Europäische Union

2003/189/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 613:2000 "Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe" gemäß der Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 710)

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Avis juridique important | 32003D0189 2003/189/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 613:2000 "Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe" gemäß der Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 710) Amtsblatt Nr. L 074 vom 20/03/2003 S. 0026 - 0027 Entscheidung der Kommission vom 18. März 2003 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 613:2000 "Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe" gemäß der Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 710) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/189/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen(1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses, eingesetzt nach Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(3), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 2 der Richtlinie 90/396/EWG dürfen Gasgeräte nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden. (2) Nach Artikel 5 der Richtlinie 90/396/EWG wird vermutet, dass Gasgeräte die in Artikel 3 derselben Richtlinie genannten grundlegenden Anforderungen erfuellen, wenn sie den einzelstaatlichen Normen entsprechen, in die die harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, umgesetzt sind. (3) Die Mitgliedstaaten müssen die Fundstellen der einzelstaatlichen Normen veröffentlichen, in die die harmonisierten Normen umgesetzt sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. (4) Das Vereinigte Königreich hat Einwände gegen die Harmonisierte Norm EN 613:2000 "Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe" erhoben, die am 13. Juli 2000 vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedet wurde und deren Fundstelle am 18. Juli 2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde(5). Nach seiner Auffassung trägt die Norm den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 90/396/EWG nicht vollständig Rechnung, insbesondere nicht den Anforderungen von Anhang I Nummern 2.1 und 3.2.2, weil die Anforderungen der Norm an die Konstruktion von Gaskaminen mit Dekorglasfront nicht ausreichen, um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Das Vereinigte Königreich sieht eine Gefahr insbesondere in dem Fall, dass sich unverbranntes Gas hinter der Glasscheibe ansammelt, denn die Verpuffung dieses Gases könnte ernsthafte Verletzungen verursachen. (5) Die Informationen, die die nationalen Behörden, CEN und der durch die Richtlinie 98/34/EG eingesetzte Ausschuss im Rahmen des Konsultationsverfahrens übermittelt haben, enthielten keinen Beleg für die Gefahr einer Ansammlung oder Verpuffung von Gas. Es ist folglich nicht nachgewiesen worden, dass die harmonisierte Norm EN 613:2000 den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 90/396/EWG nicht hinreichend Rechnung trägt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Fundstelle der Norm EN 613:2000 "Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe", die am 13. Juli 2000 von Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedet und am 18. Juli 2001 erstmalig im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde, wird nicht von der Liste der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Normen gestrichen. Die Übereinstimmung mit dieser Norm begründet weiterhin die Vermutung der Konformität mit den entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie 90/396/EWG. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 18. März 2003 Für die Kommission Erkki Liikanen Mitglied der Kommission (1) ABl. L 196 vom 26.7.1990, S. 15. (2) ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1. (3) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. (4) ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18. (5) ABl. C 202 vom 18.7.2001, S. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.