Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/348 der Kommission vom 24. Oktober 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.35980-2019/C Vereinigtes Königreich — Strommarktreform: Kapazitätsmechanismus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7610) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D0348. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Preis feststellt, bei dem Nachfrage und Angebot identisch sind. Alle Bieter, die einen Zuschlag erhalten, erhalten denselben Clearingpreis („Pay-as-Clear“-Modell). Darüber hinaus existiert eine Reihe von Maßnahmen zur Minimierung von Spekulationsrisiken und zur Gewährleistung eines effizienten Ergebnisses. (67) Bei der Entscheidung, welches Kapazitätsvolumen sie zu einem bestimmten Preis liefern, wird von den Bietern erwartet, dass sie die Möglichkeit berücksichtigen, Einnahmen auf dem Energiemarkt zu erzielen. Die erwarteten Einnahmen aus dem Energiemarkt variieren je nach Anbieter in Abhängigkeit von den erwarteten Lastfaktoren, den Großhandelspreisen sowie den Brennstoff- und CO2-Kosten. (68) Im Jahr 2014 wurde Laststeuerung durch Abschalten, Erzeugungslaststeuerung und dezentrale (an ein Verteilernetz angeschlossene) Erzeugung (bis zu 50 MW) vom Vereinigten Königreich als neu entstehende Sektoren betrachtet, die zusätzliche Unterstützung benötigten, um sich auf den Wettbewerb in den Hauptauktionen im Kapazitätsmarkt vorzubereiten. Infolgedessen wurden 2016 und 2017 zwei Übergangsauktionen zu ihrer Unterstützung veranstaltet. Während die erste Übergangsauktion allen drei vorstehend beschriebenen Kapazitätskategorien offen stand, ließ der Erfolg der dezentralen (an ein Verteilernetz angeschlossene) Erzeugung und der Erzeugungslaststeuerung in der ersten Übergangsauktion und in den T-4-Auktionen 2014 und 2015 das Vereinigte Königreich zur Ansicht kommen, dass diese Teilnehmer reif genug waren, um in den Hauptauktionen des Kapazitätsmarktes ohne weitere schützende Unterstützung erfolgreich mit anderen Kapazitätsarten konkurrieren zu können. Das Vereinigte Königreich schloss daher diese Kapazitätsressourcen aus der zweiten (und letzten) Übergangsauktion aus, sodass sich nur „Abschaltlaststeuerungen“ beteiligen konnten. Darüber hinaus gab das Vereinigte Königreich für die zweite Übergangsauktion an, dass es sich entschieden habe, zu prüfen, ob eine niedrigere Teilnahmeschwelle (d. h. 500 kW anstelle von 2 MW) eine positive Änderung der dauerhaften Kapazitätsmarktregelung für alle Teilnehmer darstellen könnte. Tabelle 4 zeigt die Ergebnisse der Übergangsauktion. Tabelle 4 Kapazitätssicherungsvereinbarungen (herabgestuft, MW) im Rahmen der Übergangsauktionen   1. Übergangsauktion 2. Übergangsauktion Verteilungsnetzgebundene Erzeugung 328 k. A. Laststeuerung insgesamt, davon: 475 312 — Erzeugungslaststeuerung: 322 k. A. — Abschaltlaststeuerung: — Einschließlich Kapazitäten< 2 MW 153 — k. A. 312 — 8,5 (8 Kapazitätsmarkteinheiten) Gesamt 803 312 (69) Tabelle 5 zeigt für jede seit 2014 durchgeführte Auktion das von National Grid empfohlenen Beschaffungsvolumen, das vom Minister genehmigte Zielvolumen und das Volumen, das schließlich bei den T-4- und T-1-Auktionen erworben wurde. Tabelle 5 Kapazitätsanforderungen (GW)   Von National Grid im Electricity Capacity Report empfohlenes Kapazitätsvolumen Angepasste Empfehlung von National Grid bezüglich des Kapazitätsvolumens für Auktionen im Anschluss an Präqualifikationen Zu beschaffendes Volumen Vom Minister genehmigtes Zielvolumen Bei der Auktion erworbenes Volumen T-4 2014 53,3 48,6 48,6 49,3  (22) T-4 2015 47,9 44,7 45,4 46,4 T-4 2016 49,7 51,1 51,7 52,4 T-4 2017 50,5 49,2 49,2 50,4 T-1 2017 6,3 4,9 4,9 5,79 T-1 2019 (bedingte Auktion) 4,6 4,3 (November 2018) 2,3 (Mai 2019) 2,7 3,6 2.4.3.   