Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/348 der Kommission vom 24. Oktober 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.35980-2019/C Vereinigtes Königreich — Strommarktreform: Kapazitätsmechanismus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7610) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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apacity Market Rule trat am 18. Juli 2019 in Kraft. Mit der Ordnung wurde eine CO2-Emissionsgrenze in dieser Höhe für Kapazitäten von neu errichteten Stromerzeugungsanlagen für die Präqualifikation für die Anfang 2020 stattfindenden Kapazitätsauktionen eingeführt (einschließlich aller neu errichteter Komponenten, die als nicht zertifizierte Laststeuerungsanlagen teilnehmen wollen). (218) Am 12. September 2019 verpflichtete sich das Vereinigte Königreich, die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 einzuhalten und insbesondere bis Ende 2020 regulatorische Änderungen vorzunehmen, um sicherzustellen, dass spätestens ab dem 1. Juli 2025 Erzeugungskapazitäten, die vor dem 4. Juli 2019 mit der kommerziellen Produktion begonnen haben und die im Durchschnitt mehr als 550 g CO2 fossilen Ursprungs pro kWh und mehr als 350 kg CO2 fossilen Ursprungs pro Jahr und installiertem kW elektrischer Leistung emittieren, keine Zahlungen oder Verpflichtungen für künftige Zahlungen im Rahmen des Kapazitätsmarktes erhalten. 4.5.   Stillhalteverpflichtung (219) Das Vereinigte Königreich erkennt an, dass das Urteil des Gerichts zur Folge hat, dass das Vereinigte Königreich keine Beihilfe gewähren darf, solange die Kommission im Anschluss an eine förmliche Prüfung nicht einen Beschluss über die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe im Rahmen des Kapazitätsmarktsystems erlässt. Aus dem Urteil ergibt sich jedoch nicht, dass das Vereinigte Königreich Elemente der Regelung, die keinerlei Gewährung von Hilfen beinhalten, nicht betreiben könnte. (220) Nach Angaben des Vereinigten Königreichs liegt in den folgenden Situationen kein Verstoß gegen die Stillhalteverpflichtung vor: a) Bei der Vergabe von Vereinbarungen über bedingte Kapazitäten im Anschluss an eine T-1-Aufstockungsauktion im Juni 2019 (siehe Erwägungsgrund 18 Buchstabe a), da Vereinbarungen über bedingte Kapazitäten den Bietern keinen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, es sei denn, die Kommission erteilt die Genehmigung für die staatliche Beihilfe. Die Anbieter sind verpflichtet, bestimmte Verpflichtungen zu erfüllen, ohne die Gewähr zu haben, dass sie Kapazitätszahlungen oder andere wirtschaftliche Vorteile erhalten, da die Zahlungen von der Genehmigung durch die Kommission abhängig sind. b) Bei der Verpflichtung der Anbieter, ihren Verpflichtungen im Rahmen bestehender Kapazitätsvereinbarungen während der Stillhaltefrist nachzukommen. Auch hier haben die Betreiber keine Garantie dafür, dass die Kapazitätszahlungen schließlich erfolgen werden. Es entsteht hierdurch vielmehr eine Belastung für die Kapazitätsanbieter, nicht aber eine Leistung. c) Bei der Gewährung der Möglichkeit für die Versorger, während der Stillhaltefrist freiwillige Zahlungen an die Abwicklungsstelle des Kapazitätsmarktes zu leisten, um ihre potenziellen Verbindlichkeiten aus den Versorgergebühren auszugleichen, und dabei, des der Abwicklungsstelle zu ermöglichen, solche Zahlungen anzunehmen. Die Zahlungen der Versorger werden keinerlei Beihilfe finanzieren, es sei denn, die Kommission genehmigt die Gewährung einer staatlichen Beihilfe. 4.6.   Transparenz (221) Das Vereinigte Königreich verpflichtete sich, die in Abschnitt 3.2.7 der Leitlinien festgelegten Transparenzanforderungen hinsichtlich der auf dem Kapazitätsmarkt gewährten Beihilfen anzuwenden. 