Europäische Union

2011/822/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Bangladesch gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8999) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0822. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

9.12.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 327/68 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 2011 über die Anerkennung von Bangladesch gemäß der Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 8999) (Text von Bedeutung für den EWR) (2011/822/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Antrag Zyperns vom 26. Juli 2007, Italiens vom 24. Dezember 2007 und Belgiens vom 25. Juni 2008, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 2008/106/EG können die Mitgliedstaaten von einem Drittland erteilte Befähigungszeugnisse von Seeleuten durch einen Vermerk anerkennen, sofern das betreffende Drittland von der Kommission anerkannt wurde. Diese Drittländer müssen alle Anforderungen des im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) geschlossenen Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW 78) (2) in der Fassung von 1995 erfüllen. (2) Die Anerkennung von Bangladesch wurde mit Schreiben Zyperns vom 26. Juli 2007, Italiens vom 24. Dezember 2007 und Belgiens vom 25. Juni 2008 beantragt. Im Anschluss an diese Anträge prüfte die Kommission das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung in Bangladesch, um festzustellen, ob das Land alle Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen wurden. Diese Prüfung stützte sich auf die Ergebnisse einer Inspektion, die Experten der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Februar 2008 durchgeführt hatten. Bei dieser Inspektion wurde festgestellt, dass das Ausbildungssystem und die Verfahren der Zeugniserteilung bestimmte Mängel aufwiesen. (3) Die Kommission übermittelte den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Ergebnisse der Prüfung. (4) Mit Schreiben vom 26. März 2009, 9. Dezember 2009 und 28. September 2010 forderte die Kommission Bangladesch auf, Nachweise für die Behebung der bei der Prüfung festgestellten Mängel vorzulegen. (5) Mit Schreiben vom 29. März 2009, 21. Mai 2009, 12. Juli 2009, 4. Januar 2010, 27. Februar 2011 und 14. März 2011 übermittelte Bangladesch die geforderten Informationen und Nachweise für die Durchführung geeigneter und ausreichender Maßnahmen zur Behebung der meisten dieser Mängel. (6) Es bestehen noch immer Mängel bei der Ausbildungsausrüstung in einer der Ausbildungseinrichtungen für Seeleute in Bangladesch und in Bezug auf die Ausbildung im Rahmen von Vorbereitungslehrgängen entsprechend Abschnitt A-II/1 des STCW-Codes. Bangladesch wurde daher aufgefordert, in dieser Hinsicht weitere Korrekturmaßnahmen zu treffen. Durch diese Mängel wird jedoch nicht in Frage gestellt, dass die Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und die Verfahren der Zeugniserteilung in Bangladesch insgesamt weitgehend die Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllen. (7) Die Ergebnisse der Prüfung, inwieweit die einschlägigen Vorschriften erfüllt werden, und die Auswertung der von Bangladesch vorgelegten Informationen zeigen, dass das Land die einschlägigen Anforderungen des STCW-Übereinkommens erfüllt und ausreichende Maßnahmen zur Vermeidung von Betrug mit Zeugnissen getroffen hat. (8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Bangladesch wird für die Zwecke des Artikels 19 der Richtlinie 2008/106/EG hinsichtlich der Systeme für die Ausbildung von Seeleuten und der Verfahren für die Erteilung von Befähigungszeugnissen anerkannt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. Dezember 2011 Für die Kommission Siim KALLAS Vizepräsident (1)   ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33. (2)  Verabschiedet von der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.