Preisnehmer (70) Um die Marktmacht in der Auktion zu mindern, werden potenzielle Kapazitätsanbieter, die sich erfolgreich präqualifiziert haben, entweder als „Preisnehmer“ (derjenige, der nicht über einen relativ niedrigen Schwellenwert bieten kann) oder als „Preissetzer“ (derjenige der es kann) eingestuft. Bestandskapazitätsanbieter sind generell Preisnehmer. Neue Marktteilnehmer und Laststeuerungsanbieter sind als Preissetzer definiert und können frei bis zur Gesamtpreisobergrenze der Auktion bieten. Nach Ansicht des Vereinigten Königreichs verstärkt diese Unterscheidung die Anreize für die Teilnehmer, zum tatsächlichen Wert ihrer Kapazität zu bieten, und mildert das Risiko, dass Bestandsanlagen mit niedrigeren Kosten versuchen könnten, in Jahren, in denen kein Neueintritt erforderlich ist, einen hohen Preis festzusetzen. Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass der Preisnehmerschwellenwert auf einem Niveau festgesetzt werden sollte, das die Mehrheit der Bestandsanlagen erfasst, gleichzeitig ab niedrig genug ist, das Spekulationsrisiko zu mindern. Der Preisnehmerschwellenwert ist auf 25 GBP/kW (50 % net-CONE) festgelegt. Das ist hoch genug, um die Mehrheit der Bestandsanlagen zu erfassen. 2014 wurde im Modell des Vereinigten Königreichs vorgeschlagen, auf diese Weise etwa 80 % der Bestandsanlagen zu erfassen. Aus Tabelle 6 geht hervor, dass in der Realität etwa 60 % der bestehenden Anlagen durch den Preisnehmerschwellenwert erfasst wurden. Der Betrag von 25 GBP/kW liegt ebenfalls deutlich unter den erwarteten Kosten eines Markteintritts. Daraus ergibt sich, dass ein Preisnehmerschwellenwert von 25 GBP/kW auch das Spekulationsrisiko mindert. Tabelle 6 Bestandsanlagen, die seit 2014 von der Preisnehmerschwelle erfasst werden Auktion Bestandsanlage, die durch die Preisnehmerschwelle erfasst wird Kapazität (MW) % Clearingpreis (GBP/kW) 2014 T-4 25 007 67 19,40 2015 T-4 39 286 80 18,00 2016 T-4 29 548 56 22,50 2017 T-4 31 099 57 8,40 2017 T-1 2 306 29 (23) 6,00 2019 T-1 (bedingt) 1 758  (24) 49 0,77 (71) Bestehende Anlagen mit besonders hohen Kosten können als Preissetzer teilnehmen (und über der Preisnehmerschwelle bieten), müssen aber eine Begründung für die Notwendigkeit einer höheren Vergütung vorlegen (z. B. ein Gutachten des Vorstands und einen Geschäftsplan, der dem Vorstand des Versorgers vorgelegt wurde). Diese Begründung ist Ofgem vorzulegen und kann im Rahmen von Untersuchungen zum Missbrauch von Marktmacht verwendet werden. (72) Alle bestehenden Anbieter, die zu einem Preis über der Preisnehmerschwelle bieten und in der Auktion keinen Zuschlag für eine Kapazitätsvereinbarung erhalten, aber im Lieferjahr weiter tätig sind, werden voraussichtlich von Ofgem untersucht, das die Informationen nutzen kann, die mit dem preisfestsetzenden Gebot abgegeben wurden. (73) Neue Marktteilnehmer können einen Preis festsetzen, ohne ihr Gebot rechtfertigen zu müssen, auch wenn dieses, sollte man davon ausgehen müssen, dass sie ihre Marktmacht ausüben wollen, Gegenstand einer Untersuchung durch Ofgem im Rahmen ihrer normalen Durchsetzungsfunktion sein kann. Die Höhe des Angebots ist in jedem Fall durch die Preisobergrenze begrenzt, die in der im Vorfeld der Auktion zur Verfügung gestellten Nachfragekurve festgelegt ist. 2.4.4.   