen. Die Agentur kann um eine technische Stellungnahme zum Plan zur Verbesserung der Sicherheit ersucht werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.