5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMAßNAHME 5.1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (222) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Weder das Vereinigte Königreich noch andere Beteiligte stellten diese Auffassung infrage. (223) In Artikel 107 Absatz 1 AEUV werden staatliche Beihilfen definiert als „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art“. (224) Staatliche Beihilfen, die unter Artikel 107 Absatz 1 AEUV fallen, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar, wenn sie „durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen […], soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (225) In Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV sind spezifische Umstände aufgeführt, unter denen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten oder gelten können. Die Beurteilung der Kommission, ob eine dieser Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben ist, ist in Abschnitt 6 dargelegt. 5.1.1.   Zurechenbarkeit zum Staat und zur Finanzierung aus staatlichen Mitteln (226) Damit Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten, müssen sie a) dem Staat zugerechnet werden können und b) die Gelder aus dem Haushalt des Staates stammen und entweder direkt oder indirekt von einer vom Staat geschaffenen oder eingerichteten Stelle gewährt werden (55). Aus den in den Erwägungsgründen 227 bis 229 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme dem Vereinigten Königreich zuzurechnen ist und dass Kapazitätszahlungen eine staatliche Beihilfe darstellen, da sie unter staatlicher Kontrolle stehen. (227) Der Kapazitätsmarkt wurde vom britischen Minister für Energie und Klimawandel im Rahmen der ihm mit dem Energiegesetz von 2013 übertragenen Befugnisse eingerichtet. Das Vereinigte Königreich hat am 1. August 2014 abgeleitete Rechtsvorschriften in Form der Electricity Capacity Regulations und der Capacity Market Rules erlassen, die die Umsetzung des Kapazitätsmarktes regeln. Der Staat ist zuständig für Fragen wie die Genehmigung der Kapazitätsvolumen für die Auktionen, die Präqualifikationsverfahren, den Inhalt der Kapazitätsvereinbarungen und die Verpflichtungen der Kapazitätsinhaber. (228) Das Vereinigte Königreich hat eine Abwicklungsstelle eingerichtet, die für Letztverantwortung, Verwaltung und Kontrolle des Abrechnungsprozesses sowie die getätigten Zahlungen zuständig ist. Bei der Abwicklungsstelle handelt es sich um eine Einrichtung in staatlichem Besitz und die Behörden des Vereinigten Königreichs haben erklärt, dass die Regierung die Gesamtkontrolle über sie behält (siehe Erwägungsgrund 27). (229) Wie in den Erwägungsgründen 88 und 89 beschrieben, wird die Maßnahme durch einen durch Gesetz beschlossenen und bei allen lizenzierten Versorgern erhobenen Aufschlag (Umlage) finanziert. Die Umlage ist eine Zwangsabgabe und wird von der Abwicklungsstelle erhoben. Die Abwicklungsstelle ordnet dann die an die Kapazitätsanbieter zu leistenden Zahlungen an. Der Staat ist über die Abwicklungsstelle befugt, die Mittel freizugeben. 5.1.2.   Wirtschaftlicher Vorteil, der bestimmten Unternehmen oder der Produktion bestimmter Waren gewährt wird (selektiver Vorteil) (230) Ein Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ist jedweder wirtschaftliche Vorteil, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne staatliches Eingreifen, nicht erlangt hätte (56). (231) Die Kommission stellt fest, dass die erfolgreichen Bieter bei den Auktionen des Kapazitätsmarktes eine Vergütung über den Kapazitätsmarkt erhalten, die sie nicht erhalten würden, wenn sie auf dem Strommarkt weiterhin unter normalen wirtschaftlichen Bedingungen tätig wären und nur Strom und Hilfsdienste verkauften (BETTA — beschrieben in Abschnitt 2.8). Die Maßnahme verschafft den Unternehmen, die erfolgreich an den Kapazitätsmarkt-Auktionen teilgenommen haben, somit einen wirtschaftlichen Vorteil. Dieser Vorteil ist insofern selektiv, als er nur bestimmte Unternehmen, nämlich die Bieter, die bei den Kapazitätsmarktauktionen einen Zuschlag erhalten haben, begünstigt, und die sich in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation gegenüber anderen Kapazitätsanbietern befinden, die entweder nicht an den Auktionen teilgenommen haben oder