Laufzeit der Kapazitätsvereinbarung (74) Kapazitätsanbieter erhalten, sollten sie in der Auktion einen Zuschlag erhalten haben, eine Kapazitätsvereinbarung in der Höhe des Clearingpreises Die Laufzeit der verfügbaren Kapazitätsvereinbarungen ist unterschiedlich, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Kapazitätsanbietern zu gewährleisten. (75) Die meisten bestehenden Kapazitätsanbieter haben Zugang zu Vereinbarungslaufzeiten von einem Jahr; Erzeugungskapazitätsanbieter, die Kapitalausgaben tätigen, die über einem ursprünglichen Schwellenwert von 125 GBP/kW liegen (modernisierte Anlagen), kommen für Kapazitätsvereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu 3 Jahren infrage; Erzeugungskapazitätsanbieter, die Kapitalausgaben tätigen, die über einem ursprünglichen Schwellenwert von 250 GBP/kW liegen (Neuanlagen), kommen für Kapazitätsvereinbarungen mit einer Laufzeit von bis zu 15 Jahren infrage. Die Schwellenwerte werden jedes Jahr überprüft und wurden im Laufe der Zeit leicht angehoben, im Dezember 2018 beliefen sie sich auf 135 GBP/kW bzw. 270 GBP/kW. Vereinbarungen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr stehen nur den Teilnehmern an den T-4-Auktionen zur Verfügung. (76) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und das Vertrauen der Investoren in die Mechanismen zu fördern, genießen die Schlüsselbestimmungen der Kapazitätsvereinbarungen Bestandsschutz (25) (vorbehaltlich späterer gegenteiliger Regelungen, obwohl bisher keine derartigen Änderungen vorgenommen wurden). Diese Schlüsselbestimmungen sind: a) Laufzeit der Vereinbarung, b) Kapazitätspreis und Zahlungsanspruch, c) Kapazitätsverpflichtung und De-Rating-Faktor; d) Meilensteine für den Projektfortschritt und anwendbare Kündigungsgebühren; e) maximale Haftung für Strafzahlungen. (77) Das Vereinigte Königreich macht geltend, dass der Grund für längerfristige Verträge für neue Marktteilnehmer darin bestehe, einen Beitrag zur Förderung eines wettbewerbsfähigen Markteintritts zu leisten. Die Möglichkeit für neue Marktteilnehmer, einen langfristigen Vertrag zu erhalten, ermöglicht es neuen Marktteilnehmern, sich eine günstigere Finanzierung für ihre Investitionen zu sichern. Das Vereinigte Königreich ist der Ansicht, dass dies dazu beitragen kann, die Hindernisse für den Markteintritt unabhängiger Unternehmen zu mindern, die keine Investitionen in neue Kapazitäten mit den Erlösen aus anderen Anlagen in ihrem Portfolio finanzieren können. Durch die Förderung des Wettbewerbs auf dem Markt können längerfristige Vereinbarungen daher dazu beitragen, die Kosten für die Verbraucher sowohl auf dem Energie- als auch auf dem Kapazitätsmarkt zu senken. Längerfristige Verträge sollten nach Angaben der Behörden des Vereinigten Königreichs auch das Risiko verringern, dass Teilnehmer mit hohen Investitions- oder Modernisierungskosten alle diese Kosten in den Vereinbarungen eines einzigen Jahres kumulieren. 2.5.   