Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/348 der Kommission vom 24. Oktober 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.35980-2019/C Vereinigtes Königreich — Strommarktreform: Kapazitätsmechanismus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7610) (Text von Bedeutung für den EWR)

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6.3.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 70/1 BESCHLUSS (EU) 2020/348 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2019 über die Staatliche Beihilfe SA.35980-2019/C Vereinigtes Königreich — Strommarktreform: Kapazitätsmechanismus (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 7610) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach diesen Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: 1.   VERFAHREN (1) Nach Vorabkontakten unterrichteten die Behörden des Vereinigten Königreichs am 23. Juni 2014 die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV über eine geplante Maßnahme zur Unterstützung von Kapazitätsanbietern auf dem britischen Strommarkt (2). Diese Maßnahme wird in diesem Beschluss als „die Maßnahme“ bezeichnet. (2) Am 23. Juli 2014 beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die der Maßnahme zugrunde liegende Beihilferegelung zu erheben, weil die Regelung unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV falle und daher mit dem Binnenmarkt vereinbar sei (3) (im Folgenden: „Beschluss von 2014“). (3) Die erste Auktion auf dem Kapazitätsmarkt, auf den sich die Maßnahme bezieht, fand vom 16. bis 18. Dezember 2014 statt. Die Auktion erfolgte für die Bereitstellung von Kapazitäten mit einem vier Jahre späteren Lieferungszeitpunkt, d. h. 2018. (4) Am 15. November 2018 erklärte das Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-793/14 — Tempus Energy und Tempus Energy Technology/Kommission (im Folgenden: „Urteil des Gerichts“) den Beschluss von 2014 für nichtig. Zusammenfassend befand das Gericht angesichts der Länge und der Umstände der Voranmeldephase und der Tatsache, dass die Kommission in der Vorprüfphase bestimmte Aspekte des Kapazitätsmarktes — insbesondere die Rolle und die Behandlung der Laststeuerungsanbieter im Rahmen des angemeldeten Kapazitätsmechanismus — nicht angemessen untersucht hatte, dass die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt hätte haben müssen. Diese Zweifel hätten sie dazu veranlassen müssen, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten, damit alle Beteiligten gegenüber der Kommission Stellung nehmen und ihr sachdienliche Informationen zur Verfügung stellen können, sodass sie besser beurteilen kann, ob der Kapazitätsmarkt mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (5) Zusätzliche Informationen aus dem Vereinigten Königreich gingen am 20. Dezember 2018 ein. (6) Am 25. Januar 2019 legte die Kommission Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts ein (Rechtssache C-57/19). Da das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, hat die Kommission, um dem Urteil Folge zu leisten, den Kapazitätsmarkt erneut geprüft. (7) Anschließend setzte die Kommission das Vereinigte Königreich mit Schreiben vom 21. Februar 2019 von ihrem Beschluss in Kenntnis, in dieser Sache das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten. (8) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. (9) Mit Schreiben vom 12. April 2019 übermittelte das Vereinigte Königreich der Kommission seine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von 35 Beteiligten. Sie leitete sie an das Vereinigte Königreich weiter und gab dem Vereinigten Königreich Gelegenheit, darauf zu reagieren. Die Stellungnahmen des Vereinigten Königreichs gingen mit Schreiben vom 7. Juni 2019, 19. Juli 2019 und 12. September 2019 bei der Kommission ein. (10) Am 29. März 2017 teilte das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mit, aus der Union auszutreten. Nach