Europäische Union

95/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 1995 über Beihilfen der Region Sardinien (Italien) zugunsten der Fischerei (vorübergehende Stillegung von Schiffen) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31995D0195 95/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. Februar 1995 über Beihilfen der Region Sardinien (Italien) zugunsten der Fischerei (vorübergehende Stillegung von Schiffen) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 126 vom 09/06/1995 S. 0032 - 0034 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Februar 1995 über Beihilfen der Region Sardinien (Italien) zugunsten der Fischerei (vorübergehende Stillegung von Schiffen) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/195/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nachdem die Beteiligten in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel aufgefordert wurden, sich zu äußern, und gestützt auf ihre Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die italienische Regierung hat der Kommission am 24. September 1991 das Regionalgesetz Nr. 25 vom 22. Juli 1991 (Region Sardinien) mit Bestimmungen über Beihilfen für die vorübergehende Stillegung von Schiffen notifiziert. Ziel dieses Regionalgesetzes ist es, die Voraussetzungen für die Einhaltung der biologischen Schonzeiten in den Gewässern vor den Küsten Sardiniens zu schaffen und die Produktionskapazität der örtlichen Fangflotte an die verfügbaren Fischereiressourcen anzupassen. Die Reduzierung des Fischereiaufwands soll durch die Einstellung der Fangtätigkeit während bestimmter Zeiträume erreicht werden. Die Fischer erhalten Prämien als Entschädigung für diese vorübergehende Stillegung. Die vorgesehenen Haushaltsmittel für diese Maßnahmen belaufen sich für die Jahre 1991, 1992 und 1993 auf insgesamt 57,150 Mrd. Lit. II Die Kommission hat diesen Aspekt des Regionalgesetzes im Lichte der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3944/90 (2), geprüft. Nach den Bestimmungen des zur Prüfung vorliegenden Gesetzes wird die Beihilfe für die vorübergehende Stillegung von Schiffen für die Schiffskategorien, deren Vereinbarkeit mit den Gemeinschaftsbestimmungen fraglich ist, nach folgenden Kriterien gewährt: Für Schiffe von mehr als 30 BRT, die weniger als zehn Jahre alt sind, wird eine Tagesprämie gewährt, die objektiv über die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 festgesetzten Beträge hinausgeht (30 bis 70 BRT: 400 000 Lit, 70 bis 100 BRT: 600 000 Lit, mehr als 100 BRT: 900 000 Lit). Damit die Beihilfen für die vorübergehende Stillegung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, darf die Stillegungsprämie gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 nur für Schiffe mit einer Länge zwischen den Loten von 12 m oder mehr gewährt werden. Das zur Prüfung vorliegende Gesetz jedoch sieht Prämien für Schiffe von weniger als 4 BRT vor (die in der Regel weniger als 12 m lang sind), was nicht mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vereinbar ist. Daher hat die Kommission die italienische Regierung am 14. Oktober 1991 um Informationen über die Bedingungen für die Gewährung dieser Prämien gebeten. Die italienische Regierung hat am 12. Dezember 1991 auf die Frage, wie die Beihilfe für Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 m begründet werde, geantwortet, daß es sich um Schiffe handele, die in den für die Reproduktion und das Wachstum der Bestände äußerst wichtigen Küstengewässern für die Überfischung verantwortlich seien. Zu den anderen Vorwürfen der Kommission hat sich die italienische Regierung nicht geäußert. Sie hat lediglich erwähnt, daß die betreffenden Maßnahmen sozialen Erfordernissen entsprächen und daß die Höhe der Entschädigungen ausreichend sein müsse, um die aufgrund der Stillegung entstehenden Verluste auszugleichen. Die Kommission hat angesichts der für eine Beurteilung der Vereinbarkeit der genannten Maßnahmen mit der einschlägigen Gemeinschaftsregelung unzureichenden Angaben beschlossen, wegen dieser Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten. Sie hat Italien mit Schreiben vom 15. Januar 1992 aufgefordert, sich zu äußern und das betreffende Regionalgesetz entsprechend den Gemeinschaftsbestimmungen zu ändern. III Die italienische Regierung hat sich mit Schreiben vom 18. Februar 1992 im Rahmen dieses Verfahrens geäußert. Darin hebt sie hervor, daß es sich in diesem Fall um außerordentliche Beihilfen handele, die nur auf örtlicher Ebene zum Tragen kämen und sich daher nur