Sekundärmarkt (Handel) (78) Zwischen der Auktion und der Lieferung sowie im/in den Lieferjahr/en können die Teilnehmer ihre Position durch Handel anpassen, z. B. durch die Übernahme einer mehr oder weniger großen Verpflichtung oder die Suche nach alternativen Kapazitäten zur Behebung vorübergehender Engpässe. Der Sekundärmarkt ist ein wichtiges Instrument, mit dem die Beteiligten ihr Risiko hinsichtlich der Strafzahlungen im Kapazitätsmarkt steuern können. Im Rahmen des Kapazitätsmarktes sind verschiedene Formen des Sekundärhandels zulässig: Finanzhandel, Volumenumverteilung und Obligationenhandel. 2.6.   Lieferung (79) Der Kapazitätsmarkt folgt dem Modell der „gelieferten Energie“: Kapazitätsanbieter sind verpflichtet, Energie zu liefern, wann immer dies erforderlich ist, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, d. h. in Situationen, in denen die Systembelastung tatsächlich hoch ist. Sollten sie dies nicht tun, haben sie Strafzahlungen zu entrichten. Das Modell umfasst auch zusätzliche physische Kapazitätsprüfungen. Der nicht erfolgte Nachweis der angefragten Kapazitäten bei einer bestimmten Anzahl von Gelegenheiten führt dazu, dass die Kapazitätszahlungen eingestellt werden, bis der Nachweis erfolgreich erbracht wurde. 2.6.1.   Verpflichtungen der Kapazitätsvereinbarung (80) Nach den Bestimmungen der Kapazitätsvereinbarung gilt als hohe Systembelastung jede halbstündige Abrechnungsperiode, in der an einem beliebigen Punkt des Systems für 15 Minuten oder länger eine Spannungsregelung oder der kontrollierte Lastabwurf beobachtet wird. Die Anbieter sind zu solchen Zeiten verpflichtet, ihre Reaktion festzulegen und einen Verstoß gegen bestehende Rechts- oder Lizenzbestimmungen zu vermeiden. Bisher hat der Netzbetreiber nur zwei Mal, am 31. Oktober 2016 und am 7. November 2016, eine Kapazitätsmarktmitteilung herausgegeben. Der Winter 2018/2019 war das erste Jahr, in dem die Maßnahme vollständig durchgeführt wurde. (81) Um sicherzustellen, dass die Teilnehmer in der Lage sind, das Risiko von Strafzahlungen, z. B. das Risiko, dass mehrere Anlagen gleichzeitig ausfallen, angemessen zu mindern, hat der Netzbetreiber eine Mitteilung über die Systembelastung mittels einer „Kapazitätsmarktwarnung“ ausgegeben, die auf der in den Capacity Market Rules (8.4.6) festgelegten Methodik basiert (26). Wird eine solche Warnung nicht ausgegeben, führt ein Knappheitsereignis nicht zu Strafzahlungen auf dem Kapazitätsmarkt, aber auch nicht zu Mehrlieferungszahlungen. (82) Kapazitätsvereinbarungen verpflichten die Teilnehmer, eine bestimmte Menge an Elektrizität zu liefern. Die Verpflichtung eines Versorgers während der hohen Systembelastung ergibt sich aus den Verpflichtungen, die sie mit den T-4- und T-1-Auktionen eingegangen sind, sowie aus allen sekundär gehandelten Verpflichtungen, die er für die spezifischen Abrechnungsperioden, in denen eine hohe Systembelastung auftritt, eingegangen ist. (83) Bei hoher Systembelastung mit vorausgegangener Kapazitätsmarktwarnung von einer Vorlaufzeit von wenigstens vier Stunden gilt für die Versorger die Lastfolgeregelung. Das bedeutet, dass sie nur dann Strom bis zum Gesamtniveau ihrer Verpflichtungen erzeugen oder die Nachfrage entsprechend reduzieren müssen, wenn alle Kapazitäten, für die Kapazitätsvereinbarungen im Markt getroffen wurden, zur Deckung der Nachfrage erforderlich sind. Bei hoher Systembelastung, bei der nur 70 % dieser Gesamtkapazität zur Deckung der Nachfrage erforderlich sind, sind die einzelnen Anbieter nur verpflichtet, Strom bis zu 70 % ihrer Kapazitätsverpflichtung bereitzustellen oder ihre