Artikel 50 Absatz 3 EUV finden die Verträge auf den austretenden Staat ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern. Die Frist ist zweimal verlängert worden, zuletzt mit dem Beschluss (EU) 2019/584 des Europäischen Rates (5) bis zum 31. Oktober 2019. (11) Am 11. Januar 2019 genehmigte der Rat mit Beschluss (EU) 2019/274 (6) die Unterzeichnung des am 14. November 2018 auf Ebene der Verhandlungsführer vereinbarten Austrittsabkommens. Am 17. Oktober 2019 billigte der Europäische Rat das auf Ebene der Verhandlungsführer überarbeitete Austrittsabkommen. Am 21. Oktober änderte der Rat auf Vorschlag der Kommission (7) den Beschluss (EU) 2019/274, um die Unterzeichnung des geänderten Abkommens zu genehmigen. Die Union bekräftigte ihre Bereitschaft, rasch ihre Unterschrift zu leisten und ihre Zustimmung zugeben, sofern das Parlament des Vereinigten Königreichs das Austrittsabkommen genehmigt. In Teil Vier des Austrittsabkommens ist vorgesehen, dass am Tag des Inkrafttretens des Abkommens ein Übergangszeitraum beginnt, in dem das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich weiter gilt. (12) In jedem Fall gilt dieser Beschluss nur so lange, wie das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich gilt. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAßNAHME 2.1.   Zusammenfassung der Maßnahme (13) 2014 ging das Vereinigte Königreich davon aus, dass die Lage auf dem britischen Strommarkt hinsichtlich einer angemessenen Stromerzeugung ungefähr 2017/2018 kritisch werden dürfte. Das Vereinigte Königreich hat daher die Maßnahme als Kapazitätsmarkt konzipiert, auf dem der Systembetreiber landesweite Auktionen durchführt, um die für eine angemessene Stromerzeugung erforderlichen Kapazitäten zu beschaffen. (14) Die im Rahmen der Maßnahme durchgeführten Auktionen standen ursprünglich nur bestehenden und neuen Stromerzeugern, Laststeuerungsanbietern und Betreibern von Energiespeichern offen. Betreiber von Verbindungsleitungen können seit der zweiten Auktion im Jahr 2015 teilnehmen. (15) Bieter‚ die bei den Auktionen den Zuschlag erhalten haben, schließen Kapazitätsvereinbarungen ab, nach denen sie über die gesamte Laufzeit als Gegenleistung für die Verpflichtung, bei hoher Systembelastung auf Anforderung des Netzbetreibers Strom bereitzustellen, eine regelmäßige Zahlung erhalten. Sollte der Kapazitätsanbieter seiner Verpflichtung aus den Kapazitätsvereinbarungen nicht nachkommen und nicht die benötigte Menge an Energie liefern, werden finanzielle Sanktionen fällig. Finanziert wird die Regelung durch eine von den Stromversorgern erhobenen Umlage. (16) Die erste Auktion für die Bereitstellung von Kapazitäten im Jahr 2018 fand 2014 statt. Es folgten drei weitere Auktionen für Lieferungen nach vier Jahren (im Folgenden „T-4“) (in den Jahren 2015, 2016 und 2017), eine Auktion für Lieferungen nach einem Jahr (im Folgenden „T-1“) (im Jahr 2017) sowie zwei weitere Übergangsauktionen (im Folgenden „TA“) (in den Jahren 2016 und 2017). (17) Das Vereinigte Königreich hat die Maßnahme nach dem in Erwägungsgrund 4 genannten Urteil des Gerichts vom 15. November 2018, gegen das derzeit ein Rechtsmittel anhängig ist, ausgesetzt. Das Vereinigte Königreich hat bestätigt, dass im Rahmen von Kapazitätsmarktauktionen keine weiteren Beihilfen gewährt werden und dass die Zahlungen für die im Rahmen der bereits erfolgten Auktionen gewährten Beihilfen bis zum Beschluss der Kommission über die Genehmigung der Maßnahme eingestellt worden sind. (18) Im Anschluss an das Urteil des Gerichts hat das Vereinigte Königreich jedoch folgende Maßnahmen ergriffen: a) Im Juni 2019 fand eine Zusatzauktion (T-1) für die Bereitstellung von Kapazitäten im Lieferjahr 2019/2020 statt, auf deren Grundlage Kapazitätsvereinbarungen abgeschlossen wurden, die an die Bedingung geknüpft waren, dass die beihilferechtliche Genehmigung erteilt wird und die