Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/820 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über die Strategische Innovationsagenda des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT) 2021–2027: Förderung des Innovationstalents und der Innovationskapazität Europas und Aufhebung des Beschlusses Nr. 1312/2013/EU (Text von Bedeutung für den EWR)

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en Märkten und gesellschaftlichen Herausforderungen ausgelotet. Es muss für starke Komplementaritäten mit den Teilbereichen von Horizont Europa gesorgt werden, und es darf nicht zu Überschneidungen kommen, insbesondere mit (1) möglichen Projekten im Bereich „Gesunde Ozeane, Küsten- und Binnengewässer“; (2) einschlägigen europäischen Partnerschaften, insbesondere „Eine klimaneutrale, nachhaltige und produktive blaue Wirtschaft“, „Wiederherstellung der biologischen Vielfalt zum Schutz des Lebens auf der Erde“, „Water4All“, „Übergang zu sauberer Energie“, „Impulse für den städtischen Wandel“, „Lebensmittelsysteme“ und „Forschung und Innovation im Mittelmeerraum“ (Horizont 2020); (3) sämtlichen Clustern der Säule II „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit Europas“; (4) Forschungsinfrastrukturen; und (5) dem EIC. Es muss auch für starke Komplementaritäten mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) und BlueInvest für die Übernahme vielversprechender Innovationen gesorgt werden, und Überschneidungen müssen vermieden werden. IV.   Schlussfolgerung Eine KIC WMM ist am besten geeignet, um die in diesem Anhang beschriebenen großen wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Herausforderungen zu bewältigen. Diese KIC ist insbesondere erforderlich, um die Innovationssysteme in ganz Europa zu stärken, die mit Wasser zusammenhängenden Herausforderungen anzugehen, die nächste Generation von Innovatoren und Unternehmern zu schulen und innovative Lösungen für diese Herausforderungen zu finden und zu unterstützen. Die KIC WMM nimmt folgende Aufgaben wahr: (1) Verringerung der Fragmentierung der Innovationslandschaft in den Bereichen Wasser-, Meeres- und maritime Wirtschaftszweige durch Begünstigung der Schaffung von Innovationssystemen, in denen sich Akteure und Netzwerke branchen- und disziplinübergreifend auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zusammenfinden; (2) Förderung eines integrierten und multidisziplinären Ansatzes durch Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschungseinrichtungen, innovativen Unternehmen sowie Organisationen des öffentlichen und des dritten Sektors in der blauen Wirtschaft, um die Ziele der Union in Bezug auf den ökologischen und digitalen Wandel zu verwirklichen; (3) Vernetzung von Akteuren und Verbünden auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, insbesondere durch Ermittlung der relevanten S3-Strategien und weiterer regionaler Strategien, die Branchen der blauen Wirtschaft einschließen; (4) Ausbildung und Entwicklung einer neuen Generation von Innovatoren und Unternehmern in den Branchen der blauen Wirtschaft durch Vermittlung der unternehmerischen und technischen Kompetenzen, die für die nachhaltige und wettbewerbsfähige Entwicklung erforderlich sind; (5) Leisten eines Beitrags zur Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen, damit Ideen in neue technologische Entwicklungen und soziale Innovation umgesetzt werden, und Unterstützung ihrer Markteinführung, um die Lebensqualität zu verbessern und den Unionsbürgern Nutzen zu bringen; (6) Erzeugung von Synergieeffekten mit anderen europäischen Partnerschaften, Missionen, dem EIC, der EIB und BlueInvest, um Innovationen auszuweiten, anderen Branchen eine nachhaltige Entwicklung zu ermöglichen und die Verbreitung auf dem Markt und die gesellschaftliche Akzeptanz innovativer Lösungen zu verstärken, und (7) Stärkung der Position der Union als globaler Akteur in den Bereichen Meereswissenschaft, Bewirtschaftung von Binnengewässern und Schutz und Wiederherstellung von Ökosystemen. (1)  Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1). (2)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4. (3)  Gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/819. (4)  Gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2021/819. (5)  Gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2021/819. (6)  Gemäß Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2021/819. (7)  Gemäß Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2021/819. (8)  Gemäß Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2021/819 und Abschnitt 3.2 der SIA. (9)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104). (10)  Gemäß Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/819. (11)  Gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2021/695. (12)  Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Aufstellung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30). (13)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl.L 167 I vom 12.5.2021, S. 1). (14)  Gemäß Artikel 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2021/819. (15)  