Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/185 des Rates vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/185 27.2.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/185 DES RATES vom 9. Januar 2026 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 209 Absatz 2 und Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 13. September 1999 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit dem Gemeinsamen Markt des Südens (im Folgenden „Mercosur“) und seinen Vertragsstaaten über ein Abkommen in den Bereichen Politik, Zusammenarbeit und Handel aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden am 6. Dezember 2024 erfolgreich abgeschlossen. (2) Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sollte daher unterzeichnet werden. (3) Einige Bestimmungen des Abkommens sollten zwischen der Union einerseits und Mercosur und/oder einem oder mehreren unterzeichnenden Mercosur-Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens sind (im Folgenden „unterzeichnende Mercosur-Staaten“), andererseits gemäß Artikel 30.2 des Abkommens vorläufig angewandt werden. (4) Die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Union lässt die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten unberührt. Dieser Beschluss soll nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Union von der Möglichkeit Gebrauch macht, ihre Außenkompetent in Bereichen auszuüben, die unter das Abkommen fallen und in die geteilte Zuständigkeit fallen, soweit sie diese Zuständigkeit noch nicht intern ausgeübt hat. (5) Gemäß seinem Artikel 30.9 begründet das Abkommen innerhalb der Union keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (1) , wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt. Artikel 2 (1)   Bis zu seinem Inkrafttreten werden die folgenden Teile zwischen der Union einerseits und Mercosur und/oder einem oder mehreren der Unterzeichnerstaaten des Mercosur andererseits gemäß Artikel 30.2 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen vorläufig angewandt: — Kapitel 1 des Abkommens, mit Ausnahme von Artikel 1.4 Buchstabe d; — Kapitel 2 des Abkommens, mit Ausnahme von Artikel 2.2 Absatz 4, Artikel 2.3 Absatz 5 und Artikel 2.4 Absatz 5; — Kapitel 3 des Abkommens, mit Ausnahme von Artikel 3.2 Absätze 3 bis 8; — Kapitel 4 des Abkommens, mit Ausnahme von Artikel 4.1 Absatz 2 Buchstabe m; — Kapitel 5 des Abkommens mit Ausnahme von Artikel 5.3 Absatz 3 Buchstabe b; — Kapitel 6 des Abkommens, mit Ausnahme von Artikel 6.6 (Konsularischer Schutz); — Kapitel 7 des Abkommens; — Kapitel 8 des Abkommens, mit Ausnahme von Artikel 8.4 (Steuerangelegenheiten); — Kapitel 30 des Abkommens, mit Ausnahme von Artikel 30.1 Absatz 1, Artikel 30.4 Absatz 2, Artikel 30.5 Absatz 2 und Artikel 30.6 Absatz 5; und — das dem Abkommen beigefügte Protokoll über die Zusammenarbeit. (2)   Der Zeitpunkt, ab dem die in Absatz 1 genannten Teile vorläufig angewandt werden, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 2026. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. RAOUNA (1)  Der Wortlaut des Abkommens ist im ABl. L, 2026/186, 27.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2026/186/oj veröffentlicht. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/185/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.