Europäische Union

2009/746/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2009 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7592)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0746. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

10.10.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 267/20 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Oktober 2009 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten für 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 7592) (nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der italienische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, und der spanische Text sind verbindlich) (2009/746/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für 2009 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt. (2) Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht. (3) Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (2) entsprechen. (4) Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. (5) Zur Förderung von Investitionen in die von den Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten, sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen (ERS) und Schiffsüberwachungssystemen (VMS) sowie für Ausgaben zur Verhinderung von illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten. (6) Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (3) genügen. (7) Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen nur solche elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräte an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (4) genügen. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Diese Entscheidung sieht für 2009 eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2009 bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit der Entscheidung werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt. Artikel 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2013 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit dieser Entscheidung werden spätestens zum 31. Dezember 2014 aufgehoben. Artikel 3 Neue Technologien und IT-Netze (1)   Zu den Ausgaben für den Erwerb von Computersystemen, den Einbau, einschließlich technischer Hilfe, und die Einrichtung von IT–Netzwerken, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang I festgesetzten Obergrenzen gewährt. (2)   Für Ausgaben gemäß Anhang I, die Schiffsüberwachungssysteme, elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme oder illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei betreffen, wird der in Absatz 1 genannte Kofinanzierungssatz auf 95 % festgesetzt. Artikel 4 Automatische Ortungsgeräte (1)   Zu den Ausgaben für Erwerb und Einbau von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch ein Fischereiüberwachungszentrum kann eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang II festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist auf 1 500 EUR je Schiff begrenzt. (3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen. Artikel 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme Zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung kann eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang III festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. Artikel 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte (1)   Zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord kann eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist unbeschadet von Absatz 4 auf 4 500 EUR je Schiff begrenzt. (3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen. (4)   Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 auf 6 000 EUR begrenzt. Artikel 7 Pilotvorhaben Zu den Ausgaben für Pilotvorhaben im Zusammenhang mit neuen Kontrolltechnologien wird eine finanzielle Beteiligung von 95 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang V festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 8 Schulungs- und Austauschprogramme Zu den Ausgaben für Schulungs- und Austauschprogramme für die mit Aufgaben der Fischereiüberwachung beauftragten Beamten wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 9 