teilgenommen haben, aber keinen Zuschlag erhalten haben. (232) Darüber hinaus hat die Maßnahme bisher nur bestimmten Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft, die zur Bewältigung des festgestellten Angemessenheitsproblems beitragen können, da Kapazitäten unter 2 MW (siehe Erwägungsgründe 30 und 31) und ausländische Kapazitäten von der direkten Teilnahme am Kapazitätsmarkt ausgeschlossen sind (siehe Erwägungsgrund 34), obwohl auch sie dazu beitragen könnten, das festgestellte Angemessenheitsproblem zu verringern. Für die Zukunft wird das Vorhandensein einer Mindestschwelle für die Teilnahme am Kapazitätsmarkt, auch wenn sie in der in Erwägungsgrund 193 beschriebenen Weise abgesenkt wird, weiterhin einige Kapazitäten von einer direkten Beteiligung (d. h. Beteiligung ohne Aggregierung) am Kapazitätsmarkt ausschließen. Darüber hinaus wird der Kapazitätsmarkt bis sich alle ausländischen Kapazitäten in benachbarten und nicht benachbarten Mitgliedstaaten am Kapazitätsmarkt beteiligen können, weiterhin bestimmte Unternehmen ausschließen, die in der Lage sind, das festgestellte Angemessenheitsproblem anzugehen. Folglich verschafft die Maßnahme auch aus dieser engeren Perspektive einen selektiven Vorteil. 5.1.3.   Verfälschung des Wettbewerbs und des Handels innerhalb der EU (233) Die Maßnahme könnte den Wettbewerb verfälschen und den Handel im Binnenmarkt beeinträchtigen. Die Stromerzeugung und der Stromgroß- und -einzelhandel sind in der gesamten Union für den Wettbewerb offen (57). Daher kann jeder Vorteil, der einem Unternehmen in diesem Sektor aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel innerhalb der Union beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. 5.1.4.   Würdigung gemäß Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe c AEUV (234) In Anbetracht der in diesem Abschnitt dargelegten Bewertung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. Für Artikel 107 Absatz 1 gelten die in Artikel 107 Absatz 2 und 3 AEUV aufgeführten besonderen Vereinbarkeitskriterien. Das einzige Kriterium, das in diesem Fall einschlägig sein könnte, ist das in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c genannte Kriterium. In Abschnitt 6 wird untersucht, ob dieses Kriterium im vorliegenden Fall erfüllt ist. 5.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (235) Auch wenn der Kapazitätsmarkt vor seiner Inkraftsetzung von den Behörden des Vereinigten Königreichs angemeldet wurde, wurde die Entscheidung von 2014, mit der die Maßnahme genehmigt wurde, anschließend vom Gericht für nichtig erklärt. In Anbetracht des Urteils des Gerichts, mit dem die Entscheidung von 2014 für nichtig erklärt wurde, ist die Durchführung der fraglichen Maßnahme bis zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Gerichts als rechtswidrig anzusehen (58). (236) Im Anschluss an das Urteil des Gerichts und die Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014 im November 2018 hat das Vereinigte Königreich bestimmte, in Erwägungsgrund 18 aufgelistete, Maßnahmen ergriffen. In diesem Abschnitt wird geprüft, ob diese Maßnahmen eine neue rechtswidrige Beihilfe darstellen. (237) Erstens, was die Organisation einer ergänzenden T-1-Auktion im Juni 2019 betrifft, so kam es zu keiner Verletzung der Stillhalteverpflichtung, da die aufgrund dieser Auktionen vergebenen Vereinbarungen eine Konditionalitätsklausel enthielten, wonach sie nur bei einer positiven Entscheidung über staatliche Beihilfen Rechte gewähren können. Folglich stellt diese vom Vereinigten Königreich nach November 2018 durchgeführte Maßnahme keine neue rechtswidrige Beihilfe dar. (238) Zweitens, durch die weitere Durchsetzung von Kapazitätsverträgen, die in Auktionen vor November 2018 vergeben wurden, und die Erhebung von Kapazitätsmarktgebühren bei den Versorgern, während die Kapazitätsmarktzahlungen ausgesetzt wurden, verstößt das Vereinigte Königreich nicht gegen die Stillhalteverpflichtung. Diese Maßnahmen können nicht als wirtschaftliche Begünstigung gelten, da sie keine Vorteile für die Unternehmen darstellten. Daher handelt es sich bei dieser Maßnahme allein nicht um eine neue rechtswidrige Beihilfe. (239) Drittens, sind seit Einleitung von Präqualifikationsverfahren am 22. Juli 2019 für eine T-1-Auktion, eine T-3-Auktion und eine T-4-Auktion betrifft, die jeweils im ersten Quartal 2020 stattfinden sollen, noch keine Verträge unterzeichnet worden. Folglich stellt auch diese Maßnahme keine neue rechtswidrige Beihilfe dar. 6.   VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 107 ABSATZ 3 BUCHSTABE c AEUV (240) Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a bis e AEUV enthält bestimmte Arten von Beihilfen, die als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten können. Buchstabe c betrifft „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. (241) Die Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (59) (Leitlinien) legen die Voraussetzungen fest, unter denen Beihilfen für Energie und Umwelt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten können. Die Leitlinien gelten seit dem 1. Juli 2014. In Abschnitt 3.9 der Leitlinien sind die spezifischen Bedingungen für Beihilfen festgelegt, die zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Stromerzeugung gewährt werden. (242) Wie in Erwägungsgrund 235 erwähnt, ist das Ergebnis der Nichtigerklärung des Beschlusses von 2014, dass die Durchführung der Beihilfe bis zum Zeitpunkt des Urteils des Gerichts als rechtswidrig zu gelten hat. Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (60) hat die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt auf der Grundlage der in Abschnitt 3.9 der Leitlinien festgelegten Voraussetzungen geprüft. Nach Randnummer (248) der Leitlinien werden rechtswidrige Beihilfen nach den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft, d. h. der am 16. Dezember 2014 geltenden Vorschriften. (243) Das Verfahren zur Annahme eines neuen Beschlusses kann zu dem Zeitpunkt wieder aufgenommen werden, zu dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (61). 6.1.   Ziel gemeinsamen Interesses und Notwendigkeit der Maßnahme (244) Die Abschnitte 3.9.1 und 3.9.2 der Leitlinien enthalten besondere Bedingungen für die Beurteilung des Umfangs, in dem Beihilfen zu einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse beitragen, und der Umfang, in dem staatliche Maßnahmen erforderlich sind. (245) Im Einleitungsbeschluss gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass der Kapazitätsmarkt zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse beigetragen hat und notwendig war. 6.1.1.   Ziel von gemeinsamem Interesse (246) 2014 führte das Vereinigte Königreich eine Methodik zur Identifizierung des Problems einer angemessenen Stromerzeugung ein, die auf einem Modell basiert, bei dem ein dauerhafter Zuverlässigkeitsstandard als Indikator für die Angemessenheit der Stromerzeugung herangezogen wird. In seiner Anmeldung von 2014 hat das Vereinigte Königreich nachgewiesen, dass der Zuverlässigkeitsstandard vier Jahre später, d. h. ab 2018/2019, ein kritisches Niveau erreicht haben könnte. Diese Ergebnisse stimmen weitgehend mit denen überein, die von ENTSO (Strom) im jüngsten zur Verfügung stehenden Bericht über die Angemessenheit des Systems veröffentlicht wurden (62). 2014 schätzte ENTSO (Strom), dass im Szenario A für Großbritannien (in dem nur die Entwicklung derjenigen Erzeugungskapazitäten berücksichtigt wurde, die als sicher galten) für den Fall, dass keine Importe über Verbindungsleitungen erfolgen würden, die nach 2016 verbleibende Kapazität möglicherweise nicht ausreicht, um eine Referenzspanne für die Angemessenheit abzudecken. (247) Nach den jüngsten Ergebnissen des ENTSO (Strom) in seinem Mid-term Adequacy Forecast 2018 (im Folgenden „MAF 2018“) (63) wird die Lastunterdeckungserwartung (Stunden/Jahr) für das Vereinigte Königreich im Basisszenario auf 1,29 im Jahr 2020 und 1,30 für das Jahr 2025 geschätzt und liegt damit deutlich unter dem in Erwägungsgrund 98 