sehr begrenzt auf den Wettbewerb auswirkten. Was die Beihilfe für die vorübergehende Stillegung betrifft, so hat die italienische Regierung eingeräumt, daß die Sätze die in den Gemeinschaftsbestimmungen vorgesehenen Beträge übersteigen, und auch, daß die in Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86 vorgesehene Bedingung nicht eingehalten worden ist. Die italienische Regierung hat jedoch darauf hingewiesen, daß der im Regionalgesetz vorgesehene Satz einen Hoechstwert darstellt und daß Artikel 4 des Gesetzes die Anwendung des von den zuständigen Stellen für geeignet gehaltenen Satzes vorsieht. Weiter hat sie geltend gemacht, daß die Anzahl der im Rahmen dieser Regelung begünstigten Unternehmen angesichts der Merkmale der regionalen Fischereiflotte (z. B. Alter der Schiffe und Zusammensetzung der Fischereiflotte) besonders gering ist. Außerdem müsse berücksichtigt werden, daß fast alle sardischen Schiffe älter als zehn Jahre sind. Die italienische Regierung hat in ihrem Schreiben nicht mitgeteilt, daß sie das Gesetz im Sinne des Schreibens der Kommission vom 15. Januar 1992 zu ändern gedenkt. Mit Schreiben vom 9. September 1992 hat die italienische Regierung der Kommission im Rahmen des Verfahrens ein Regionalgesetz vom 24. Juli 1992 zur Änderung des zur Prüfung vorliegenden Regionalgesetzes notifiziert, um - wie der beigefügten Begründung zu entnehmen ist - dieses Gesetz mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften in Einklang zu bringen. Dieser Änderungsentwurf enthielt jedoch keine Bestimmungen über die Länge der Schiffe oder die für die vorübergehende Stillegung gewährten Beihilfen. Von der Kommission auf diesen Aspekt hingewiesen, hat die italienische Regierung mit Schreiben vom 28. September 1993 einen Gesetzentwurf übermittelt, der das Regionalgesetz von 1991 an die Gemeinschaftsregelung anpaßt. Die Kommission hat mit Schreiben vom 17. November 1993 an die italienische Regierung bestätigt, daß die Lage nunmehr geklärt und die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht gewährleistet sei. Die Kommission wollte angesichts der Tatsache, daß das Regionalgesetz Nr. 25 im Jahr 1991 veröffentlicht wurde, lediglich wissen, ob vor der genannten Änderung Beihilfen für die vorübergehende Stillegung gewährt worden sind und ob die genannte Gesetzesänderung bereits in Kraft getreten ist. Die italienische Regierung hat in einer bei der Kommission am 21. März 1994 eingegangenen Mitteilung bestätigt, daß diese Beihilfen in den Jahren 1991, 1992 und 1993 gewährt worden sind und daß die in diesem Zeitraum angewandten Kriterien (nämlich die im Regionalgesetz Nr. 25 von 1991 vorgesehenen) zur Folge hatten, daß die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Hoechstbeträge dabei überschritten wurden. Diese Überschreitungen seien jedoch nicht erheblich gewesen: jährlich etwa 157 Mio. Lit in den Jahren 1991 und 1992, das sind 0,8 % der für das Regionalgesetz Nr. 25 von 1991 veranschlagten Jahresmittel. In dieser Mitteilung hat die italienische Regierung auch den Erlaß des Gesetzes angekündigt, mit dem das Regionalgesetz Nr. 25 von 1991 im Sinne des Schreibens der Kommission vom 17. November 1993 an die Gemeinschaftsregelung angepaßt wird. Mit Schreiben vom 21. Juni 1994, das bei der Kommission am 27. Juni 1994 registriert wurde, hat die italienische Regierung der Kommission den Wortlaut des Regionalgesetzes über die vorübergehende Stillegung von Schiffen übermittelt, das am 29. April 1994 erlassen und am 7. Mai 1994 im Amtsblatt der Autonomen Region Sardinien veröffentlicht worden ist und mit dem das Regionalgesetz Nr. 25 von 1991 derart geändert wurde, daß es nunmehr mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar ist. Nach diesem Gesetz ist die Regionalregierung nämlich verpflichtet, die in der Verordnung (EG) Nr. 3699/93 des Rates vom 21. Dezember 1993 über die Kriterien und Bedingungen für die Strukturmaßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Fischerei und Aquakultur sowie der Verarbeitung und Vermarktung der entsprechenden Erzeugnisse (3) aufgeführten Sätze bei allen unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen anzuwenden. IV Die mit Erlaß des Regionalgesetzes Nr. 25 von 1991 eingetretene oben dargelegte Lage muß im Rahmen der gesamten Regelung für die Strukturmaßnahmen in der gemeinsamen Fischereipolitik untersucht werden. Dabei ist zu beachten, daß die Interventionen in erster Linie ein Gleichgewicht zwischen den verfügbaren Ressourcen und den Fangkapazitäten fördern