Pilotinspektions- und -beobachterprogramme Zu den Ausgaben für Pilotinspektions- und -beobachterprogramme wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 10 Bewertung der Ausgaben Zu den Ausgaben für die Einführung eines Systems zur Bewertung der Ausgaben für die Überwachung der Gemeinsamen Fischereipolitik wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang VIII festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 11 Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften Zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Multimedia-Instrumente, mit denen Fischer und andere Beteiligte wie Inspektoren, Staatsanwälte und Richter sowie die breite Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und illegaler Fischerei und für die Durchsetzung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik sensibilisiert werden sollen, wird eine finanzielle Beteiligung von 75 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in Anhang IX festgesetzten Obergrenzen gewährt. Artikel 12 Patrouillenfahrzeuge (1)   Zu den Ausgaben für die Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten bis zu den in Anhang X festgesetzten Obergrenzen gewährt. (2)   Die für jeden Mitgliedstaat in Anhang X angegebene finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage des Einsatzes der betreffenden Schiffe und Luftfahrzeuge für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit als Prozentsatz ihrer von dem Mitgliedstaat angegebenen jährlichen Gesamttätigkeit berechnet. Artikel 13 Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung je Mitgliedstaat Die geplanten Gesamtausgaben je Mitgliedstaat, der erstattungsfähige Teil dieser Ausgaben sowie der Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung je Mitgliedstaat für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 3 bis 12 stellen sich wie folgt dar: (in EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung Gemeinschaftsbeteiligung Belgien 805 000 805 000 764 750 Bulgarien 352 000 362 000 282 250 Dänemark 1 945 552 1 945 552 1 667 139 Deutschland 222 000 278 000 220 000 Estland 706 000 706 000 645 500 Irland 120 000 90 000 45 000 Griechenland 16 867 000 8 928 000 4 735 400 Spanien 17 218 103 14 772 123 8 190 517 Frankreich 2 631 500 2 333 000 1 049 750 Italien 19 589 925 6 361 340 3 273 170 Litauen 407 900 407 900 378 300 Malta 1 003 475 1 003 475 922 127 Niederlande 3 145 000 2 750 000 2 560 750 Polen 497 713 468 713 416 479 Portugal 783 500 759 250 629 038 Rumänien 80 000 80 000 62 500 Finnland 920 000 820 000 659 750 Schweden 1 715 000 1 715 000 1 541 750 Vereinigtes Königreich 4 309 798 3 601 555 2 055 830 Gesamt 73 319 466 48 186 908 30 100 000 Artikel 14 Adressaten Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 9. Oktober 2009 Für die Kommission Joe BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30. (3)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17. (4)   ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3. ANHANG I NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung Gemeinschaftsbeteiligung Bulgarien: BG/09/01 20 000 30 000 15 000 BG/09/02 13 000 13 000 6 500 BG/09/03 12 000 12 000 6 000 BG/09/04 25 000 25 000 23 750 BG/09/05 70 000 70 000 66 500 Teilsumme 140 000 150 000 117 750 Dänemark: DK/09/01 134 176 134 176 127 468 DK/09/02 402 528 402 528 201 264 DK/09/03 670 880 670 880 637 336 DK/09/04 167 720 167 720 159 334 DK/09/05 167 720 167 720 159 334 Teilsumme 1 543 024 1 543 024 1 284 736 Deutschland: DE/09/01 90 000 90 000 85 000 DE/09/02 16 000 72 000 36 000 Teilsumme 106 000 162 000 121 500 Estland: EE/09/01 600 000 600 000 570 000 EE/09/02 50 000 50 000 25 000 Teilsumme 650 000 650 000 595 000 Irland: IE/09/01 90 000 60 000 30 000 Teilsumme 90 000 60 000 30 000 Griechenland: EL/09/01 1 500 000 368 000 64 400 EL/09/02 210 000 0 0 Teilsumme 1 710 000 368 000 64 400 Spanien: ES/09/01 530 000 530 000 265 000 ES/09/02 146 000 146 000 73 000 ES/09/03 99 000 99 000 49 500 ES/09/04 16 000 0 0 ES/09/05 28 000 28 000 14 000 ES/09/06 353 000 353 000 176 500 ES/09/07 800 000 800 000 760 000 ES/09/24 81 459 0 0 ES/09/28 141 