Europäische Union

84/561/EWG: Beschluß des Rates vom 22. November 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Neuseelands zur Änderung der Übereinkunft über zwischen Neuseeland und der Gemeinschaft abgestimmte Regelungen betreffend Käse

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Avis juridique important | 31984D0561 84/561/EWG: Beschluß des Rates vom 22. November 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Neuseelands zur Änderung der Übereinkunft über zwischen Neuseeland und der Gemeinschaft abgestimmte Regelungen betreffend Käse Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/1984 S. 0059 - 0059 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0091 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 21 S. 0091 ***** BESCHLUSS DES RATES vom 22. November 1984 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Neuseelands zur Änderung der Übereinkunft über zwischen Neuseeland und der Gemeinschaft abgestimmte Regelungen betreffend Käse (84/561/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei den Handelsverhandlungen im Rahmen des GATT hat die Gemeinschaft mit Neuseeland eine Übereinkunft betreffend Käse geschlossen (1). Zur Erreichung der Ziele der Übereinkunft empfiehlt es sich, verschiedene ihrer Bestimmungen zu ändern. Die Kommission hat mit Neuseeland diesbezuegliche Verhandlungen geführt und ist zu einer zufriedenstellenden Einigung mit diesem Land gelangt - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Neuseelands zur Änderung der Übereinkunft über zwischen Neuseeland und der Gemeinschaft abgestimmte Regelungen betreffend Käse wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 22. November 1984. Im Namen des Rates Der Präsident J. BRUTON (1) ABl. Nr. L 71 vom 17. 3. 1980, S. 144.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.