Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1522 des Rates vom 14. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beitritts der Republik Moldau zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

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15.9.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 239/144 BESCHLUSS (EU) 2015/1522 DES RATES vom 14. September 2015 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Beitritts der Republik Moldau zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 7. Januar 2002 stellte die Republik Moldau einen Antrag auf Beitritt zu dem Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen der WTO (im Folgenden „Überarbeitetes GPA“). (2) Die Verpflichtungen der Republik Moldau in Bezug auf den Geltungsbereich sind in ihrer Schlussofferte enthalten, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA am 27. Mai 2015 übermittelt wurde. (3) Die Schlussofferte der Republik Moldau sieht vor, dass die zentralen und subzentralen Regierungsstellen und andere in der Versorgungs-, Waren-, und Bauleistungswirtschaft sowie in anderen Dienstleistungsbranchen tätigen Stellen weitgehend abgedeckt sind. Sie ist daher zufriedenstellend und akzeptabel. Die im Anhang zu diesem Beschluss aufgeführten Bedingungen für den Beitritt der Republik Moldau werden in den Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „GPA-Ausschuss“) über den Beitritt der Republik Moldau einfließen. (4) Es wird erwartet, dass der Beitritt der Republik Moldau zu dem Überarbeiteten GPA einen positiven Beitrag zu einer weiteren internationalen Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte leisten wird. (5) Nach Artikel XXII Absatz 2 des Überarbeiteten GPA können WTO-Mitglieder dem Überarbeiteten GPA unter Bedingungen beitreten, die zwischen dem jeweiligen Mitglied und den Vertragsparteien in einem Beschluss des GPA-Ausschusses zu vereinbaren sind. (6) Der im Namen der Union im GPA-Ausschuss hinsichtlich des Beitritts der Republik Moldau zu vertretende Standpunkt muss daher festgelegt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen ist im Namen der Union der Standpunkt zu vertreten, dass der Beitritt der Republik Moldau zum Überarbeiteten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorbehaltlich der besonderen Beitrittsbedingungen im Anhang dieses Beschlusses genehmigt wird. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 14. September 2015. Im Namen des Rates Der Präsident J. ASSELBORN ANHANG BEDINGUNGEN DER EU FÜR DEN BEITRITT DER REPUBLIK MOLDAU ZUM ÜBERARBEITETEN GPA  (1) Mit dem Beitritt der Republik Moldau zu dem Überarbeiteten GPA erhält Abschnitt 2 Nummer 2 („Zentrale öffentliche Auftraggeber der EU-Mitgliedstaaten“) der Anlage I Anhang 1 der Europäischen Union folgende Fassung: „(2) Für Waren, Dienstleistungen, Anbieter und Dienstleistungserbringer aus Israel, Montenegro und der Republik Moldau — Beschaffungen durch die folgenden zentralen öffentlichen Auftraggeber.“ (1)  Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA wurde vom WTO-Sekretariat im Einvernehmen mit den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA geändert. Die in diesem Anhang verwendete Nummerierung entspricht der in der letzten beglaubigten Kopie der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA verwendeten Nummerierung, die den Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA von der WTO durch öffentliche Mitteilung übermittelt wurde und die unter http://www.wto.org/english/tratop_e/gproc_e/gp_app_agree_e.htm#revisedGPA abrufbar ist. Die Nummerierung der Aufstellung des Geltungsbereichs der Vertragsparteien des Überarbeiteten GPA, die in ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2, veröffentlicht wurde, ist hinfällig.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.