nach den Rechtsvorschriften über den Kapazitätsmarkt erforderlichen Verfahrensschritte erfolgen. b) Die Einhaltung der in früheren Auktionen abgeschlossenen Kapazitätsvereinbarungen wurde weiterhin durchgesetzt, sodass vorbehaltlich eines Positivbeschlusses über die staatliche Beihilfe aufgeschobene Kapazitätszahlungen an die Kapazitätsanbieter geleistet werden können, die ihren Verpflichtungen während der Stillhaltefrist nachgekommen sind. c) Die Stromversorger hatten die Umlage während der Stillhaltefrist weiterhin an die Verbraucher abzuwälzen, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, die ausstehenden Zahlungen für die Stillhaltefrist vollständig und unverzüglich zu tätigen, sollte die Genehmigung für die staatliche Beihilfe erteilt werden. d) Am 22. Juli 2019 wurden Präqualifikationsverfahren für eine T-1-Auktion (Lieferjahr 2020/2021), eine T-3-Auktion (Lieferjahr 2022/2023) und eine T-4-Auktion (Lieferjahr 2023/2024) eingeleitet, die jeweils im ersten Quartal 2020 stattfinden sollen. 2.2.   Rechtsgrundlage und staatliche Regelungen (19) Die nationale Rechtsgrundlage für die Maßnahme bildet das Energiegesetz (Energy Act) von 2013. Abgeleitete Rechtsvorschriften in Form der Electricity Capacity Regulations 2014, der Electricity Capacity (Supplier Payments usw.) Regulations 2014 und von Kapazitätsmarktregeln (Capacity Market Rules) regeln die Umsetzung der Maßnahme. (20) Das Vereinigte Königreich überprüft den Kapazitätsmarkt-Mechanismus regelmäßig in Anbetracht der Rückmeldungen aus den einzelnen Auktionsverfahren. Darüber hinaus hat es eine Reihe öffentlicher Konsultationen durchgeführt, um die regulatorischen Details bestimmter Eigenheiten der Regelung schrittweise zu verbessern. Die Energieregulierungsbehörde (Ofgem) sammelt auch jährlich die Ansichten von Interessengruppen zu möglichen Änderungen der betrieblichen und administrativen Merkmale des Systems und nimmt Änderungen an den Regeln vor. Darüber hinaus ist alle fünf Jahre eine formellere und umfassendere Überprüfung vorgesehen, an der sowohl die Regierung als auch Ofgem beteiligt sind, um zu bewerten, inwieweit der Kapazitätsmarkt seine Ziele wirksam erreicht und die wirksamste Form der Intervention zur Erreichung dieser Ziele bleibt. Dazu gehört, grundlegende Fehlentwicklungen des Marktes zu berücksichtigen. Im Wesentlichen besteht die Überprüfung aus den folgenden zwei Phasen: a) Ofgem führt fünfjährige Überprüfungen der Bereiche des Kapazitätsmarktdesigns durch, die durch die Kapazitätsmarktregeln abgedeckt sind, wobei die Wirksamkeit des Systems und die Zweckmäßigkeit der bestehenden Regelungen untersucht werden, und b) die Regierung bewertet den Kapazitätsmarkt und seine Ziele aus einer übergeordneten Perspektive und befasst sich mit der Frage, ob der Kapazitätsmarkt in Zukunft noch benötigt wird oder auslaufen sollte und inwieweit die Ziele des Kapazitätsmarktes in einer Weise erreicht werden könnten, die weniger Regulierung erfordert. Hierzu werden die jährlichen internen Überlegungen der Regierung, ob eine Kapazitätsmarktauktion stattfinden soll, sowie die Ergebnisse der Überprüfung der ersten Phase durch Ofgem hinzugezogen. Die Regierung führt im Rahmen dieser Überprüfung öffentliche Konsultationen durch. (21) Die britische Regierung leitete den ersten Fünfjahresüberprüfungsprozess ein, indem sie im August 2018 eine Konsultation einleitete, um auf hoher Ebene Meinungen und Erkenntnisse zu Themen wie der Frage, ob es weiterhin einen Bedarf für einen Kapazitätsmarkt gibt, und der Ermittlung prioritärer Bereiche, in denen Änderungen vorgenommen werden sollten, einzuholen. Im September 2018 veröffentlichte Ofgem einen offenen Brief mit der Bitte um Meinungen und Erkenntnisse dazu, ob die Regeln weiterhin ihren Zielen entsprechen. Der Abschlussbericht der Fünfjahresüberprüfung durch die Regierung des Vereinigten Königreichs wurde am 22. Juli 