Nachfrage entsprechend zu reduzieren. (84) Nach Ansicht der britischen Behörden sind die Verpflichtungen aus der Lastfolgeregelung geeignet sicherzustellen, dass die Erzeuger Anreize für ein effizientes Funktionieren des Marktes haben, und stehen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Schaden, der den Verbrauchern durch verlorene Last entstünde. Wenn jedem Teilnehmer jedes Mal bei hoher Systembelastung Sanktionen für die gesamte Kapazitätsverpflichtung drohten, würde der Kapazitätsmarkt Signale aussenden, die Kraftwerke anlaufen zu lassen, selbst wenn es wirtschaftlich nicht angemessen wäre — auf diese Weise würden Emissionen zunehmen und die Verbraucherkosten steigen. 2.6.2.   Sanktionen (85) Die Sanktionsregelung soll den Kapazitätsanbietern Anreize bieten, bei Bedarf Energie zu liefern. Einheiten, die unter dem erwarteten Leistungsniveau liegen, werden bestraft, während diejenigen, die die erwartete Leistung übererfüllen, Zahlungen für Mehrlieferungen erhalten, sodass am Ende des Jahres die Kapazitätszahlungen der einzelnen Einheiten im Großen und Ganzen ihrer Leistung entsprechen. Die Sanktionsregelung besteht aus drei wesentlichen Elementen: a) einer monatlichen Haftungsobergrenze von 200 % der monatlichen Kapazitätserlöse eines Versorgers, die angesichts der Gewichtung der monatlichen Zahlungen nach Systemnachfrage dazu führen kann, dass der Versorger in jedem beliebigen Monat einer Strafzahlungsverpflichtung von bis zu 20 % ihres Jahresumsatzes ausgesetzt ist, b) einer übergeordneten Jahresobergrenze von 100 % der jährlichen Einnahmen, c) einem Sanktionssatz, der auf 1/24 der jährlichen Kapazitätszahlungen des Versorgers festgesetzt wurde. 2.6.3.   Testregelung (86) Die Sanktionsregelung wird durch ein rigoroses System von Leistungsüberprüfungen ergänzt, um sicherzustellen, dass die Kapazitätsanbieter bei Bedarf Energie liefern können und nur zuverlässige Anbieter Kapazitätszahlungen erhalten. Dies ist besonders in den Lieferjahren ohne hohe Systembelastung von Bedeutung, in denen die Überprüfung der Versorgerleistung sicherstellt, dass die Versorger physisch in der Lage sind, gemäß ihren Kapazitätsverpflichtungen zu liefern. 2.7.   Haushaltsmittel, Finanzierung der Maßnahme und Zahlungsflüsse (87) Tabelle 7 enthält eine Zusammenfassung der Ergebnisse der seit 2014 durchgeführten Kapazitätsmarktauktionen, einschließlich der Übergangsauktionen (TA). Tabelle 7 Zusammenfassung der Ergebnisse der Kapazitätsmarktauktionen Auktion Erworbene Kapazität Clearingpreis Gesamtbetrag der im Rahmen der Auktion zugesagten Kapazitäten (27) Mio. GBP T-4 2014 49,3 19,40 1 734 T-4 2015 46,4 18,00 1 082 T-4 2016 52,4 22,50 2 012 T-4 2017 50,4 8,40 500 T-1 2017 5,8 6,00 35 T-1 2019 (bedingt) 3,6 0,77 3 TA 2016 0,8 27,50 22 TA 2017 0,3 45,00 14 (88) Nach Artikel 6 Absatz 1 der Electricity Capacity (Supplier Payment usw.) Regulations 2014 müssen alle lizenzierten Versorger nach folgendem Verfahren eine Abgabe für den Kapazitätsmarkt (d. h. die Kosten der Kapazitätszahlungen an die Anbieter) entrichten: a) Die Zahlungen sind entsprechen dem Systembedarf gestaltet, sodass Kapazitätsanbieter in den Monaten hoher Nachfrage (d. h. im Winter) einen höheren und in Zeiten niedriger Nachfrage einen geringeren Anteil ihrer Zahlungen erhalten. b) Drei Monate vor Beginn des Lieferjahres prognostizieren die Versorger ihre Nachfrage während des Zeitraums von 16.00 