Europäische Union

2013/429/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 9. August 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Costa Rica, Israel, Italien, Japan, den Niederlanden, Slowenien und den Vereinigten Staaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5160) Text von Bedeutung für den EWR

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13.8.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 217/37 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. August 2013 zur Änderung der Entscheidung 2007/453/EG hinsichtlich des BSE-Status von Costa Rica, Israel, Italien, Japan, den Niederlanden, Slowenien und den Vereinigten Staaten (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 5160) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/429/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die Mitgliedstaaten, Drittländer oder deren Gebiete (nachstehend „Länder oder Gebiete“) je nach ihrem BSE-Status (bovine spongiforme Enzephalopathie) in eine der folgenden drei Kategorien einzustufen: vernachlässigbares BSE-Risiko, kontrolliertes BSE-Risiko und unbestimmtes BSE-Risiko. (2) Im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (2) werden die Länder oder Gebiete ihrem BSE-Status nach aufgelistet. (3) Die Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) spielt eine führende Rolle bei der Einstufung von Ländern oder Gebieten nach deren BSE-Risiko. Die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG trägt der Entschließung Nr. 16 der OIE von Mai 2012 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — Rechnung. (4) Im Mai 2013 nahm die OIE die Entschließung Nr. 20 — Anerkennung des BSE-Risikostatus von Mitgliedstaaten — an. In dieser Entschließung wird anerkannt, dass das BSE-Risiko in Japan, Israel, Italien, den Niederlanden, Slowenien und den USA vernachlässigbar und in Costa Rica kontrolliert ist. Daher sollte die Liste im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG entsprechend geändert werden, damit sie in Bezug auf die genannten Länder der genannten Entschließung entspricht. (5) Die Entscheidung 2007/453/EG ist daher entsprechend zu ändern. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2007/453/EG wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. August 2013 Für die Kommission Tonio BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (2)   ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. ANHANG „ANHANG LISTE DER LÄNDER ODER GEBIETE A.   Länder oder Gebiete mit vernachlässigbarem BSE-Risiko Mitgliedstaaten — Belgien — Dänemark — Italien — Niederlande — Österreich — Slowenien — Finnland — Schweden Länder der Europäischen Freihandelsassoziation — Island — Norwegen Drittländer — Argentinien — Australien — Brasilien — Chile — Kolumbien — Indien — Israel — Japan — Neuseeland — Panama — Paraguay — Peru — Singapur — USA — Uruguay B.   Länder oder Gebiete mit kontrolliertem BSE-Risiko Mitgliedstaaten — Bulgarien, Tschechische Republik, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Vereinigtes Königreich Länder der Europäischen Freihandelsassoziation — Liechtenstein — Schweiz Drittländer — Kanada — Costa Rica — Mexiko — Nicaragua — Südkorea — Taiwan C.   Länder oder Gebiete mit unbestimmtem BSE-Risiko — Länder oder Gebiete, die nicht unter Buchstabe A oder B aufgeführt sind.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.