2019 (8) veröffentlicht; der Abschlussbericht von Ofgem am 31. Juli 2019 (9). Darüber hinaus hat der Wissenschafts- und Technologieausschuss des Unterhauses des Vereinigten Königreichs am 22. August 2019 einen Bericht veröffentlicht, in dem neben anderen Themen der britische Kapazitätsmarkt behandelt wird (10). (22) Die Maßnahme wird von der britischen Regierung, Ofgem, der Netzbehörde (National Grid), der Abwicklungsstelle („Settlement Body“, eine neue Institution, die im Rahmen des Energiegesetzes von 2013 geschaffen wurde und die der staatlichen Leitung und Aufsicht unterliegt) und dem Abwicklungsdienstleister (Elexon) umgesetzt. Es folgt eine kurze Beschreibung der jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten. (23) Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist für die strategische Aufsicht über den Kapazitätsmarkt und für Änderungen der Verordnungen für das System verantwortlich und stellt sicher, dass anhaltende Rechenschaftspflicht für die wichtigsten Aspekte der Gestaltung des Kapazitätsmarktes besteht. Die Verordnungen umfassen beispielsweise allgemeine Zulassungskriterien für die Teilnahme an Kapazitätsmarktauktionen, Aufgaben des Systembetreibers für die Durchführung des Kapazitätsmarktes und die Abwicklung von Zahlungen. (24) Während die Ausgestaltung der Kapazitätsmarktregeln der britischen Regierung obliegt, ist Ofgem für deren Umsetzung zuständig (sowohl die Regierung als auch Ofgem können die Regeln ändern). Die Kapazitätsmarktregeln enthalten technische Vorschriften und Verfahren in Bezug auf die Präqualifikation und die Kapazitätsmarktauktionen, den Inhalt von Kapazitätsvereinbarungen und die Verpflichtungen der Inhaber von Kapazitätsvereinbarungen. Bei der Prüfung von Änderungen an den Regeln ist Ofgem an eine Reihe von Zielen gebunden, die in den Verordnungen und Regeln verankert sind und Transparenz und Vertrauen in die Steuerung des Kapazitätsmarktes sichern. Ofgem ist außerdem für die Klärung von Streitigkeiten zuständig, die von Bewerbern hinsichtlich des Ergebnisses der Präqualifikation vorgetragen werden. (25) Der Netzbetreiber ist „National Grid“. National Grid übernimmt die Lieferaufgabe für den Kapazitätsmarkt, einschließlich: der Beratung der Minister über die Prognose der Versorgungssicherheit und der Abgabe von Empfehlungen der zu versteigernden Kapazität, um den Zuverlässigkeitsstandard zu gewährleisten, der Präqualifikation der Auktionsteilnehmer, der Verwaltung der Kapazitätsauktionen und der Auftragsvergabe (sogenannte „Kapazitätsvereinbarungen“) an die erfolgreichen Bieter sowie der Entwicklung und Verwaltung neuer unterstützender Verfahren wie der Herausgabe von Warnungen für den Kapazitätsmarkt. (26) Die britische Regierung legt die Lieferfunktion des Netzbetreibers, bei denen es sich um „maßgebliche Anforderungen“ handelt, die von Ofgem durchgesetzt werden können, im abgeleiteten Recht fest. Dies verschafft der Regierung Gewissheit darüber, was geliefert wird, und eine klare Grundlage dafür, dass Ofgem die Leistung von National Grid in seiner Rolle als Lieferant verwalten kann. Ein Gremium technischer Sachverständiger prüft unabhängig die Empfehlungen von National Grid zur empfohlenen Höhe der zu versteigernden Kapazität. (27) Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat die Abwicklungsstelle für den Kapazitätsmarkt („Electricity Settlement Company“) eingerichtet (11), um die Letztverantwortung, die Überwachung und Kontrolle des Abrechnungsprozesses und der im Rahmen von Kapazitätsverträgen getätigten Zahlungen zu gewährleisten (12). Der Abwicklungsstelle ist eine Kapitalgesellschaft, deren alleiniger Anteilseigner die Regierung ist (13). Sie ist zuständig für die Festlegung ihrer eigenen internen Verwaltungsstrukturen, sodass sie ihren Verpflichtungen nachkommen kann, die Regierung aber die Kontrolle behält (14). (28) Die britische Regierung kündigte