bis 19.00 Uhr für alle Wochentage von Anfang November bis Ende Februar und übermitteln diese Schätzungen der Abwicklungsstelle. c) Versorgergebühren werden auf der Grundlage ihrer voraussichtlichen Marktanteile festgelegt und monatliche Gebühren werden von den lizenzierten Versorgern erhoben, um das Zahlungsprofil an die Kapazitätsanbieter anzupassen. Versorgergebühren werden auf der Grundlage der Nachfrage von 16.00 bis 19.00 Uhr an Winterwerktagen berechnet, um den Versorgern einen Anreiz zu bieten, die Stromnachfrage ihrer Kunden zu den Zeiten zu reduzieren, in denen der Bedarf normalerweise am höchsten ist. Dadurch dürfte sich die benötigte Kapazität verringern und die Kosten des Kapazitätsmarktes sinken. d) Versorgergebühren werden aktualisiert, um den aktuellen Daten zu den Marktanteilen Rechnung zu tragen, sobald sie mit dem bestehenden im „Balancing and Settlement Code“ (BSC) festgelegten Abgleichprozess verfügbar werden. Dieser Abgleichprozess dauert 14 Monate, solange korrigierte Nachfragedaten bezogen werden. (89) Alle Zahlungsflüsse im Zusammenhang mit dem Kapazitätsmarkt werden für alle Teilnehmer von der Abwicklungsstelle berechnet und verwaltet, die dabei von einem Abrechnungsdienstleister (Elexon) unterstützt wird. Die Rolle und die Zuständigkeiten der Abwicklungsstelle und der Elexon sind in Abschnitt 2.2 dargelegt. (90) Die Kapazitätszahlungen werden anhand der Beträge in der Kapazitätsvereinbarung der einzelnen Anbieter entsprechend dem Ergebnis der jeweiligen Auktion für die verschiedenen Lieferjahre festgelegt: Kapazitätszahlungen entsprechen dem Kapazitätsvolumen, die erfolgreiche Kapazitätsanbieter in der Kapazitätsauktion angeboten haben, multipliziert mit dem Clearingpreis. (91) Von der Abwicklungsstelle erhaltene Mittel werden einem zinslosen Konto des „Government Banking Service“ gutgeschrieben. Die Abwicklungsstelle ist auch für die Eintreibung, Bereithaltung und (falls erforderlich) Rückerstattung von Sicherheiten verantwortlich, die von Betreibern neuer Erzeugungsanlagen oder Laststeuerungsanbietern im Rahmen der Präqualifikation vor den einzelnen Kapazitätsauktionen überwiesen wurden. (92) Die Hauptkapitalströme zur und aus der Abwicklungsstelle sind: a) Versorger sind verpflichtet, der Abwicklungsstelle ab dem Finanzjahr 2015/2016 monatlich die sogenannte „Abwicklungsstellen-Gebühr“ zu überweisen. Die „Abwicklungsstellen-Gebühr“ deckt die Verwaltungskosten für die Aufrechterhaltung der Abwicklungsaufgaben für den Kapazitätsmarkt, die der Abwicklungsstelle (und seinen Vertretern) entstehen. Die Erhebung dieser Zahlungen erfolgt nach dem britischen Haushaltsjahr April-März, d. h. zu einem anderen Zeitplan als dem für andere Kapazitätszahlungsströme, die nach dem Kapazitätsjahr von Oktober bis September erfolgen. b) Die Versorger sind verpflichtet, vor Beginn eines jeden Monats im Lieferjahr einen Kreditschutz zu hinterlegen. Dieser Schutz muss 110 % ihrer monatlichen Versorgergebühr betragen und soll sicherstellen, dass die Zahlungsflüsse an den Kapazitätsanbieter auch weiterhin erfolgen können, wenn ein Versorger seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. c) Die Versorger sind verpflichtet, der Abwicklungsstelle spätestens 24 Arbeitstage nach Ende eines jeden Monats im Lieferjahr „monatliche Versorgergebühren“ zu entrichten. Die monatlichen Versorgergebühren sind für die Versorger verpflichtend (über eine