Europäische Union

92/35/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1991 mit der Frankreich aufgefordert wird, die nachstehend beschriebenen Beihilfen, die sie der Firma Pari Mutuel Urbain (P.M.U.) unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt hat, auszusetzen (Nur der französische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31992D0035. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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entfaltet diese Entscheidung in der französischen Rechtsordnung ihre volle Wirkung. Die Kommission erinnert daran, daß derselben Rechtsprechung des Gerichtshofes zufolge nicht nur die einzelstaatlichen Gerichte, sondern auch die Verwaltungen auf nationaler, kommunaler und regionaler Ebene verpflichtet sind, anstelle der mit dem Gemeinschaftsrecht kollidierenden einzelstaatlichen Vorschriften die Gemeinschaftsvorschriften anzuwenden (6). (12) Die Kommission hat ausserdem das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 hinsichtlich dieser Beihilfen eröffnet, weil sie aufgrund der vorliegenden Angaben die Auffassung vertritt, daß die sogenannten Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind und im gegenwärtigen Stadium keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen anwendbar ist. Die Kommission möchte darauf hinweisen, daß sie die Rückzahlung der vertragswidrigen Beihilfe, die in Verletzung der Verfahrensvorschriften des Artikels 93 Absatz 3 (7) gezahlt wurden, verlangen kann. Die Abschaffung der Beihilfe setzt ihre Rückzahlung nach den Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts voraus, insbesondere was die Verzugszinsen auf Forderungen des Staates betrifft, die ab dem Tage der unrechtmässigen Gewährung der betreffenden Beihilfe anfallen. Ein solches Vorgehen scheint notwendig, um die vor der Beihilfegewährung bestehende Situation wiederherzustellen (8). Zu diesem Zweck müssen alle finanziellen Vorteile, die den Empfängern der vertragswidrigen Beihilfen seit dem Tage ihrer Zahlung unzulässigerweise gewährt wurden, beseitigt werden. (13) Mit Schreiben vom 24. April 1991 hat die Kommission die französische Regierung gebeten zu bestätigen, daß die drei fortlaufenden Beihilfen gemäß der Auflage nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag eingestellt wurden, und ihre Stellungnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen zu bestätigen. Mit Fernschreiben vom 30. April 1991 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, sie hätten diese Beihilfen nicht eingestellt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Frankreich ist gehalten, die Zahlung der folgenden unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 gewährten Beihilfen: - Zahlungserleichterungen, die es der P.M.U. ermöglichten, die Entrichtung staatlicher Abgaben auf die von der P.M.U. veranstalteten Pferderennwetten vorübergehend aufzuschieben, - Befreiung von der Vorschrift der Verschiebung der Mehrwertsteuerzahlungen um einen Monat und - Befreiung von der Beteiligung an Bauunternehmungen unverzueglich einzustellen und der Kommission innerhalb von 15 Tagen die Maßnahmen mitzuteilen, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 2 Frankreich ist gehalten, innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle für die Beurteilung der in Artikel 1 genannten Beihilfen sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 11. Juni 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) EuGH, Slg. 1985, S. 809. (2) EuGH, Slg. 1990, S. 961. (3) EuGH, Slg. 1980, S. 2671. (4) EuGH, Slg. 1990, S. 307. (5) Siehe Urteile in: EuGH 1973, Capolongo, 77/72, Slg. 1973, S. 611, EuGH 1973, Lorenz, 120/73, Slg. 1973, S. 1471, und EuGH 1977, Steinicke, 78/76, Slg. 1977, S. 595. (6) Siehe EuGH 1977, Simmenthal, 166/77, Slg. 1978, S. 629, und EuGH in der Rechtssache 103/88, Costanzo, Slg. 1989, S. 1839. (7) EuGH 1973, 70/72, Kohlegesetz, Slg. 1973, S. 813, und EuGH 1987, Deufil, 310/85, Slg. 1987, S. 901. Siehe auch Mitteilung der Kommission im ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3. (8) EuGH, 142/87 Tubemeuse (bereits zitiert).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.