sollen. Staatliche Beihilfen dürfen daher nur gewährt werden, wenn sie diesem Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik und den Bedingungen der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften Rechnung tragen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um Beihilfen, die den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen können, da die von der Regelung betroffenen Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt werden. Außerdem wurden die in der zum Zeitpunkt der Vorgänge geltenden Regelung, der Verordnung (EWG) Nr. 4028/86, festgesetzten Beträge für Stillegungsprämien, die nach Tonnage und Länge der Schiffe berechnet werden, im Anwendungszeitraum der Regionalgesetzes Nr. 25 von 1991 nicht eingehalten. Das hat sich auch nicht geändert, als im gleichen Zeitraum Bestimmungen erlassen wurden, mit denen das Regionalgesetz an die Anforderungen der Gemeinschaftsvorschriften angepaßt werden sollten. Daher handelt es sich bei den oben beschriebenen Maßnahmen des Regionalgesetzes Nr. 25 von 1991 betreffend die vorübergehende Stillegung von Schiffen um rechtswidrige Beihilfen. V Die in Artikel 92 Absatz 2 des Vertrages vorgesehenen Ausnahmen von der allgemeinen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt finden auf diesen Fall keine Anwendung, da die mit dem Regionalgesetz Nr. 25 von 1991 eingeführte Regelung unter den geprüften Aspekten nicht unter die genannten Bestimmungen fällt. Das gleiche gilt für Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages. Die italienische Regierung hat der Kommission keine Angaben übermittelt, die den Schluß zulassen, daß dieses Regionalgesetz unter die Ausnahmen gemäß Artikel 92 Absatz 3 fällt. Es handelt sich um die Anwendung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, in denen die Zuschußbeträge genau präzisiert sind; Beihilfen, die diese Beträge nicht einhalten, stärken die Stellung bestimmter Unternehmen im Vergleich zu ihren Konkurrenten in der Gemeinschaft. Daher handelt es sich bei dem Regionalgesetz Nr. 25 von 1991 um eine Regelung, die den Wettbewerb im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages verfälscht oder zu verfälschen droht, so daß keine der Ausnahmen nach Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vertrages auf diese Regelung Anwendung findet. VI Die Beihilfe in Höhe von 314 Mio. Lit, die unter den oben dargelegten Bedingungen gewährt wurde, ist rechtswidrig, da die italienische Regierung den ihr aus Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages entstehenden Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Außerdem ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, weil sie die Bedingungen, die für die Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages vorgesehen sind, nicht erfuellt. Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten fordern, daß sie bereits gezahlte Beihilfen zurückfordern, falls diese als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erachtet werden; für die Kommission ergibt sich das Recht zu dieser Forderung aus Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages sowie aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (4), das am 24. Februar 1987 durch das Urteil in der Rechtssache 310/85 (5) bestätigt wurde. Die Kommission hat im vorliegenden Fall beschlossen, eine Rückzahlung der Beihilfe nicht zu fordern. Sie hat diesen Beschluß angesichts des Zeitraums gefaßt, der zwischen dem Datum, zu dem die Kommission Kenntnis von dieser Regelung erhalten hat, und dem Datum der vorliegenden Entscheidung vergangen ist, ein Zeitraum, der angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofs (6) kaum zu rechtfertigen wäre - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Region Sardinien gemäß dem Regionalgesetz Nr. 25 vom 22. Juli 1991 für die vorübergehende Stillegung von Fischereifahrzeugen in den Jahren 1991 und 1992 gewährte Beihilfe in Höhe von 314 Mio. Lit wird für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 14. Februar 1995 Für die Kommission Emma BONINO Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1986, S. 7. (2) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 1. (3) ABl. Nr. L 346 vom 31. 12. 1993, S. 1. (4) Sammlung 1973, S. 813. (5) Sammlung 1987, S. 901. (6) Entscheidung vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 59/79 (Erzeuger von Tafelwein), Slg. 1979, S. 2425, und Urteil vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85 (RSV), Slg. 1987, S. 4617.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.