Bestimmung in der Versorgerlizenz) und dienen dazu, den Kapazitätsmarkt zu finanzieren. d) Im Falle einer Mindererfüllung ihrer Kapazitätsverpflichtungen während einer hohen Systembelastung im Lieferjahr sind die Kapazitätsanbieter verpflichtet, Strafzahlungen an die Regulierungsstelle zu leisten. Diese Zahlung ist spätestens 24 Arbeitstage nach Monatsende zu leisten. e) Die Abwicklungsstelle zahlt den Anbietern eine „Kapazitätszahlung“. Dies ist ein Betrag nach Maßgabe ihrer Kapazitätsverpflichtung (der in der Kapazitätsauktion festgelegte Betrag), zu zahlen innerhalb von 29 Tagen nach Ende eines jeden Monats innerhalb des Lieferjahres. Alle Zahlungen an Anbieter werden aus den Einnahmen der von den lizenzierten Versorgern erhobenen Gebühren finanziert. Sollte ein Kapazitätsanbieter der Strafgeldzahlung nicht nachgekommen sein, werden die Zahlungen an den Anbieter eingestellt, bis die erforderliche Strafzahlung beglichen wurde. Die tatsächlichen Zahlungen an Anbieter berücksichtigen alle Transaktionen, die zwischen der Auktion und dem Lieferzeitraum im Rahmen des Obligationenhandels eingegangen wurden. f) Im Fall einer Übererfüllung ihrer Kapazitätsverpflichtungen während einer hohen Systembelastung im Lieferjahr zahlt die Abwicklungsstelle eine Vergütung für das mehr gelieferte Volumen. Mehrlieferungszahlungen, die den einzelnen Kapazitätsanbietern zustehen, werden am Ende des Kapazitätsjahres berechnet und aus Mitteln bezahlt, die im Laufe des Jahres als Strafzahlungen erhoben wurden. Dadurch erhöht sich das Gesamtvolumen der Kapazitätszahlungen in einem bestimmten Jahr nicht, da die Zahlungen für Mehrlieferungen durch Einnahmen aus Strafzahlungen für Minderlieferungen aufgewogen werden. g) Wenn möglich erstattet die Abwicklungsstelle den Versorgern einen Restbetrag aus den Strafzahlungen. Dabei handelt es sich um Einnahmeüberschüsse nach Bezahlung von Mehrlieferungen mit den entsprechenden Zinsen, die sich im Laufe des Jahres angesammelt haben. 2.8.   Die Angemessenheit der Stromerzeugung in Großbritannien 2.8.1.   Der Strommarkt in Großbritannien (93) Am 1. April 2005 führte das Vereinigte Königreich in Großbritannien ein einheitliches Regelwerk für Stromhandels- und Übertragungsvereinbarungen für den Großhandel ein, das als BETTA (British Electricity Trading and Transmission Arrangements) bekannt ist. BETTA geht vom bilateralen Handel zwischen Erzeugern, Versorgern, Kunden und Händlern sowie Self-Dispatch anstatt zentralem Dispatch aus. (94) Im Rahmen von BETTA werden an Terminbörsen Kontrakte für Strom von mehreren Jahren bis zu 24 Stunden für eine gegebene, auf eine halbe Stunde festgelegte Lieferzeit abgeschlossen. Kurzfristige Energiebörsen und Energiemakler geben den Teilnehmern die Möglichkeit, ihre Auftragslage von 1 bis 24 Stunden vor der Lieferung abzustimmen. Alle Geschäfte sind bilateral und werden zu dem für die Strombörse eingetragenen oder bilateral vereinbarten Preis oder über einen Makler abgewickelt. (95) Im Rahmen von BETTA belohnt der Stromgroßhandelspreis Erzeuger für ihren Strom und ihre Kapazität, und Investoren müssen sich auf der Grundlage ihrer Erwartung, die Kosten für ihre Investition durch den Verkauf von Strom auf dem Stromgroßhandelsmarkt zu decken, entscheiden, ob sie investieren wollen. (96) In zeitlicher Nähe zum Liefertermin existiert ein Ausgleichsme

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.