Europäische Union

2010/1/: Beschluss Nr. 1/2010 des Kooperationsausschusses EU-San Marino ( „Globalbeschluss“ ) vom 29. März 2010 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0623(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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nach Nummer 1 Unterabsatz 4 an die ausstellende Zollstelle zurückgesendet. Wird die in Unterabsatz 1 genannte Bestätigung oder Nachricht nicht vorgelegt oder wird das Exemplar Nr. 5 des Versandpapiers T2 SM bzw. die Kopie des Versandpapiers T2L SM nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die ausstellende Zollstelle zurückgeschickt, so wird ein Vermerk in den obengenannten Büchern angebracht und eine Berichtigung der ursprünglichen buchmäßigen Erfassung vorgenommen. In diesem Fall werden die Einfuhrabgaben als Eigenmittel der Union festgestellt und in die Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 oder gegebenenfalls in die gesonderte Buchführung nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b derselben Verordnung aufgenommen. Dies greift möglichen Änderungen nach Abschluss des im Versandverfahren der Union vorgesehenen Nachprüfungsverfahrens bzw. den im Rahmen der Amtshilfe gemäß dem Beschluss Nr. 3/92 des Kooperationsausschusses EWG-San Marino eingeleiteten Schritten nicht vor. 4.   Anwendung des besonderen Verfahrens im Rahmen der aktiven Veredelung und der vorübergehenden Verwendung Das obengenannte Verfahren gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung im Hoheitsgebiet der Republik San Marino abgesetzt wurden, bzw. für Waren, für die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung eine Zollschuld entstanden ist.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.