beschriebenen Ziel für die Lastunterdeckungserwartung von 3 Stunden. Im MAF 2018 wird ausgeführt, dass „verbesserte Resultate im MAF 2018 … auch auf bestehende Kapazitätsmechanismen zurückzuführen sein [könnten]“. Der MAF 2018 wurde am 3. Oktober 2018 veröffentlicht, d. h. vor dem Urteil des Gerichts, mit dem die Entscheidung von 2014 für nichtig erklärt wurde. Die Berechnungsgrundlage des MAF 2018 berücksichtigt daher die Auswirkungen der Existenz eines Kapazitätsmarkts im Vereinigten Königreich. In Anhang 2 des MAF 2018 weist das Vereinigte Königreich darauf hin, dass „Großbritannien … einen Kapazitätsmarkt eingerichtet [hat], um sicherzustellen, dass wir über ausreichende Kapazitäten verfügen, um unseren Zuverlässigkeitsstandard von einer Lastunterdeckungserwartung von 3 Stunden/Jahr gewährleisten zu können. Die Ergebnisse im MAF entsprechen diesen Erwartungen, sodass wir keine Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit der Stromerzeugung in Großbritannien haben.“ (248) Die Feststellung eines dauerhaften Bedarfs an einem Kapazitätsmarkt für die Zukunft muss sich auf kontrafaktische Szenarien stützen, wobei von dem Szenario auszugehen ist, dass im Vereinigten Königreich kein Kapazitätsmarkt besteht. Wie in den Erwägungsgründen 102 bis 104 dargelegt, geht aus den Analysen hervor, dass der Zuverlässigkeitsstandard in keinem in das Modell einbezogenen Jahr eingehalten werden kann, sollte der Kapazitätsmarkt aus dem Modell herausgenommen werden. Insbesondere stützt sich die in Erwägungsgrund 103 beschriebene Analyse von National Grid auf das in „Future Energy Scenarios“ verwendete EMR-Basisfallbeispiel. Die „Future Energy Scenarios“ stützen sich auch auf die in MAF 2018 für das Vereinigte Königreich verwendeten Annahmen. Daher stimmt die Analyse von National Grid im Einklang mit Randnummer (221) der Leitlinien mit der Analyse von ENTSO (Strom) überein. (249) Der Kapazitätsmarkt kann zu einer Unterstützung der Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen beitragen. Wie in Abschnitt 2.8.4 beschrieben, hat das Vereinigte Königreich jedoch bereits zusätzliche Maßnahmen zur Behebung des vom Vereinigten Königreich festgestellten Marktversagens ergriffen, setzt sie um oder erwägt sie, vor allem hinsichtlich der Tatsache, dass Versorgungssicherheit ein öffentliches Gut ist, und des Missing-Money-Problems. Diese zusätzlichen Maßnahmen zielen darauf ab, die Beteiligung von Laststeuerung zu verbessern, die Cash-out-Vereinbarungen zu reformieren und eine größere Nutzung von Verbindungsleitungen zu fördern. Nach Auffassung der Kommission sollten diese zusätzlichen Maßnahmen zu einer Verringerung der Kapazitäten führen, die im Rahmen des Kapazitätsmarktes beschafft werden müssen. Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass das Vereinigte Königreich Ad-hoc-Maßnahmen zur Unterstützung der kohlenstoffarmen Erzeugung vorlegt (z. B. Contracts for Differences) und strenge Emissionsstandards verabschiedet hat, um die Inbetriebnahme von kohlenstoffintensiven Erzeugungsanlagen zu verhindern. Das Vereinigte Königreich berichtet, dass dies bei den seit 2014 abgeschlossenen Kapazitätsvereinbarungen zu einem starken Rückgang der Zahl neu gebauter Dieselgeneratoren geführt habe (64). Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die jährlich durchgeführte Bewertung der Angemessenheit der Stromerzeugung dem Umfang der Stromerzeugung und dem Beitrag der Verbindungsleitungen Rechnung trägt, wobei sie allen Arten von Kapazitätsanbietern, einschließlich Laststeuerungsbetreibern, offen steht. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass das Vereinigte Königreich im Einklang mit Randnummer (220) der Leitlinien hinreichend untersucht hat, wie potenziell negative Auswirkungen der Maßnahme beim Erreichen des Ziels, umweltschädliche Subventionen schrittweise abzuschaffen, abgemildert werden können. (250) Die Maßnahme zielt darauf ab, die zum Erreichen des Zuverlässigkeitsstandards erforderlichen Kapazitäten zu beschaffen. Die Maßnahme verfolgt daher ein klar definiertes Ziel. Im Austausch für den Erhalt von Kapazitätszahlungen verpflichten sich die Kapazitätsanbieter, bei hoher Systembelastung Energie zu liefern. Die Methodik zur Ermittlung der Ausschreibungskapazität wird durch eine jährliche Bewertung der Versorgungssicherheit durch den Netzbetreiber gestützt. 