im Februar 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union die Entscheidung an, Aufgaben an die Elexon Ltd. zu übertragen. Elexon ist als Abrechnungsdienstleister tätig und hat die Verantwortung für die Durchführung von Berechnungen und die Festlegung von Zahlungen für Kapazitätslieferungen. Die Rolle von Elexon als Abrechnungsdienstleister ist zwar ähnlich, aber beschränkter im Vergleich mit derjenigen Rolle, die Elexon derzeit im Rahmen des „Balancing and Settlement Code“ innehat. Die Einzelheiten der zu erbringenden Dienstleistung, die Kosten dieser Dienstleistung und die Modalitäten der Leistungsüberwachung sind in einem Vertrag zwischen der Abwicklungsstelle und Elexon geregelt. 2.3.   Begünstigte 2.3.1.   Förderfähigkeit (29) Kapazitätsanbieter nehmen auf der Basis von sogenannten Kapazitätsmarkteinheiten („Capacity Market Units“ -CMU) am Kapazitätsmarkt teil. Auf der Ebene der Kapazitätsmarkteinheiten werden Präqualifikationsanträge gestellt, Kapazitätsvereinbarungen abgeschlossen, die bei hoher Systembelastung geltenden Verpflichtungen festgelegt und Strafzahlungen/Mehrlieferungszahlungen berechnet. Es können Stromerzeuger (neue und bestehende Anlagen), Betreiber von Verbindungsleitungen, Speicheranbieter und Anbieter von Laststeuerung teilnehmen. (30) Erzeugungsanlagen (definiert dadurch, dass sie Strom liefern, in der Lage sind, unabhängige Kontrollen zuzulassen, ihre Nettoeinspeisung halbstündlich gemessen wird, die Anschlusskapazität mehr als 2 MW beträgt) können unter folgenden Bedingungen einzeln als eigene Kapazitätseinheit oder im Zusammenschluss mit anderen teilnahmeberechtigter Erzeugungsanlagen teilnehmen: a) alle Anlagen gehören zur selben Handelseinheit (z. B. Kraftwerk) oder b) alle Anlagen sind an derselben Übergabestelle an das System angeschlossen, d. h., sie befinden sich am selben Standort, bilden aber keine Handelseinheit oder c) die Gesamtkapazität aller Anlagen liegt zwischen der Mindestgrenze (2 MW) und 50 MW (dezentrale, über mehrere Standorte verteilte Stromerzeugung). (31) Kapazitätsmarkteinheiten, die nachfrageseitige Laststeuerung betreiben, werden durch eine Verpflichtung zur Reduzierung ihrer Nachfrage definiert. Ein Laststeuerungsanbieter ist definiert als i) direkter Stromkunde, ii) eine Einheit, die Eigentümer des Stromkunden ist, oder iii) eine Einheit mit vertraglich geregelter Kontrolle über die Laststeuerung des Stromkunden. Die Verpflichtung muss dazu führen, dass der Stromkunde seinen Stromverbrauch (gemessen mittels halbstündlich abrechnender Stromzähler) verringert und/oder Strom aus Erzeugungsanlagen, die sich an seinem Standort und in seinem Besitz befinden, in das Netz einspeist. Laststeuerungsanbieter können einzeln als eigene Kapazitätseinheit teilnehmen oder sich mit anderen zusammenschließen. Dazu muss jede Komponente mit einem im Halbstundentakt messenden Stromzähler versehen sein, und die Kapazität des Anbieters muss zwischen 2 MW und 50 MW liegen. In der nachstehenden Tabelle 1 sind die Ergebnisse der Laststeuerungsanbieter in den Auktionen vor Juli 2019 dargestellt. Tabelle 1 Leistung von Laststeuerungsanbietern bei den Kapazitätsauktionen vor Juli 2019   Bei der Auktion angeboten (MW) Zuschlag (MW) 2014 T-4 603 174 2015 T-4 673 456 2016 T-4 1 798 1 411 2017 T-4 2 246 1 206 2018 T-4 (15) (ausgesetzt) 2 618 k. A. 2017 T-1 1 283 443 2018 T-1 (ausgesetzt) 2 124 k. A. 2019 T-1 (bedingt) 1 333 203 2015 TA 619 475 2016 TA 373 312 (32) Der Kapazitätsmarkt schließt Kapazitätsanbieter aus, die bereits Unterstützung aus anderen Maßnahmen erhalten. Folgende Anbieter kommen nicht für eine Teilnahme am Kapazitätsmarkt infrage: a) Kohlenstoffarme Erzeugungsanlagen, die im Rahmen von „Contracts for Difference“ (CfD) oder durch den Kleineinspeisertarif (Feed-In-Tariff, TIF) unterstützt werden, b) Erzeuger erneuerbarer Energien, die bereits durch die „Renewables Obligation“ (RO) gefördert werden, es sei denn sie verzichten auf die RO-Zahlungen (entsprechende Unternehmen werden zugelassen, sobald ihr RO-Vertrag ausläuft), c) Anlagen‚ die Beihilfen im Rahmen des Programms „Renewable Heat Incentive“ (RHI) empfangen — dies ist darauf zurückzuführen, dass RHI entworfen wurde, die RO und CfD für erneuerbare Energien zu ergänzen, d) Anlagen, die Finanzmittel aus dem britischen Kommerzialisierungswettbewerb „CO2-Abscheidung und -Speicherung“ (CCS) erhalten — da die CfD für CCS so konzipiert wurden, dass sie den Anlagen die zusätzliche Unterstützung bieten, die sie benötigen, um wirtschaftlich rentabel zu sein, e) Technologien mit Unterstützung aus dem EU-Programm „New Entrants Reserve 300“ (NER 300), das darauf zielt, kohlenstoffarme Technologien wie CCS und Gezeitenenergie zu fördern, da sie auch im Rahmen des CfD gefördert werden können, f) Anlagen, die unmittelbar vor den ersten Vorschlägen zur Strategie der Elektrizitätsmarktreform (EMR) 2010 mit National Grid 15-Jahresverträge abgeschlossen haben, um einen Teil der kurzfristigen Betriebsreserve (Short-term Operating Reserve — STOR) zu bilden, und sich entschieden haben, die Verträge beizubehalten. (33) Unternehmen, die an den Programmen „Enterprise Investment Scheme“ (EIS) und „Venture Capital Trust“ (VCT) teilgenommen haben, sind nicht von der Teilnahme am Kapazitätsmarkt ausgeschlossen, werden aber einer Prüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass sie keine „Doppelsubventionen“ erhalten (um eine Kumulierung staatlicher Beihilfen zu vermeiden). (34) Während die direkte Beteiligung ausländischer Kapazitäten nicht genehmigt ist, sind die Betreiber von Verbindungsleitungen seit der zweiten Auktion im Jahr 2015 als Kapazitätsmarkteinheiten gleichberechtigt mit in Großbritannien ansässigen Erzeugern und Laststeuerungsanbietern zum Kapazitätsmarkt zugelassen, wobei sie im Wesentlichen dem gleichen System von Vergütungen und Strafzahlungen unterliegen und entsprechend ihrem Beitrag zur Versorgungssicherheit herabgestuft werden (16). Tabelle 2 zeigt die Beteiligung der Verbindungsleitungs-Kapazitätsmarkteinheiten an den bisherigen Auktionen. Tabelle 2 Beteiligung der Verbindungsleitungs-Kapazitätsmarkteinheiten an den Kapazitätsmarktauktionen bis heute Auktionsart T-4 T-1 Auktionsjahr 2015 2016 2017 2018 (ausgesetzt) 2018 (ausgesetzt) 2019 (bedingt) Lieferjahr 19/20 20/21 21/22 22/23 19/20 19/20 Zahl der präqualifizierten Verbindungsleitungs-Kapazitätsmarkteinheiten 3 5 6 8 3 3 Zahl der erfolgreichen Verbindungsleitungs-Kapazitätsmarkteinheiten 2 4 6 k. A. k. A. 3 Davon Neuanlagen 0 0 3 k. A k. A. 1 Davon Bestandsanlagen 2 4 3 k. A. k. A. 2 Kapazität von erfolgreichen Verbindungsleitungs-Kapazitätsmarkteinheiten (GW) 1,86 2,34 4,56 k. A. k. A. 1,025 (35) Im Beschluss von 2014 wurde die Genehmigung erteilt, die Verbindungskapazität für die erste Auktion (Dezember 2014) aufgrund der folgenden Einschränkungen nicht einzubeziehen: a) Zu erwerbende Kapazitäten: Es wurde eine neue Methodik benötigt, um den Beitrag von Verbindungsleitungen in der Auktion herabzustufen. Eine engere Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten bei der Bewertung einer angemessenen Stromerzeugung war erforderlich, um die Möglichkeit von Trittbrettfahrern auszuschließen, wenn Länder unterschiedliche Zuverlässigkeitsstandards aufweisen. b) Präqualifikation: Zu diesem Zeitpunkt war es dem Netzbetreiber nicht möglich, die Präqualifikation eines ausländischen Kapazitätsanbieters unabhängig abzuschließen. Es wäre eine Zusammenarbeit mit ausländischen ÜNB bei der Messung und Prüfung, dem Dispatch für Tests und bei Datenaustauschplattformen erforderlich gewesen. c) Auktion: Die Auktion hätte Spekulationen offen gestanden, wenn ausländische Kapazitäten zur Teilnahme zugelassen worden wären. Es wäre eine n

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.