Gemäß Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) 2021/819. (16)  HEInnovate ist ein von der Europäischen Kommission und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelter politischer Handlungsrahmen. HEInnovate bietet den Hochschulen eine Methodik zur Ermittlung von Bereichen mit Innovationspotenzial, die weiter ausgebaut werden können, sowie zur Gestaltung einschlägiger Strategien und Maßnahmen, um die gewünschte Wirkung zu erzielen. HEInnovate beruht auf fundierten methodologischen Daten und konzentriert sich auf acht Kapazitätsentwicklungsbereiche: Leadership und Governance, digitaler Wandel, organisatorische Kapazität, Vermittlung und Erwerb unternehmerischer Kompetenzen, Ausbildung und Förderung von Unternehmern, Wissensaustausch, Internationalisierung und Wirkungsmessung. Die OECD hat eine Reihe länderspezifischer HEInnovate-Berichte veröffentlicht, siehe „OECD Skills studies“ unter https://www.oecd-ilibrary.org/educationhttps://www.oecd-ilibrary.org/education (17)  Der Rahmen für die Bewertung der regionalen Innovationswirkung (Regional Innovation Impact Assessment, RIIA) wurde von der Kommission als ein erster Anleitungsschritt für die Bewertung der Innovationswirkung von Universitäten auf der Grundlage von messgrößenbasierten Fallstudien entwickelt. Die Bewertung der Innovationswirkung, z. B. im Rahmen des RIIA, könnte möglicherweise mit innovationsleistungsbasierten Finanzierungsinstrumenten auf Unionsebene bzw. nationaler oder regionaler Ebene verknüpft werden. (18)  Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). (19)  Gemäß Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2021/819. (20)  Zur EIT-Alumni-Community gehören Unternehmer und Akteure des Wandels, die an einem Bildungsprogramm oder einem Programm für unternehmerische Initiative einer KIC teilgenommen haben. Die Community umfasst ein Netz von mehr als 5 000 Mitgliedern. (21)  Gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2021/819. (22)  Gemäß Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2021/819. (23)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1). (24)  Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021–2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (siehe Seite 34 dieses Amtsblatts). (25)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung des Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, einschließlich der kleinen und mittleren Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel und die europäischen Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1). (26)  CCSI umfassen alle Branchen und Wirtschaftszweige, deren Aktivitäten auf kulturellen Werten, der kulturellen Vielfalt und individuellen und/oder kollektiven künstlerischen und anderen kreativen Ausdrucksformen beruhen, unabhängig davon, ob diese Aktivitäten marktorientiert sind, unabhängig von der Art der Einrichtung, die sie durchführt, und unabhängig davon, wie diese Einrichtung finanziert wird. Zu diesen Aktivitäten gehören die Entwicklung von Kompetenzen und Talenten mit dem Potenzial zur Schaffung von Innovationen, die Schaffung von Wohlstand und Arbeitsplätzen durch gesellschaftliche und wirtschaftliche Wertschöpfung, auch aus der Verwaltung der Rechte des geistigen Eigentums. Diese Aktivitäten betreffen auch die Entwicklung, Produktion, Schaffung, Verbreitung und Erhaltung von Waren und Dienstleistungen, die für kulturelle, künstlerische und/oder andere kreative Ausdrucksformen stehen, sowie damit verbundene Funktionen wie Bildung oder Verwaltung und Leitung. Zu den Kultur- und Kreativbranchen zählen unter anderem Architektur, Archive, Kunst, Bibliotheken und Museen, Kunsthandwerk, der audiovisuelle Bereich (einschließlich Film, Fernsehen, Software, Videospielen, Multimedia und Musikaufzeichnungen), das materielle und immaterielle Kulturerbe, Design, durch Kreativität angetriebene Hochtechnologiebereiche, Mode, Festivals, Musik, Literatur, darstellende Kunst (einschließlich Theater und Tanz), Bücher und Verlagswesen (Zeitungen und Zeitschriften), Radio, bildende Kunst und Werbung. (27)  Das Studium in den Bereichen Kultur und Kreation an den europäischen Hochschulen konzentriert sich vor allem auf den „kreativen Teil“, und die Absolventen sind nicht immer auf den Eintritt in den modernen Arbeitsmarkt vorbereitet, da es ihnen an Querschnittskompetenzen (unternehmerische, digitale und Finanzmanagement-Kompetenzen) fehlt. Was die Hochschulbildung angeht, so bleibt die Union in den Bereichen Kommunikation und Medien hinter den Vereinigten Staaten von Amerika zurück (während die Hochschulen in der Union in traditionelleren Disziplinen wie Kunst und Design oder den darstellenden Künsten besser abschneiden). (28)  Folgenabschätzung als Begleitunterlage zur Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030: In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“. (29)  Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1). (30)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19). (31)  Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135). (32)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.