Europäische Union

2010/172/: Beschluss der Kommission vom 22. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG bezüglich der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1707) (Text von Bedeutung für den EWR)

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23.3.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 75/33 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. März 2010 zur Änderung der Entscheidung 2002/840/EG bezüglich der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1707) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/172/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Richtlinie 1999/2/EG darf ein mit ionisierenden Strahlen behandeltes Lebensmittel aus einem Drittland nur dann eingeführt werden, wenn es in einer von der Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlage behandelt wurde. (2) Mit der Entscheidung 2002/840/EG der Kommission (2) wurde eine Liste der zu diesem Zweck zugelassenen Anlagen festgelegt. (3) Die zuständigen Behörden Indiens haben der Kommission einen Antrag auf Zulassung dreier Bestrahlungsanlagen in Indien übermittelt. Experten der Kommission haben diese Bestrahlungsanlagen inspiziert, um zu überprüfen, ob sie die Anforderungen der Richtlinie 1999/2/EG erfüllen, und um insbesondere festzustellen, ob durch die amtliche Überwachung die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 7 der genannten Richtlinie gewährleistet wird. (4) Die Anlagen in Indien erfüllten die meisten Anforderungen der Richtlinie 1999/2/EG. Die von der Kommission festgestellten Mängel wurden von den zuständigen indischen Behörden in geeigneter Weise behoben. (5) Die Entscheidung 2002/840/EG sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 2002/840/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. März 2010 Für die Kommission John DALLI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16. (2)   ABl. L 287 vom 25.10.2002, S. 40. ANHANG Folgende Anlagen werden in die Liste im Anhang der Entscheidung 2002/840/EG aufgenommen:   Nr.: EU-AIF 09-2010 Board of Radiation and Isotope Technology Department of Atomic Energy BRIT/BARC Vashi Complex Sector 20, Vashi Navi Mumbai — 400 705 (Maharashtra) Indien Tel +91 2227840000/2227887000 Fax +91 2227840005 E-Mail: chief@britatom.gov.in; cebrit@vsnl.net   Nr.: EU-AIF 10-2010 Board of Radiation and Isotope Technology ISOMED Bhabha Atomic Research Centre South Site Gate, Refinery Road Next to TATA Power Station, Trombay Mumbai — 400 085 (Maharashtra) Indien Tel +91 2225595684/2225594751 Fax +91 2225505338 E-Mail: chief@britatom.gov.in; cebrit@vsnl.net   Nr.: EU-AIF 11-2010 Microtrol Sterilisation Services Pvt. Ltd. Plot No 14 Bommasandra- Jigani Link Road Industrial Area KIADB, Off Hosur Road Hennagarra Post Bengalooru — 562 106 (Karnataka) Indien Tel +91 8110653932/8110414030 Fax +91 8110414031 E-Mail: vikram@microtrol-india.com

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.