120 141 120 70 560 ES/09/32 282 000 282 000 141 000 ES/09/35 360 000 360 000 342 000 Teilsumme 2 836 579 2 739 120 1 891 560 Frankreich: FR/09/01 553 500 410 000 205 000 FR/09/02 130 000 130 000 65 000 FR/09/03 120 000 120 000 60 000 Teilsumme 803 500 660 000 330 000 Italien: IT/09/01 220 000 55 000 27 500 Teilsumme 220 000 55 000 27 500 Litauen: LT/09/01-01 27 000 27 000 25 650 Teilsumme 27 000 27 000 25 650 Niederlande: NL/09/01 300 000 300 000 285 000 NL/09/02 150 000 150 000 142 500 NL/09/03 40 000 40 000 38 000 NL/09/04 75 000 75 000 71 250 NL/09/11 30 000 0 0 NL/09/12 30 000 30 000 28 500 Teilsumme 625 000 595 000 565 250 Polen: PL/09/01 93 000 64 000 32 000 PL/09/02 10 000 10 000 9 500 PL/09/03 30 000 30 000 28 500 Teilsumme 133 000 104 000 70 000 Portugal: PT/09/01-01 2 500 2 500 1 250 PT/09/01-02 218 250 194 000 97 000 PT/09/03 1 500 1 500 750 PT/09/04 7 000 7 000 3 500 PT/09/05-01 40 000 40 000 38 000 PT/09/05-02 30 000 30 000 28 500 PT/09/05-03 35 000 35 000 33 250 PT/09/05-04 125 000 125 000 118 750 PT/09/05-05 9 750 9 750 9 263 PT/09/05-06 9 000 9 000 8 550 Teilsumme 478 000 453 750 338 813 Rumänien: RO/09/01 15 000 15 000 7 500 Teilsumme 15 000 15 000 7 500 Finnland: FI/09/01 200 000 200 000 100 000 FI/09/02 20 000 20 000 10 000 FI/09/03 15 000 15 000 7 500 Teilsumme 235 000 235 000 117 500 Schweden: SE/09/01 40 000 40 000 20 000 SE/09/02 80 000 80 000 76 000 SE/09/03 135 000 135 000 128 250 SE/09/04 80 000 80 000 76 000 SE/09/05 80 000 80 000 76 000 SE/09/06 50 000 50 000 47 500 SE/09/07 60 000 60 000 30 000 Teilsumme 525 000 525 000 453 750 Vereinigtes Königreich: UK/09/01 55 880 55 880 53 086 UK/09/03 56 916 56 916 54 071 UK/09/04 113 831 100 000 50 000 UK/09/25 10 245 10 245 9 733 UK/09/26 15 362 15 362 7 681 UK/09/27 3 415 4 000 2 000 UK/09/30 5 123 6 000 3 000 UK/09/34 1 890 1 890 1 796 UK/09/37 1 708 2 000 1 000 UK/09/43 17 758 0 0 UK/09/44 17 075 17 075 8 538 UK/09/45 13 660 13 660 6 830 UK/09/46 10 245 12 000 6 000 UK/09/47 1 196 1 196 598 UK/09/48 797 797 758 UK/09/60 570 570 285 UK/09/64 2 277 2 000 1 000 UK/09/65 4 241 4 241 2 121 UK/09/67 3 159 3 159 3 002 Teilsumme 335 348 306 991 211 499 Gesamt 10 472 451 8 648 885 6 252 408 ANHANG II AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung Gemeinschaftsbeteiligung Spanien: ES/09/15 90 000 90 000 45 000 ES/09/26 89 656 89 656 85 174 Teilsumme 179 656 179 656 130 174 Frankreich: FR/09/04 1 098 000 1 098 000 366 000 FR/09/05 225 000 225 000 75 000 Teilsumme 1 323 000 1 323 000 441 000 Malta: MT/09/01 22 000 22 000 7 500 Teilsumme 22 000 22 000 7 500 Gesamt 1 524 656 1 524 656 578 674 ANHANG III ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung Gemeinschaftsbeteiligung Belgien: BE/09/01 280 000 280 000 266 000 BE/09/02 300 000 300 000 285 000 Teilsumme 580 000 580 000 551 000 Bulgarien: BG/09/06 25 000 25 000 23 750 BG/09/07 80 000 80 000 76 000 Teilsumme 105 000 105 000 99 750 Dänemark: DK/09/06 268 352 268 352 254 935 Teilsumme 268 352 268 352 254 935 Spanien: ES/09/08 89 553 89 553 85 076 ES/09/09 31 732 31 732 30 146 ES/09/10 34 694 34 694 32 960 ES/09/11 72 764 72 764 69 126 ES/09/12 49 885 49 885 47 391 ES/09/13 7 431 0 0 ES/09/16 70 000 70 000 66 500 Teilsumme 356 059 348 628 331 199 Litauen: LT/09/01-02 353 000 353 000 335 350 Teilsumme 353 000 353 000 335 350 Malta: MT/09/02-01 8 400 8 400 7 980 MT/09/02-02 60 000 60 000 57 000 MT/09/02-03 2 000 2 000 1 900 MT/09/03 32 375 32 375 30 757 MT/09/04 97 200 97 200 92 340 Teilsumme 199 975 199 975 189 977 Niederlande: NL/09/05 40 000 40 000 38 000 NL/09/13 200 000 200 000 190 000 Teilsumme 240 000 240 000 228 000 Polen: PL/09/04 64 883 64 883 61 639 PL/09/05-01 16 665 16 665 15 832 PL/09/05-04 18 443 18 443 17 521 PL/09/05-05 3 556 3 556 3 379 PL/09/05-07 25 000 25 000 23 750 PL/09/06 41 166 41 166 39 108 Teilsumme 169 713 169 713 161 229 Portugal: PT/09/02-01 53 500 53 500 50 825 PT/09/02-02 53 500 53 500 50 825 PT/09/06-01 133 000 133 000 126 350 PT/09/06-02 53 500 53 500 50 825 PT/09/06-03 12 000 12 000 11 400 Teilsumme 305 500 305 500 290 225 Finnland: FI/09/04 550 000 550 000 522 500 Teilsumme 