6.1.2.   Erforderlichkeit der Maßnahme (251) Art und Ursachen des Problems der Angemessenheit der Stromerzeugung wurden, wie in den Abschnitten 2.8.2 und 2.8.3 dargelegt, analysiert und quantifiziert. Die Maßeinheit für die Quantifizierung (d. h. der Zuverlässigkeitsstandard) wurde benannt und die Berechnungsmethode dargelegt (siehe Erwägungsgrund 46 und 47 oben). Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Randnummer (222) der Leitlinien eingehalten wird. (252) Wie in Erwägungsgrund 128 erläutert, äußerten einige Beteiligte Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit des Kapazitätsmarktes. (253) Was den angeblichen Zustand der Überversorgung des derzeitigen britischen Strommarkts betrifft, der von einigen Beteiligten aufgeworfen wurde, hat die Kommission die von den Beteiligten (siehe Erwägungsgrund 128 Buchstabe a und dem Vereinigten Königreich (siehe Erwägungsgrund 166) vorgebrachten Argumente geprüft. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Kritik der Beteiligten die Notwendigkeit des Kapazitätsmarktes nicht infrage stellt. Insbesondere muss der Kapazitätsmarkt wie jeder andere Kapazitätsmechanismus mit wichtigen Unsicherheiten umgehen, die ein Gleichgewicht zwischen dem Risiko der Überversorgung auf der einen und der Unangemessenheit des Systems auf der anderen Seite erfordern. In dieser Hinsicht spiegeln Kapazitätsmargen des Winters 2018/2019, die besser als erwartet waren, diese Unsicherheit wider (65). Darüber hinaus enthielten die vor der Umsetzung des Kapazitätsmarktsystems im Jahr 2017 berechneten Margen, wie von Ofgem in seinem in Erwägungsgrund 21 genannten Abschlussbericht erläutert, die Kontingentausgleichsreserve (Contingency Balancing Reserve -CBR), und ohne diese Maßnahmen wären die Kapazitätsmargen deutlich niedriger ausgefallen (66). In seinem Bericht erläuterte Ofgem auch, dass die Prognosen der Lastunterdeckungserwartung für die vorangegangenen fünf Lieferjahre die von Ofgem vertretene Ansicht, dass der Kapazitätsmarkt aufrechterhalten werden müsse, weiter unterstützt habe. Darüber hinaus könnten die niedrigen Clearingpreise bei den Kapazitätsmarktauktionen als Beweis für ein hohes Maß an Wettbewerb bei den Kapazitätsmarktauktionen gelten und nicht unbedingt als Zeichen für Überkapazitäten. Schließlich konnten die Verbindungsleitungen, wie in Erwägungsgrund 34 erläutert, ab der zweiten Auktion im Jahr 2015 an den Auktionen des Kapazitätsmarktes teilnehmen, sodass ihr Beitrag zur Versorgungssicherheit berücksichtigt wurde. (254) Was die von einigen Beteiligten vorgetragene Idee betrifft, die Angemessenheit der Stromerzeugung durch einen Energy-Only-Markt besser zu gewährleisten, nimmt die Kommission die Argumente einiger Beteiligten (siehe Erwägungsgrund 128 Buchstabe b und des Vereinigten Königreichs (siehe Erwägungsgrund 167) zur Kenntnis. Die Kommission sieht keine Gründe für eine Änderung der in Tabelle 8 des Einleitungsbeschlusses gezogenen Schlussfolgerungen: Die Kommission akzeptiert, dass, solange individuelle Echtzeit-Abrechnung und dynamische Versorgungsverträge für Mehrheit der Nutzer nicht verfügbar sind, die Zuverlässigkeit viele Merkmale eines öffentlichen Gutes aufweist. In absehbarer Zukunft ist es unwahrscheinlich, dass die Verbraucher ihren Verbrauch systematisch in Reaktion auf Knappheitssignale der Märkte steuern werden, sodass der Charakter des öffentlichen Gutes hinsichtlich einer sicheren Stromversorgung weiter bestehen wird. (255) Auch, was die mit dem Marktversagen in Zusammenhang stehende Frage des Missing-Money-Problems betrifft, nimmt die Kommission die Argume

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.