550 000 550 000 522 500 Schweden: SE/09/08 300 000 300 000 285 000 Teilsumme 300 000 300 000 285 000 Gesamt 3 427 599 3 420 168 3 249 165 ANHANG IV ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungs programms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung Gemeinschaftsbeteiligung Belgien: BE/09/03 225 000 225 000 213 750 Teilsumme 225 000 225 000 213 750 Dänemark: DK/09/07 134 176 134 176 127 468 Teilsumme 134 176 134 176 127 468 Deutschland: DE/09/05 90 000 90 000 85 500 Teilsumme 90 000 90 000 85 500 Estland: EE/09/03 50 000 50 000 47 500 Teilsumme 50 000 50 000 47 500 Griechenland: EL/09/03 7 510 000 7 510 000 4 146 000 Teilsumme 7 510 000 7 510 000 4 146 000 Spanien: ES/09/14 2 000 000 0 0 Teilsumme 2 000 000 0 0 Frankreich: FR/09/06 225 000 225 000 213 750 Teilsumme 225 000 225 000 213 750 Malta: MT/09/05 763 200 763 200 715 500 + MT/09/02-04       Teilsumme 763 200 763 200 715 500 Niederlande: NL/09/06 1 800 000 1 800 000 1 710 000 Teilsumme 1 800 000 1 800 000 1 710 000 Polen: PL/09/05-02 109 200 109 200 103 740 PL/09/05-03 46 800 46 800 44 460 PL/09/05-06 39 000 39 000 37 050 Teilsumme 195 000 195 000 185 250 Rumänien: RO/09/02 50 000 50 000 47 500 Teilsumme 50 000 50 000 47 500 Schweden: SE/09/09 300 000 300 000 285 000 SE/09/10 200 000 200 000 190 000 Teilsumme 500 000 500 000 475 000 Vereinigtes Königreich: UK/09/02 418 896 418 896 397 952 Teilsumme 418 896 418 896 397 952 Gesamt 13 961 272 11 961 272 8 365 170 ANHANG V PILOTVORHABEN (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung Gemeinschaftsbeteiligung Bulgarien: BG/09/08 25 000 25 000 23 750 Teilsumme 25 000 25 000 23 750 Spanien: ES/09/34 96 887 96 887 92 043 Teilsumme 96 887 96 887 92 043 Schweden: SE/09/11 40 000 40 000 38 000 SE/09/12 200 000 200 000 190 000 Teilsumme 240 000 240 000 228 000 Gesamt 361 887 361 887 343 793 ANHANG VI SCHULUNGS- UND AUSTAUSCHPROGRAMME (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung Gemeinschaftsbeteiligung Bulgarien: BG/09/09 70 000 70 000 35 000 Teilsumme 70 000 70 000 35 000 Deutschland: DE/09/03 21 000 21 000 10 500 DE/09/04 5 000 5 000 2 500 Teilsumme 26 000 26 000 13 000 Estland: EE/09/04 6 000 6 000 3 000 Teilsumme 6 000 6 000 3 000 Irland: IE/09/02 30 000 30 000 15 000 Teilsumme 30 000 30 000 15 000 Spanien: ES/09/17 25 920 25 920 12 960 ES/09/25 70 690 70 690 35 345 ES/09/33 22 000 22 000 11 000 Teilsumme 118 610 118 610 59 305 Frankreich: FR/09/07 115 000 115 000 57 500 Teilsumme 115 000 115 000 57 500 Italien: IT/09/02 6 871 585 0 0 IT/09/03 342 000 0 0 IT/09/04 26 340 26 340 13 170 IT/09/05 30 000 30 000 15 000 IT/09/06 880 000 880 000 440 000 Teilsumme 8 149 925 936 340 468 170 Litauen: LT/09/02 14 500 14 500 7 250 Teilsumme 14 500 14 500 7 250 Malta: MT/09/06 18 300 18 300 9 150 Teilsumme 18 300 18 300 9 150 Niederlande: NL/09/14 45 000 45 000 22 500 NL/09/15 25 000 25 000 12 500 NL/09/16 45 000 45 000 22 500 Teilsumme 115 000 115 000 57 500 Finnland: FI/09/05 30 000 30 000 15 000 Teilsumme 30 000 30 000 15 000 Schweden: SE/09/13 50 000 50 000 25 000 Teilsumme 50 000 50 000 25 000 Vereinigtes Königreich: UK/09/05 3 415 3 415 1 708 UK/09/06 27 456 27 456 13 728 UK/09/07 11 201 11 201 5 601 UK/09/08 29 141 29 141 14 571 UK/09/09 75 812 75 812 37 906 UK/09/10 18 031 0 0 UK/09/11 23 313 0 0 UK/09/12 46 443 0 0 UK/09/13 12 021 0 0 UK/09/14 3 643 0 0 UK/09/15 8 538 8 538 4 269 UK/09/17 6 830 6 830 3 415 UK/09/28 2 163 2 163 1 082 UK/09/29 797 0 0 UK/09/36 2 145 0 0 UK/09/38 975 975 488 UK/09/39 171 171 86 UK/09/49 3 415 3 415 1 708 UK/09/50 530 0 0 UK/09/51 3 415 3 415 1 708 UK/09/52 5 692 5 692 2 846 UK/09/61 2 277 2 277 1 139 UK/09/62 2 049 2 049 1 025 UK/09/63 1 025 1 025 513 Teilsumme 290 498 183 575 91 793 Gesamt 9 033 833 1 713 325 856 668 ANHANG VII PILOTINSPEKTIONS- UND –BEOBACHTERPROGRAMME (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des nationalen Fischereiüberwachungsprogramms geplante Ausgaben Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung Gemeinschaftsbeteiligung Vereinigtes Königreich: UK/09/40 11 384 11 384

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.